Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 126, (1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

  1. Absatz 2,Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 95, Absatz 3, oder Paragraph 115, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
  2. Absatz 3,Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.

Schlagworte

Disziplinarsenat, Bescheid

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098923

Alte Dokumentnummer

N61979112730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P126/NOR12098923

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