Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 70, (1) Disziplinarstrafen sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,
  3. Ziffer 3
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage,
  4. Ziffer 4
    die Entlassung.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100840

Alte Dokumentnummer

N6198411450T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P70/NOR12100840

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