Verwaltungsgerichtshof
23.02.2000
97/09/0082
GRS wie 95/09/0324 E 19. November 1997 RS 1
(letzter Satz ohne Klammerausdruck)
Der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache ist trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (Hinweis E 18.10.1989, 86/09/0178 sowie E 17.3.1982, 81/09/0103).