Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS

Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  2. Absatz 2,Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  3. Absatz 3,Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.

Schlagworte

Treue, Berufsfortbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100793

Alte Dokumentnummer

N6198411403T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P29/NOR12100793

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