Rechtssatz für 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121729

Geschäftszahl

7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob130/07d; 7Ob254/07i; 7Ob263/07p; 10Ob47/08x; 4Ob169/17g; 8Ob59/20i; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

KSchG §6 Abs1 Z4
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG darf eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Nach herrschender Auffassung sind damit unter anderem Vereinbarungen unzulässig, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden müsse. Eine Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag, die einen Einlangensvorbehalt „bei der Generaldirektion" vorsieht, ist eine unzulässige Verschärfung des Zugangserfordernisses.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
  • 7 Ob 130/07d
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 130/07d
    Auch; Beisatz: Eine Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag, dass Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, stets schriftlich erfolgen müssen und wirksam werden, sobald sie [der Beklagten] zugegangen sind, widerspricht nicht § 6 Abs 1 Z 4 KSchG. (T1)
    Beisatz: Hier: § 14 Abs 1 dABRis, § 15 Abs 1, Abs 4d ABRis. (T2)
  • 7 Ob 254/07i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 254/07i
    Vgl auch; Beisatz: Es kann vom Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, vom Vorprozess zusätzlich zur ohnehin bereits erfolgten Verständigung der Versicherung, die hiefür Rechtsschutzdeckung gewährte, den innerorganisatorisch für die Kfz-Haftpflichtsachen zuständigen Bereich zu verständigen. (T3)
    Beisatz: Hier: Verständigungsobliegenheit des Art 9.3.3.2 AKHB 1995. (T4)
  • 7 Ob 263/07p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 263/07p
  • 10 Ob 47/08x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 47/08x
    Auch; Beisatz: Diese Bestimmung bezweckt, dass dem Verbraucher keine verschärften Zugangsregeln für seine Erklärungen auferlegt werden können. Eine Erklärung des Verbrauches gilt somit jedenfalls dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Unternehmers gelangt. (T5)
    Beisatz: Das Verbot umfasst sowohl Verschärfungen der Form des Zugangs als auch des Zeitpunkts und Orts des Zugangs der Erklärung. (T6)
    Beisatz: Hier: Einlangensvorbehalt am „Sitz" der Beklagten. (T7)
  • 4 Ob 169/17g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 169/17g
    Auch
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Verwendung eines eigenen Reklamationsformulars in den AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“ fällt ebenfalls unter § 6 Abs 1 Z 4 KSchG. (T8)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Hier: Anforderung, Entschädigungsansprüche gegen Luftfahrtunternehmen ausschließlich über die Webseite der Beklagten einzureichen. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121729

Im RIS seit

16.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20070117_OGH0002_0070OB00131_06Z0000_004

Rechtssatz für 2Ob155/16g; 5Ob194/18t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131887

Geschäftszahl

2Ob155/16g; 5Ob194/18t; 8Ob59/20i; 4Ob153/20h; 3Ob199/23w; 1Ob151/23x

Entscheidungsdatum

08.04.2024

Norm

KSchG §6 Abs3
Rom I-VO Art6 Abs2
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel ist bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich nach Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Veröff: SZ 2017/143
  • 5 Ob 194/18t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 194/18t
    Vgl
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte am Sitz der Beklagten verstößt, ob nun ausschließlich oder nicht, gegen die zwingenden Bestimmungen des Art 17 LGVÜ II, weil sie die Beklagte nach ihrem Wortlaut in beiden Fällen entgegen Art 16 Abs 2 LGVÜ II berechtigt, den Verbraucher vor Gerichten außerhalb seines Wohnsitzstaats zu verklagen (Klausel 2 in AGB eines in der Schweiz ansässigen Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“). (T1)
  • 4 Ob 153/20h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 153/20h
  • 3 Ob 199/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 199/23w
    Beisatz: Hier: AGB einer (online) Reisevermittlerin, in denen fremdes Recht zum anwendbaren Recht erklärt wird. (T2)
  • 1 Ob 151/23x
    Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 151/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (u.a.) zur Frage der Missbräuchlichkeit einer Rechtswahlklausel, die keinen Hinweis auf Art 6 Abs 2 Rom I-VO enthält, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art 6 Rom I-VO allerdings erst nach Vereinbarung dieser Klausel eintreten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131887

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20171214_OGH0002_0020OB00155_16G0000_002

Rechtssatz für 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121726

Geschäftszahl

7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob23/07v; 7Ob82/07w; 7Ob263/07p; 1Ob164/10i; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 3Ob109/13w; 3Ob73/16f; 9Ob31/15x; 5Ob183/16x; 5Ob217/16x; 10Ob60/17x; 8Ob128/17g; 7Ob186/20h; 8Ob59/20i; 8Ob106/20a; 5Ob103/21i; 10Ob19/21y; 8Ob125/21x; 10Ob53/22z; 7Ob92/23i; 3Ob199/23w; 4Ob181/24g; 1Ob177/24x; 7Ob115/25z

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Rechtssatz

Bei einer Verbandsklage ist auf individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Versicherer und einem Versicherungsnehmer geschlossen wurden, keine Rücksicht zu nehmen. Auch wenn eine an sich intransparente Klausel auf Grund zusätzlicher Darlegungen des Versicherers ausreichend verständlich gemacht wurde, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel auf Grund einer Verbandsklage.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Beisatz: Hier: Lebensversicherung. (T1); Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Beis wie T1
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
    Beis wie T1
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung. (T2)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T2
  • 7 Ob 263/07p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 263/07p
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    nur: Bei einer Verbandsklage ist auf individuelle Vereinbarungen keine Rücksicht zu nehmen. Auch wenn eine an sich intransparente Klausel auf Grund zusätzlicher Darlegungen des Verwenders der AGB ausreichend verständlich gemacht wurde, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel auf Grund einer Verbandsklage. (T3)
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    Vgl; Beisatz: Im Verbandsprozess kann weder auf die praktische Handhabung noch auf individuelle Erklärungen oder Vereinbarungen Rücksicht genommen werden. (T4)
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Vgl
  • 3 Ob 73/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 73/16f
    Auch; Beis wie T4
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 183/16x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 183/16x
    Auch
  • 5 Ob 217/16x
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 217/16x
    Auch
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Veröff: SZ 2018/10
  • 8 Ob 128/17g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 128/17g
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 186/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 186/20h
    nur T3; Beis wie T4
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T5)
  • 8 Ob 106/20a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 106/20a
    Vgl
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T4
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T4
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    Beis wie T4
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T6)
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz wie T4: Hier: Zur Behauptung, die Klausel werde seit Jahrzehnten "wohlverstanden". (T7)
  • 3 Ob 199/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 199/23w
    vgl; nur T4: Hier: Behaupteter Tippfehler in einer AGB-Klausel, der bereits geändert sei. (T8)
  • 4 Ob 181/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2025 4 Ob 181/24g
    Beisatz wie T4
  • 1 Ob 177/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 177/24x
    Beisatz wie T4
  • 7 Ob 115/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2025 7 Ob 115/25z
    Beisatz wie T4: Hier: Kundenbindungsprogramm eines Versicherers. (T9)

Schlagworte

Klauseln 11, 12, 15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121726

Im RIS seit

16.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20070117_OGH0002_0070OB00131_06Z0000_001

