Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Disziplinarstrafen sind
    1. Ziffer eins
      der Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
    3. Ziffer 3
      die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
    4. Ziffer 4
      die Entlassung.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

20.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40172304

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P70/NOR40172304

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