Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0043

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/09/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0324 E 19. November 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache

ist trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als

Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt

Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe

bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (Hinweis

E 18.10.1989, 86/09/0178 sowie E 17.3.1982, 81/09/0103).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090043.L01