Rechtssatz für 2Ob523/85; 6Ob551/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038205

Geschäftszahl

2Ob523/85; 6Ob551/94; 4Ob522/95; 4Ob215/97i; 2Ob9/97f; 5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 6Ob324/00s; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 4Ob288/02k; 9Ob241/02k; 1Ob46/03a; 7Ob172/04a; 7Ob117/05i; 3Ob238/05d; 9Ob12/06i; 6Ob140/06s; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 5Ob247/07w; 3Ob180/08d; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 5Ob288/08a; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob123/09h; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 7Ob266/09g; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 5Ob145/11a; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 1Ob244/11f; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 7Ob201/12b; 2Ob182/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 2Ob131/12x; 7Ob44/13s; 4Ob229/13z; 9Ob56/13w; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 4Ob135/15d; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 8Ob132/15t; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob179/18d; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 7Ob156/20x; 8Ob59/20i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob53/22z; 7Ob97/22y; 5Ob169/22x; 6Ob215/22v; 7Ob92/23i; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 10Ob23/24s; 7Ob169/24i; 3Ob45/25a; 4Ob75/25w; 1Ob177/24x; 3Ob169/25m

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Norm

ABGB §879 AIIa
KSchG §28
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Im Unterlassungsprozess nach Paragraph 28, KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der AGB zu machen.

Anmerkung

Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 523/85
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 2 Ob 523/85
    Veröff: EvBl 1987/107 S 398 = MietSlg 39/2 = RdW 1987,120
  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T1)
    Veröff: SZ 68/79
  • 4 Ob 215/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/174
  • 2 Ob 9/97f
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 9/97f
    nur: Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T2)
    Beisatz: Der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll sie selbst gesetzeskonform gestalten und diese Aufgabe nicht auf den Richter überwälzen. (T3)
    Veröff: SZ 71/150
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    nur T2; Beisatz: Unter Heranziehung der "kundenfeindlichsten" Auslegung ist zu prüfen, ob bei Verwendung einer bestimmt textierten Vertragsklausel ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorliegt. (T4)
    Veröff: SZ 72/42
  • 8 Ob 17/00h
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 17/00h
    Beis wie T3
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur T1; Beisatz: Im Verbandsprozess ist eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen. (T5)
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/154
  • 4 Ob 288/02k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 288/02k
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 172/04a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 172/04a
    Auch; Veröff: SZ 2004/143
  • 7 Ob 117/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 117/05i
    Vgl auch; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2005/97
  • 3 Ob 238/05d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T6)
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 140/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 140/06s
    Beisatz: Damit ist die Aufgliederung einer (einzelnen) eigenständigen Klausel, die teils Verbotenes, teils Erlaubtes enthält, gemeint. (T7)
    Veröff: SZ 2006/125
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel beziehungsweise Preisgleitklausel. (T8)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T9)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T10)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    nur T1; Beis wie T10
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    nur T1; Beis wie T10
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Vgl auch; Beisatz: Im Verbandsprozess hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T11)
    Beisatz: Anders als bei Vertragsauslegung im Einzelfall ist keine geltungserhaltende Reduktion möglich. (T12)
  • 3 Ob 180/08d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 180/08d
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T12
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T11
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Vgl; Beisatz: Im Verbandsprozess gelten im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall spezifische Prüfungskriterien. (T13)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; nur T2; Beis wie T11
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 1 Ob 123/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 123/09h
    nur T1; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2009/116
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; nur T1; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Beis wie T9
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T14)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    nur T1; Beis wie T11
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T1; Auch Beis wie T3; Beisatz: Es ist ausschließlich die Sache des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für deren gesetzmäßigen Inhalt zu sorgen. (T15)
    Auch Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Die Grundsätze über die Unmöglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion im Verbandsprozess kommen auch bei der Entfernung bloß eines Wortes zur Anwendung. (T16) Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur T1
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 5 Ob 145/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 145/11a
    Vgl; Beis wie T13
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Auch; Beis wie T15
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T17)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T1; Beis wie T11; Auch Beis wie T12
    Veröff: SZ 2012/20
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    nur T1
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    nur T1; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T18)
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Auch; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T19)
    Veröff: SZ 2012/115
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Vgl; Beisatz: Auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln nicht mehr in Frage. (T20)
    Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T21)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 2 Ob 182/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 182/12x
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur T1
  • 2 Ob 131/12x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 131/12x
    Auch; nur ähnlich T1
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    nur T1; Veröff: SZ 2013/85
  • 4 Ob 229/13z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T22)
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T23)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Auch
  • 4 Ob 135/15d
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 135/15d
    Auch
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; nur: Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T24)
    Beis wie T11
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T25)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Auch
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T24
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; nur T1; nur: Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der AGB zu machen. (T26)
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Auch
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    nur T1
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    nur T1
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Auch
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 156/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
    Beisatz: Hier: Verweis auf § 11a VersVG in einer Klausel zur Unfallversicherung. (T27)
    Anm: Veröff: SZ 2020/106
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T28)
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
    Beisatz: Hier: Zusammenfassung von Klauseln mit eigenem Regelungsgehalt im Rahmen einer Verbandsklage. (T29)
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T30)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T20
  • 5 Ob 169/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 169/22x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11
  • 6 Ob 215/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 215/22v
    vgl; nur T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T7
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz wie T20: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T31)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine
    geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T32)
    Beisatz: Hier: Klausel, die Unternehmer entgegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG Recht einräumt, Beförderung zu verweigern und dafür nur beispielhaft Gründe aufzählt, entfällt zur Gänze. Die einzelnen Beispiele können nach Wegfall des Obersatzes nicht bestehen bleiben. (T33)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Die Argumentation, eine Klausel habe aufgrund entgegenstehender zwingender gesetzlicher Normen keine nachteiligen Wirkungen, würde auf die Ansicht hinauslaufen, eine gesetzwidrige Klausel dürfte gerade deshalb verwendet werden, weil sie ohnehin unwirksam und im Streitfall nicht durchsetzbar wäre. Diese Schlussfolgerung verkennt den Zweck des Verbandsprozesses sowie das Ziel des KSchG, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T34)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T20
  • 4 Ob 196/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 196/23m
    vgl; Beisatz wie T20
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
    Beisatz: Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist. (T35)
  • 7 Ob 169/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 169/24i
    Beisatz wie T8; Beisatz wie T20
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T36)
  • 3 Ob 45/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T20
  • 4 Ob 75/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 75/25w
    vgl
  • 1 Ob 177/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 177/24x
    nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T11
  • 3 Ob 169/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 169/25m
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038205

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19870113_OGH0002_0020OB00523_8500000_001

Rechtssatz für 6Ob259/06s; 3Ob72/07w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122393

Geschäftszahl

6Ob259/06s; 3Ob72/07w; 4Ob212/10w; 4Ob62/13s; 9Ob57/16x; 4Ob97/18w; 10Ob17/18z; 6Ob213/18v; 8Ob59/20i; 10Ob13/22t; 6Ob94/22z; 4Ob69/22h; 3Ob218/24s; 5Ob162/25x

