Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Strafbemessung

Paragraph 71, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.

Schlagworte

Prävention, Erschwernisgrund, Milderungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2009

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100841

Alte Dokumentnummer

N6198411451T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P71/NOR12100841

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