Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Disziplinarstrafen sind
    1. Ziffer eins
      der Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
    3. Ziffer 3
      die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
    4. Ziffer 4
      die Entlassung.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12110458

Alte Dokumentnummer

N6199547755J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P70/NOR12110458

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