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Norm

ABGB §864a
ZPO §502 Abs1 HIII5
KSchG §28
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit" einer Klausel iSd Paragraph 864 a, ABGB ist stets von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnitten, sodass darin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu erblicken ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 259/06s
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 259/06s
    Beisatz: Hier: Erstreckungsklausel in einer Pfandbestellungsvereinbarung. (T1)
  • 3 Ob 72/07w
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 72/07w
    Beisatz: Hier: Klausel in Allgemeinen Leasingbedingungen einer AG. (T2)
  • 4 Ob 212/10w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 212/10w
  • 4 Ob 62/13s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 62/13s
    Beisatz: Hier: Klausel im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Neuerrichtung eines Fernheizwerks. (T3)
  • 9 Ob 57/16x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 57/16x
  • 4 Ob 97/18w
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 97/18w
  • 10 Ob 17/18z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 17/18z
  • 6 Ob 213/18v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 213/18v
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“ ‑ Verbandsprozess. (T4)
  • 10 Ob 13/22t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 13/22t
    Vgl
  • 6 Ob 94/22z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 94/22z
    Beisatz: Hier: Ungewöhnlichkeit einer Erstreckungsklausel im Pfandbestellungsvertrag verneint. (T5)
  • 4 Ob 69/22h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 69/22h
  • 3 Ob 218/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 218/24s
    vgl
  • 5 Ob 162/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2026 5 Ob 162/25x
    Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel in einem Stromliefervertrag zwischen zwei Unternehmern. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0122393

Im RIS seit

30.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0060OB00259_06S0000_001

Rechtssatz für 4Ob227/06w; 4Ob93/07s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122040

Geschäftszahl

4Ob227/06w; 4Ob93/07s; 5Ob247/07w; 4Ob54/08g; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g; 7Ob216/11g; 7Ob66/12z; 10Ob92/11v; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 7Ob217/13g; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 1Ob88/14v; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 6Ob169/15v; 1Ob222/15a; 7Ob206/15t; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 6Ob242/15d; 6Ob233/15f; 9Ob46/16d; 7Ob217/16m; 10Ob45/16i; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 7Ob155/18x; 9Ob16/18w; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 10Ob106/18p; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 9Ob19/20i; 8Ob59/20i; 1Ob201/20w; 9Ob27/21t; 5Ob103/21i; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 9Ob46/21m; 6Ob127/21a; 8Ob125/21x; 1Ob77/22p; 3Ob155/22y; 6Ob79/22v; 7Ob206/22b; 2Ob11/23s; 8Ob37/23h; 2Ob182/23p; 4Ob222/22h; 4Ob196/23m; 7Ob74/24v; 8Ob145/24t; 8Ob74/24a; 9Ob48/25m; 6Ob162/24b; 4Ob75/25w; 7Ob115/25z; 2Ob202/25g

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.

