Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Disziplinarstrafen sind
    1. Ziffer eins
      der Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
    3. Ziffer 3
      die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
    4. Ziffer 4
      die Entlassung.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40134169

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P70/NOR40134169

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