Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zusammentreffen von gerichtlich oder

verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit

Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

  1. Absatz 2,Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
  2. Absatz 3,Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12108218

Alte Dokumentnummer

N6199433289J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P95/NOR12108218

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