Anmerkung

Bem: Dieser Rechtssatz wurde ursprünglich ein zweites Mal zu RIS-Justiz RS0122073 indiziert. Der Rechtssatz wurde in ein einziges Rechtssatzdokument zusammengeführt. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0122040 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Beisatz: Klauseln 7.4 und 7.5 der AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T1); Veröff: SZ 2007/38
  • 4 Ob 93/07s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 93/07s
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der in einer Klausel über die Verpflichtung des Konsumenten zum Ersatz von Betreibungskosten enthaltene Hinweis auf die Berechnung dieser Kosten nach den Tarifen der VO BGBl 141/1996 über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (Inkassogebührenverordnung) ist schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei um Höchstsätze handelt, die wegen der Einschränkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung (§ 6 Abs 1 Z15 KSchG) gerade nicht maßgeblich sind. Die in der Klausel enthaltene Einschränkung hinsichtlich der zu ersetzenden Gebühren und Kosten „sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind" begründet einen zu Intransparenz führenden Widerspruch mit der von der Klausel vorgesehenen Berechnung nach der (nur Höchstsätze enthaltenden) Inkassogebührenverordnung. (T2)
    Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T3)
    Beisatz: Der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk hat die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge. (T4)
    Bem: Die Beisätze zu dieser Gleichstellungsindizierung führten beim übernommenen RS0122073 die T-Nummern T1, T2 bzw T3 (T4a)
  • 4 Ob 54/08g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 54/08g
    Vgl auch; Beisatz: Der Verweis in einer Verordnung auf einen gesetzwidrigen Entgelttarif ist selbst als gesetzwidrig anzusehen. (T5)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens (Klausel 17). (T6)
    Bem: Der Beisatz zu dieser Gleichstellungsindizierung führte beim übernommenen RS0122073 die T-Nummer T4. (T6a)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel in AGB von Finanzierungsleasingverträgen. (T7)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T7
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T8)
  • 7 Ob 66/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T9)
    Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T10)
  • 10 Ob 92/11v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
    Auch
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Auch; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T11)
    Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T12)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 7 Ob 217/13g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 217/13g
    Auch; nur: Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. (T13)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    nur T13
  • 1 Ob 88/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
    Vgl auch; Beisatz: Zur Klausel: „Ergänzende Bedingungen: Im Übrigen gelten die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)' und für das Wertpapier‑Banking die im Internet ersichtlichen Nutzungsbedingungen.“ (T14)
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    nur T13; Beisatz: Ergibt sich aus der Klausel in einem Seminarvertrag nicht, welchen konkreten Inhalt die von ihm gebuchten Seminare haben, widerspricht die Klausel dem Bestimmtheitsgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T15)
    Beisatz: Es widerspricht dem Transparenzgebot, wenn der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen aus dem Seminarvertrag, der Broschüre und der Homepage „zusammenzusuchen“, um vor der Anmeldung zur Teilnahme am Seminar lediglich allgemeine Informationen zu den Themen zu bekommen. (T16)
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Vgl
  • 6 Ob 169/15v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 169/15v
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ist hingegen umgekehrt nicht die verwiesene, sondern nur die verweisende Klausel unzulässig, führt dies nicht automatisch auch zur Unzulässigkeit der verwiesenen Klausel. (T17)
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Auch
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Vgl
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Vgl; Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    nur T13; Beisatz: Ein Pauschalverweis auf AGB führt typischerweise dazu, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelung heraussuchen muss, die auch für das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen. (T18)
    Beisatz: Dieser Grundsatz kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht völlig allgemeine AGB zum Vertragsbestandteil gemacht werden, sondern lediglich solche, die das konkrete Rechtsgeschäft näher regeln. In einem solchen Fall bedarf es ja eines „Heraussuchens“ der konkret maßgeblichen Bestimmungen nicht. (T19)
    Beisatz: Der Hinweis, dass die weiteren Nutzungsbedingungen „im Internet ersichtlich“ seien, stellt nicht sicher, dass der Verbraucher diese zuverlässig in ihrer für das konkrete Vertragsverhältnis gültigen Form auffinden kann. (T20)
    Beisatz: Unklar ist auch, ob diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses gültigen Fassung auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden sollen oder aber in der zu jenem Zeitpunkt gültigen Fassung, in der der Kunde Einzelleistungen der Bank in Anspruch nimmt bzw Transaktionen durchführt. (T21)
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Der Verweis auf Preisinformationen mithilfe des „Schalteraushangs“ ist dem durchaus vergleichbar. (T22)
  • 6 Ob 242/15d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
    Beis wie T4; Beis wie T14
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Beis wie T3
  • 9 Ob 46/16d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 46/16d
    Vgl auch
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel 13 bis 16. (T23)
  • 10 Ob 45/16i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 Ob 45/16i
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Beis wie T4
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Beis wie T18; Beisatz: Die in der Klausel enthaltene Vorrangregelung ändert nichts an dieser Intransparenz, zwingt sie den Verbraucher doch dazu, im Einzelfall zu beurteilen, ob Bestimmungen der verschiedenen AGB im Widerspruch zueinander stehen oder nicht. (T24)
    Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur: Ein Verweis auf Preislisten an sich führt noch nicht zur Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG. (T25)
    Beisatz: Eine unzulässige Intransparenz liegt jedoch vor, wenn der Unternehmer die im Preisblatt verzeichneten Entgelte dem Verbraucher nicht in jedem Fall verrechnen kann. (T26)
    Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 11/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
  • 4 Ob 58/18k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 58/18k
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/47
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Vgl
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Auch; Beis wie T16
  • 8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Beis ähnlich wie T16; Beis wie T22
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
  • 10 Ob 106/18p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 Ob 106/18p
    Beisatz: Dies muss sinngemäß auch dann gelten, wenn die Verweisung auf eine unzulässige Bestimmung außerhalb der eigenen AGB erfolgt. (T27)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T24
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; nur T13; Beis wie T17
  • 9 Ob 19/20i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 Ob 19/20i
    Vgl; nur T25
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“ ‑ Verbandsprozess. (T28)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 7]. (T29)
  • 9 Ob 27/21t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 Ob 27/21t
    Vgl; Beis wie T24; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klausel 1] - Verbandsprozess. (T30)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T24
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
  • 9 Ob 46/21m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 46/21m
    nur: Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. (T31)
    Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T32)
  • 6 Ob 127/21a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 127/21a
    Vgl; Beis wie T24; Beis wie T30
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    Beisatz: Wird dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird ist die Klausel intransparent. (T33)
  • 1 Ob 77/22p
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 77/22p
    Beis wie T16
  • 3 Ob 155/22y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 3 Ob 155/22y
    Vgl; nur T31
  • 6 Ob 79/22v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 79/22v
    Vgl; nur T31
  • 7 Ob 206/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 206/22b
    vgl; Beisatz wie T16
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz: Hier: AGB-Änderung durch Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst als intransparent beurteilt. (T34)
    Beisatz: Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass der Verbraucher auch unter Berücksichtigung der in der Klausel enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommt, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. (T35)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    Beisatz: Hier: Prüfung, ob der in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Pauschalbetrag für Betriebskosten auch die Kosten des Betriebs einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage im Sinne einer weiteren Klausel umfasst. Intransparenz verneint, weil kein Grund zu Annahme bestehe, dass sich der Vermieter eine doppelte Verrechnung der Wärme- und Kaltwasserkosten vorbehalten wollte, weshalb die Klauseln selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nur dahin verstanden werden können, dass die vom Vermieter verrechneten Pauschalbeträge nicht jene Wärme- und Kaltwasserkosten enthalten dürfen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über einen Dritten abgerechnet werden. (T36)
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    Beisatz wie T31: Hier: Klauseln betreffend einen Vergütungsplan - Marketervereinbarung. (T37)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Hier: Verweis in Beförderungsbedingungen, dass zusätzlich zu Beförderungsbestimmungen die Pauschalreisebedingungen gelten. (T38)
    Beisatz: Wird dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird, ist die Klausel intransparent. (T39)
    Beisatz wie T16: Hier: Verweis auf einen Zeitraum, in dem ein Entgelt beim Unternehmer einzugehen hat, widerspricht dem Transparenzgebot, weil der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen aus den AGB und der Website zusammenzusuchen. (T40); Beisatz wie T4; Beisatz wie T31
  • 4 Ob 196/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 196/23m
    Beisatz wie T31
  • 7 Ob 74/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 74/24v
    Beisatz wie T16; Beisatz wie T18; Beisatz wie T3; Beisatz wie T33
    Beisatz: Hier: Art 6 Abs 3 AWB ( Rechtsfolge einer Verletzung der 72-Stunden-Klausel in einem Eigenheimversicherungsvertrag); unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung. (T41)
  • 8 Ob 145/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
    nur T31
  • 8 Ob 74/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 74/24a
    nur T31
    Beisatz: Hier: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des MRG. (T42)
  • 9 Ob 48/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2025 9 Ob 48/25m
    nur T13
  • 6 Ob 162/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
    Beisatz wie T4
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu mehreren Klauseln zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters. (T44)
  • 4 Ob 75/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 75/25w
    Beisatz wie T4
  • 7 Ob 115/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2025 7 Ob 115/25z
    Beisatz wie T31: Hier: Kundenbindungsprogramm eines Versicherers. (T45)
  • 2 Ob 202/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 202/25g
    Beisatz: Hier: Klauseln einer Fluglinie zu Flugtarifen. (T46)
    Beisatz: Ein Widerspruch zwischen zwei Klauseln kann auch ohne einen Verweis dieser Klauseln aufeinander zur Unzulässigkeit beider Klauseln führen, wenn der damit geregelte Bereich insgesamt keine transparente Regelung erfährt. (T47)
    Beisatz: Wird eine an sich unbedenkliche Klausel (A 1) nur durch das Zusammenspiel mit einer für sich genommen intransparenten Klausel (C 4) selbst intransparent, kann die Intransparenz durch das Verbot der jedenfalls unzulässigen Klausel (C 4) beseitigt werden. (T48)

Schlagworte

Transparenzgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122040

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00227_06W0000_004

Rechtssatz für 2Ob523/94; 6Ob551/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016590

Geschäftszahl

2Ob523/94; 6Ob551/94; 4Ob522/95; 4Ob215/97i; 2Ob9/97f; 7Ob170/98w; 5Ob227/98p; 7Ob326/98m; 6Ob324/00s; 6Ob16/01y; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 9Ob241/02k; 4Ob130/03a; 1Ob46/03a; 7Ob117/05i; 7Ob216/05y; 3Ob238/05d; 9Ob12/06i; 9Ob15/05d; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob6/07v; 5Ob247/07w; 8Ob110/08x; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 5Ob288/08a; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob123/09h; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 1Ob81/09g; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 7Ob266/09g; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 5Ob145/11a; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 7Ob201/12b; 2Ob182/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob44/13s; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob113/14i; 7Ob106/14k; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 3Ob73/16f; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 4Ob265/16y; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob85/17s; 8Ob1/18g; 9Ob73/17a; 6Ob210/17a; 1Ob57/18s; 4Ob179/18d; 9Ob76/18v; 7Ob242/18s; 8Ob59/20i; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 6Ob106/22i; 10Ob53/22z; 6Ob44/22x; 2Ob11/23s; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 8Ob37/23h; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 3Ob131/23w; 4Ob222/22h; 8Ob9/24t; 8Ob158/22a; 4Ob7/24v; 4Ob102/23p; 4Ob4/23a; 10Ob23/24s; 8Ob81/24f; 7Ob169/24i; 8Ob74/24a; 9Ob31/25m; 7Ob41/25t; 10Ob26/25h; 10Ob15/25s; 3Ob45/25a; 9Ob60/25a; 3Ob77/25g; 4Ob75/25w; 1Ob177/24x; 3Ob169/25m; 6Ob78/25a; 1Ob2/26i

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Rechtssatz

Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen und danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt.

