Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2000

Geschäftszahl

97/09/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0324 E 19. November 1997 RS 1

(letzter Satz ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache ist trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (Hinweis E 18.10.1989, 86/09/0178 sowie E 17.3.1982, 81/09/0103).