Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 95, (1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

  1. Absatz 2,Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 73, Absatz 3, oder Paragraph 83, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
  2. Absatz 3,Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.

Schlagworte

Disziplinarsenat, Bescheid, Zustellung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100865

Alte Dokumentnummer

N6198411475T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P95/NOR12100865

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