Anmerkung

Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 2 Ob 523/94
  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Veröff: SZ 68/79
  • 4 Ob 215/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/174
  • 2 Ob 9/97f
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 9/97f
    Auch; Veröff: SZ 71/150
  • 7 Ob 170/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 170/98w
    Auch; Beisatz: Für eine geltungserhaltende Reduktion bei Teilzulässigkeit ist kein Raum. (T1)
    Veröff: SZ 72/12
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Auch; Veröff: SZ 72/42
  • 7 Ob 326/98m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 326/98m
    Auch; Beisatz: Eine unauffällig im vorgedruckten Text vorhandene Zustimmungserklärung des Kunden entspricht nicht dem Gesetz. (T2)
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur: Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im "kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T3)
    Beis wie T1; Beisatz: Im Verbandsprozess ist eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen. (T4)
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    nur T3
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1
    Veröff: SZ 2002/154
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    Beis wie T1
  • 4 Ob 130/03a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 130/03a
    nur T3; Veröff: SZ 2003/115
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Beisatz: Es ist von der für den Verbraucher ungünstigsten möglichen Auslegung auszugehen. (T5)
  • 7 Ob 117/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 117/05i
    nur T3; Veröff: SZ 2005/97
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
  • 3 Ob 238/05d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beisatz: Maßstab für die Beurteilung einer Klausel im Verbandsprozess ist die für den Kunden ungünstigste mögliche Auslegung, mag auch eine kundenfreundlichere Auslegung denkbar sein. (T6)
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel beziehungsweise Preisgleitklausel. (T7)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T8)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T9)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T10)
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T11)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Beis wie T11
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Der Wortlaut der Klausel schließt jegliche Ersatzansprüche, also auch für vorsätzliche und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden aus. Der Haftungsausschluss kann nicht auf Fälle reduziert werden, in denen der Schaden lediglich auf ungünstige Wertentwicklungen des gewählten Investmentfonds zurückzuführen ist. (T12)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem § 38 Abs 3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T13)
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Im Verbandsprozess hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T14)
    Beisatz: Anders als bei Vertragsauslegung im Einzelfall ist keine geltungserhaltende Reduktion möglich. (T15)
  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
    Beisatz: Hier: Eine Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach eine vom Leasingnehmer über Verlangen des Leasinggebers schon vor Vertragsbeginn zu erlegende Kaution unverzinst bleiben soll, ist gröblich benachteiligend. (T16)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    nur T3; Beisatz: Es ist also bei der Beurteilung der bekämpften Klauseln (hier: in einem Heimvertrag) von der Auslegungsvariante auszugehen, die für den Kunden (hier: Heimbewohner) die nachteiligste ist. (T17)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T15
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    nur T3
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Vgl; Beisatz: Im Verbandsprozess gelten im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall spezifische Prüfungskriterien. (T18)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: AGB-Klausel in Finanzierungsleasingverträgen betreffend Änderungen des Leasingentgelts. (T19)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Beis wie T1; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers, eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung finde nicht statt, ist als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. (T20)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T21)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 123/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 123/09h
    nur T3; Beis wie T1
    Veröff: SZ 2009/116
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T15
    Veröff: SZ 2009/151
  • 1 Ob 81/09g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 81/09g
    Beis wie T19
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Beis wie T6; Beis wie T15; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T22)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    nur T3; Beis wie T14
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T19; Vgl Beis wie T18
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur T3
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T14; Beisatz: Das der Klausel vom Verwender der AGB beigelegte Verständnis ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich. (T23)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T15
  • 6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
  • 5 Ob 145/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 145/11a
    Vgl; Beis wie T18
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T24)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T5; Beis wie T23
    Veröff: SZ 2012/20
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    nur T3
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Beis wie T1
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    nur T3; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T3; Veröff: SZ 2012/115
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Auch; Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T25)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 2 Ob 182/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 182/12x
    Beisatz: Hier: Pauschales Bearbeitungsentgelt bei Nichtinanspruchnahme von im Flugschein eingetragenen Teilflügen. (T26)
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: ABG-Klausel eines Kreditinstituts, die es ermöglicht Entgelte und Leistungsumfang ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu ändern. (T27)
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur T3
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    Veröff: SZ 2013/85
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T15; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T28)
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T29)
    Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T30)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beisatz: Hier: AGB eines Inkassounternehmens. (T31)
    Beis wie T1; Beis wie T15
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    nur T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 113/14i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 113/14i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T15; Veröff: SZ 2014/76
  • 7 Ob 106/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k
    Vgl auch; Beisatz: Im Individualprozess ist die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat hier die Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen. (T32)
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T1
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T23
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T33)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Beis wie T23
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Klausel unterscheidet hinsichtlich Zeitpunkt der Wirksamkeit nicht erkennbar danach, ob es sich um ausschließlich begünstigende Änderungen handelt. (T34)
    Beisatz: Hier: Betragsmäßig festgelegte „Gutschrift“ für „zu vertretende“ Verzögerungen kann als unzulässige Haftungsbegrenzung verstanden werden. (T35); Veröff: SZ 2016/22
  • 3 Ob 73/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 73/16f
    Auch
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T3; Beis wie T1
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; Beis wie T1; nur T3
  • 4 Ob 265/16y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 265/16y
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T14
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beis wie T1
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T1; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T14
    Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur T3; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 85/17s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 85/17s
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 1/18g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 1/18g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
  • 6 Ob 210/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 210/17a
    Auch
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    nur T3
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Auch; Veröff: SZ 2019/7
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T36)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
  • 6 Ob 106/22i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 106/22i
    Vgl
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T37)
  • 6 Ob 44/22x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2022 6 Ob 44/22x
    Beis wie T15; Beis wie T37
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst, die bei kundenfeindlichster Auslegung im Wege einer Änderungskündigung samt Anbot zur Änderung des Vertragsinhalts das Vertragsverhältnis zu gestalten beabsichtigt. (T38)
  • 3 Ob 32/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 32/23m
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz wie T23: Hier: Verständnis des AGB-Verwenders wäre über den als zulässig beurteilten Umfang der Klausel hinausgegangen. (T39)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    vgl aber; Beisatz: Hier: Prüfung, ob der in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Pauschalbetrag für Betriebskosten auch die Kosten des Betriebs einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage im Sinne einer weiteren Klausel umfasst. Intransparenz verneint, weil kein Grund zu Annahme bestehe, dass sich der Vermieter eine doppelte Verrechnung der Wärme- und Kaltwasserkosten vorbehalten wollte, weshalb die Klauseln selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nur dahin verstanden werden können, dass die vom Vermieter verrechneten Pauschalbeträge nicht jene Wärme- und Kaltwasserkosten enthalten dürfen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über einen Dritten abgerechnet werden. (T40)
  • 10 Ob 60/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 10 Ob 64/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 17 Ob 16/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 16/23m
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz wie T23: Hier: Zur Behauptung, die Klausel werde seit Jahrzehnten "wohlverstanden". (T41)
  • 3 Ob 131/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.09.2023 3 Ob 131/23w
    Beisatz wie T32
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Hier: Der Vorbehalt eines Unternehmers "unsere Tarife zu ändern" ist im kundenfeindlichsten Sinne nicht auf künftige Verträge beschränkt, sondern eine unzulässig Preisgleitklausel (T42)
  • 8 Ob 9/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 9/24t
    vgl; Beisatz wie T32
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    vgl; Beisatz: Formulierung einer Klausel, wonach der Mietgegenstand der Ausstattungskategorie A entspricht, auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht als konstitutives Anerkenntnis bestimmter Eigenschaften der Wohnung bzw Verzicht auf nach dem MRG zustehende Überprüfungsrechte beurteilt. (T43)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf. Homeofficetätigkeiten stehen mit dieser Beschränkung selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nicht im Widerspruch. (T44)
  • 4 Ob 7/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 7/24v
    vgl; Beisatz nur wie T32: Auslegung einer Klausel zur Nachrangigkeit eines Darlehens (T45)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    Beisatz wie T23
  • 4 Ob 4/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 4/23a
    nur T32
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
  • 8 Ob 81/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 81/24f
    Beisatz wie T32
  • 7 Ob 169/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 169/24i
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T46)
  • 8 Ob 74/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 74/24a
    Beisatz: Hier: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des MRG. (T47)
  • 9 Ob 31/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2025 9 Ob 31/25m
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: Klauseln in einem Mietvertrag (T48)
  • 7 Ob 41/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2025 7 Ob 41/25t
    Beisatz wie T32
  • 10 Ob 26/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 Ob 26/25h
    vgl; Beisatz wie T32
  • 10 Ob 15/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2025 10 Ob 15/25s
    nur T32
  • 3 Ob 45/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
    nur T6
  • 9 Ob 60/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 Ob 60/25a
    vgl
  • 3 Ob 77/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 3 Ob 77/25g
    Beisatz wie T32
  • 4 Ob 75/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 75/25w
    vgl; nur T3
  • 1 Ob 177/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 177/24x
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T17; Beisatz wie T23
  • 3 Ob 169/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 169/25m
    nur T3
  • 6 Ob 78/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 6 Ob 78/25a
    Beisatz wie T32
    Beisatz: Hier: Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag (Individualprozess). (T49)
  • 1 Ob 2/26i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.04.2026 1 Ob 2/26i
    Beisatz nur wie T32; Beisatz nur wie T49

