Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Geschäftszahl

96/09/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/19 95/09/0324 1

Stammrechtssatz

Der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache ist trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (Hinweis E 18.10.1989, 86/09/0178 sowie E 17.3.1982, 81/09/0103).