Schlagworte

Home-Office

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016590

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19940414_OGH0002_0020OB00523_9400000_001

Rechtssatz für 8Ob28/04g; 8Ob61/04k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118709

Geschäftszahl

8Ob28/04g; 8Ob61/04k; 8Ob9/05i; 8ObA96/05h; 8ObA64/06d; 9ObA7/07f; 8ObA88/07k; 8ObA14/08d; 9ObA55/08s; 8ObS2/09s; 9ObA71/10x; 9ObA19/11a; 9Ob66/11p; 9ObA61/13f; 9ObA128/13h; 9ObA144/13m; 9Ob50/14i; 9ObA61/16k; 3Ob164/16p; 3Ob179/16v; 3Ob186/16y; 6Ob71/17k; 7Ob37/17t; 2Ob153/17i; 1Ob157/17w; 6Ob162/17t; 9Ob11/18k; 8Ob71/18a; 8ObA19/18d; 6Ob112/18s; 3Ob97/18p; 2Ob110/18t; 5Ob46/19d; 1Ob77/19h; 5Ob6/19x; 8ObA43/19k; 8ObA41/19s; 9ObA129/19i; 6Ob31/20g; 8ObA40/20w; 8Ob59/20i; 4Ob58/20p; 9ObA117/20a; 3Ob146/20x; 1Ob88/21d; 6Ob140/21p; 4Ob152/21p; 2Ob169/21y; 4Ob224/21a; 1Ob39/22z; 6Ob88/22t; 4Ob119/22m; 4Ob77/22k; 4Ob173/22b; 6Ob30/23i; 6Ob213/22z; 4Ob34/23p; 9ObA44/23w; 7Ob100/23s; 6Ob48/23m; 9ObA18/23x; 8ObA42/23v; 1Ob126/23w; 10ObS109/23m; 2Ob194/23b; 2Ob182/23p; 2Ob204/23y; 5Ob40/24d; 1Ob55/24f; 2Ob74/24g; 10ObS50/24m; 10ObS49/24i; 10ObS66/24i; 1Ob153/24t; 8ObA28/24m; 10ObS64/24w; 2Ob151/24f; 9Ob108/24h; 10ObS132/24w; 7Ob8/25i; 1Ob1/25s; 4Ob7/25w; 10ObS11/25b; 10ObS17/25k; 6Ob140/24t; 8ObA61/24i; 2Ob24/25f; 1Ob26/25t; 7Ob99/25x; 7Ob120/25k; 9Ob60/25a; 7Ob117/25v; 1Ob92/25y; 5Ob196/24w; 7Ob126/25t; 7Ob146/25h; 1Ob76/25w; 4Ob108/25y; 8Ob85/25w; 4Ob75/25w; 1Ob184/25b; 9Ob130/25w; 2Ob159/25h; 7Ob23/26x; 4Ob79/25h; 8ObA14/26f; 8Ob128/25v; 3Ob67/26p; 1Ob26/26v; 1Ob44/26s

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Norm

ZPO §502 Abs1 HV
ZPO §528 Abs1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1a
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1c
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 28/04g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 28/04g
  • 8 Ob 61/04k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 61/04k
    Auch
  • 8 Ob 9/05i
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 9/05i
  • 8 ObA 96/05h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 ObA 96/05h
  • 8 ObA 64/06d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 64/06d
    Auch
  • 9 ObA 7/07f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 7/07f
  • 8 ObA 88/07k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 88/07k
    Vgl auch
  • 8 ObA 14/08d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 14/08d
  • 9 ObA 55/08s
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 55/08s
    Beisatz: Die außerordentliche Revision bekämpft die selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht und vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. (T1)
  • 8 ObS 2/09s
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObS 2/09s
    Beis wie T1
  • 9 ObA 71/10x
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 71/10x
    Beis wie T1
  • 9 ObA 19/11a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 19/11a
  • 9 Ob 66/11p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 66/11p
  • 9 ObA 61/13f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 61/13f
  • 9 ObA 128/13h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 128/13h
    Auch
  • 9 ObA 144/13m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 144/13m
    Vgl; Beisatz: Die Bekämpfung der Hilfsbegründung allein vermag aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. (T2)
  • 9 Ob 50/14i
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 Ob 50/14i
    Auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen, wenn er eine alternative Begründung des Rekursgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt. (T3)
  • 9 ObA 61/16k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 61/16k
    Auch
  • 3 Ob 164/16p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 164/16p
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 179/16v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 179/16v
    Vgl auch
  • 3 Ob 186/16y
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 186/16y
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 71/17k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 71/17k
  • 7 Ob 37/17t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 37/17t
    Vgl; Beis wie T2
  • 2 Ob 153/17i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 153/17i
    Auch
  • 1 Ob 157/17w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 157/17w
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Auch
  • 9 Ob 11/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
    Vgl
  • 8 Ob 71/18a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 71/18a
    Auch
  • 8 ObA 19/18d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 ObA 19/18d
  • 6 Ob 112/18s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 112/18s
    Beis wie T3
  • 3 Ob 97/18p
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 97/18p
    Vgl; Beis wie T2
  • 2 Ob 110/18t
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 2 Ob 110/18t
  • 5 Ob 46/19d
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 46/19d
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 77/19h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 77/19h
  • 5 Ob 6/19x
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 6/19x
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 8 ObA 43/19k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObA 43/19k
  • 8 ObA 41/19s
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObA 41/19s
  • 9 ObA 129/19i
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 ObA 129/19i
    Beisatz: Erst recht muss die Hauptbegründung der zweiten Instanz bekämpft werden. Unterlässt dies die außerordentliche Revision, so vermag sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. (T4)
  • 6 Ob 31/20g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 31/20g
  • 8 ObA 40/20w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 40/20w
    Beis wie T1
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Vgl; Beisatz: Hier: Haupt‑ und Hilfsbegründungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“ werden unbekämpft gelassen. (T5)
  • 4 Ob 58/20p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 58/20p
  • 9 ObA 117/20a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 ObA 117/20a
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entlassungsprozess gestützt auf mehrere Entlassungsgründe. (T6)
  • 3 Ob 146/20x
    Entscheidungstext OGH 01.03.2021 3 Ob 146/20x
    Vgl; Beis wie T3
  • 1 Ob 88/21d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 88/21d
    Vgl
  • 6 Ob 140/21p
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 140/21p
  • 4 Ob 152/21p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 152/21p
    Vgl; Beis wie T4
  • 2 Ob 169/21y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 169/21y
  • 4 Ob 224/21a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 224/21a
    Beis wie T3; Beisatz: Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn sie eine alternative Begründung des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt. (T7)
  • 1 Ob 39/22z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 39/22z
    Beis wie T1
  • 6 Ob 88/22t
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 88/22t
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisaatz: Hier: ordentliche Revisionszulässigkeit. (T8)
  • 4 Ob 119/22m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 119/22m
    Vgl; Beis wie T4
  • 4 Ob 77/22k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 77/22k
    Vgl; Beis wie T4
  • 4 Ob 173/22b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 173/22b
    Vgl; Beisatz: Hier: Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht präjudiziell, weil das Erstgericht mehrere selbständig tragfähige Begründungen für die Klagsabweisung nannte und die vom Berufungsgericht unerledigte Beweis- und Verfahrensrüge keine in diesem Zusammenhang relevanten Aspekte betreffen. (T9)
  • 6 Ob 30/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2023 6 Ob 30/23i
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T7
  • 6 Ob 213/22z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023 6 Ob 213/22z
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T7
  • 4 Ob 34/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 34/23p
    Beisatz wie T3: Die Revision enthält ausschließlich Ausführungen zu den Informationspflichten von Maklern, nicht aber zur – vom Berufungsgericht verneinten – Kausalität des geltend gemachten Schadens. (T10)
  • 9 ObA 44/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.07.2023 9 ObA 44/23w
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6
  • 7 Ob 100/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 7 Ob 100/23s
    Beisatz wie T7
  • 6 Ob 48/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 6 Ob 48/23m
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7
  • 9 ObA 18/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 9 ObA 18/23x
    Beisatz wie T7
  • 8 ObA 42/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 ObA 42/23v
    Beisatz: Ist die Hilfsbegründung im Rahmen des Beurteilungsspielraums zutreffend gelöst, so ist die mit der Hauptbegründung verbundene erhebliche Rechtsfrage nicht präjudiziell. (T11)
  • 1 Ob 126/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2023 1 Ob 126/23w
  • 10 ObS 109/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.09.2023 10 ObS 109/23m
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T7
  • 2 Ob 194/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.10.2023 2 Ob 194/23b
    Beisatz wie T2
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    Beisatz wie T3
  • 2 Ob 204/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.12.2023 2 Ob 204/23y
    vgl; Beisatz: Hier: Revisionswerber lässt selbständig tragfähige Hilfsbegründung unbeanstandet, weswegen es ihm nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. (T12)
  • 5 Ob 40/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 5 Ob 40/24d
  • 1 Ob 55/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 1 Ob 55/24f
    Beisatz wie T1
  • 2 Ob 74/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 2 Ob 74/24g
    Beisatz wie T12
  • 10 ObS 50/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 50/24m
    Beisatz wie T1
  • 10 ObS 49/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 49/24i
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4
  • 10 ObS 66/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 ObS 66/24i
    Beisatz wie T1
  • 1 Ob 153/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.10.2024 1 Ob 153/24t
    vgl
  • 8 ObA 28/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 ObA 28/24m
    Beisatz wie T11
  • 10 ObS 64/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 ObS 64/24w
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
  • 2 Ob 151/24f
    Entscheidungstext OGH 15.10.2024 2 Ob 151/24f
    Beisatz wie T1
  • 9 Ob 108/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2024 9 Ob 108/24h
    Beisatz wie T7
  • 10 ObS 132/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.01.2025 10 ObS 132/24w
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7
  • 7 Ob 8/25i
    Entscheidungstext OGH 19.02.2025 7 Ob 8/25i
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12
  • 1 Ob 1/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 1 Ob 1/25s
  • 4 Ob 7/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 7/25w
    vgl; Beisatz nur wie T4
  • 10 ObS 11/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 11/25b
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T7
  • 10 ObS 17/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 17/25k
    Beisatz nur wie T2
  • 6 Ob 140/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2025 6 Ob 140/24t
    Beisatz nur wie T3; Beisatz wie T7
  • 8 ObA 61/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 ObA 61/24i
    Beisatz wie T3
  • 2 Ob 24/25f
    Entscheidungstext OGH 25.03.2025 2 Ob 24/25f
    Beisatz wie T7: Hier: Zur Vertretungsmacht eines Bauleiters. (T13)
  • 1 Ob 26/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2025 1 Ob 26/25t
    Beisatz wie T1
  • 7 Ob 99/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 7 Ob 99/25x
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12
  • 7 Ob 120/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.08.2025 7 Ob 120/25k
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T12
  • 9 Ob 60/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 Ob 60/25a
    Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T9; Beisatz nur wie T12
  • 7 Ob 117/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.08.2025 7 Ob 117/25v
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12
  • 1 Ob 92/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 92/25y
  • 5 Ob 196/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2025 5 Ob 196/24w
    Beisatz wie T7
  • 7 Ob 126/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 126/25t
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12
  • 7 Ob 146/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 146/25h
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T7
    Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht begründete die mangelnde Berechtigung der Gegenforderung auch mit der selbständig tragfähigen Begründung, die Gegenforderung sei unschlüssig. Die Beklagte wendet sich in der außerordentlichen Revision nicht gegen diese Begründung und lässt diese unbeanstandet. Schon aus diesem Grund gelingt es ihr nicht, eine für die Entscheidung präjudizielle erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. (T14)
  • 1 Ob 76/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 1 Ob 76/25w
  • 4 Ob 108/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.09.2025 4 Ob 108/25y
    vgl
  • 8 Ob 85/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 8 Ob 85/25w
    Beisatz wie T11
  • 4 Ob 75/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 75/25w
    Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12
  • 1 Ob 184/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 1 Ob 184/25b
    vgl
  • 9 Ob 130/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 9 Ob 130/25w
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12
  • 2 Ob 159/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 159/25h
    Beisatz wie T12: Hier zur Rechtswahl nach Art 83 Abs 2 EuErbVO. (T15)
  • 7 Ob 23/26x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2026 7 Ob 23/26x
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T7
  • 4 Ob 79/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 4 Ob 79/25h
    Beisatz wie T9
  • 8 ObA 14/26f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.04.2026 8 ObA 14/26f
    Beisatz wie T7
  • 8 Ob 128/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 8 Ob 128/25v
  • 3 Ob 67/26p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.05.2026 3 Ob 67/26p
  • 1 Ob 26/26v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2026 1 Ob 26/26v
  • 1 Ob 44/26s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.04.2026 1 Ob 44/26s
    Beisatz wie T4

Schlagworte

erhebliche Rechtsfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118709

Im RIS seit

29.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20040329_OGH0002_0080OB00028_04G0000_001

Rechtssatz für 7Ob201/05t; 7Ob131/06z; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121516

Geschäftszahl

7Ob201/05t; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob23/07v; 7Ob85/07m; 1Ob224/06g; 7Ob82/07w; 3Ob72/07w; 7Ob216/07a; 7Ob227/07v; 2Ob75/07d; 7Ob74/07v; 7Ob259/07z; 7Ob257/07f; 7Ob6/08w; 10Ob47/08x; 6Ob253/07k; 7Ob189/08g; 2Ob210/08h (2Ob211/08f); 3Ob278/08s; 7Ob282/08h; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 6Ob128/09f; 6Ob212/09h; 5Ob159/09g; 3Ob35/10h; 7Ob79/10h; 9Ob52/10b; 7Ob109/09v; 9ObA92/10k; 10Ob25/09p; 1Ob43/11x; 5Ob219/10g; 3Ob168/12w; 7Ob64/12f; 6Ob19/13g; 4Ob62/13s; 7Ob148/13k; 7Ob130/13p; 7Ob3/14p; 9Ob56/13w; 4Ob66/14f; 7Ob109/14a; 7Ob144/14y; 7Ob106/14k; 7Ob185/14b; 7Ob16/15a; 6Ob162/15i; 4Ob135/15d; 7Ob48/15g; 6Ob21/16f; 3Ob73/16f; 6Ob139/16h; 4Ob210/16k; 6Ob242/15d; 1Ob191/16v; 1Ob192/16s; 4Ob265/16y; 1Ob96/17z; 9Ob14/17z; 3Ob43/17w; 7Ob148/17s; 7Ob180/17x; 7Ob195/17b; 7Ob150/17k; 4Ob147/17x; 8Ob24/17p; 5Ob11/18f; 6Ob210/17a; 10Ob17/18z; 1Ob57/18s; 7Ob122/18v; 7Ob197/18y; 5Ob6/19x; 6Ob179/20x; 7Ob204/20f; 8Ob59/20i; 4Ob106/21y; 5Ob103/21i; 2Ob184/20b; 7Ob191/21w; 9Ob46/21m; 10Ob13/22t; 4Ob115/22y; 10Ob53/22z; 7Ob148/22y; 2Ob11/23s; 2Ob36/23t; 3Ob54/23x; 2Ob182/23p; 7Ob206/23d; 7Ob8/24p; 10Ob10/24d; 7Ob110/24p; 7Ob200/24y; 8Ob145/24t; 9Ob48/25m; 9Ob60/25a; 7Ob130/25f; 7Ob143/25t; 7Ob121/25g; 9Ob69/25z; 2Ob168/25g; 5Ob162/25x; 7Ob10/26k; 9Ob20/26w; 7Ob222/25k; 9Ob5/26i; 7Ob26/26p; 3Ob50/26p

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Norm

ZPO §502 Abs1
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
KSchG §28
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht "jedenfalls", sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren.

Anmerkung

Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T1)
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Auch; Beisatz: Hier: Klauseln in Versicherungsbedingungen. (T2)
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Auch
  • 7 Ob 85/07m
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 85/07m
    Auch; Veröff: SZ 2007/69
  • 1 Ob 224/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 224/06g
    Vgl aber; nur: Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht "jedenfalls", sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. (T3)
    Beisatz: Es genügt aber für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nicht schon der Umstand, dass es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt. (T4)
    Beisatz: Hier: Verbandsklage hinsichtlich AGB-Klauseln in Wasserbezugsverträgen. (T5)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beisatz: Auch die Auslegung von in Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln ist nur dann revisibel, wenn deren Wortlaut nicht so eindeutig ist, dass Auslegungszweifel verbleiben können. (T6)
  • 3 Ob 72/07w
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 72/07w
    Vgl aber; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel in Allgemeinen Leasingbedingungen einer AG. (T7)
  • 7 Ob 216/07a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 216/07a
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Art 12.1 AStB. (T8)
  • 7 Ob 227/07v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2007 7 Ob 227/07v
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Art 21. Pkt 2.1. AKHB 2004. (T9)
    Beisatz: Dass Kollisionsschäden, die von einem (zumal schon drei Tage lang) vom Zugfahrzeug abgekoppelten Anhänger, der sich auf einem abschüssigen Straßenstück selbstädig in Bewegung setzt, verursacht werden, nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen, liegt auf der Hand und kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. (T10)
  • 2 Ob 75/07d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 75/07d
    nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 74/07v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 74/07v
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Art 1 Punkt 2.1 ABH 1996. (T11)
    Beisatz: Die Einschränkung der Begriffe "Werkzeug" und "Schlüssel" auf eine "gewisse Körperlichkeit" erscheint schon angesichts der technischen Entwicklung überholt. Einbruchsdiebstahl "mit Werkzeugen oder schlossfremden und/oder widerrechtlich nachgemachten Schlüsseln" ist bei funkbetriebenem Garagentor auch mittels "falschem" Ultraschallöffner erfüllt. (T12)
  • 7 Ob 259/07z
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 259/07z
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 257/07f
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 257/07f
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Art 7 Punkt 1.13. ARB 1995. (T13)
    Bem: Siehe RS0123174. (T14)
    Veröff: SZ 2008/21
  • 7 Ob 6/08w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 6/08w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Art 1 Punkt 4 AEBS 1999. (T15)
    Bem: Siehe RS0123409. (T16)
  • 10 Ob 47/08x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 47/08x
    Vgl auch; Beisatz: Da Klauseln in AGB in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, ist ihre Auslegung, sofern dazu nicht bereits eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, revisibel, es sei denn, die betreffende Regelung wäre so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht zu ziehen ist. (T17)
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Kreditunternehmens im Zusammenhang mit der gemäß § 6 Abs 1 Z 3 KSchG unzulässigen Zugangsfiktion. (T18)
  • 7 Ob 189/08g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 189/08g
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zu § 1 AVB. (T19)
  • 2 Ob 210/08h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 210/08h
    Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T4
  • 3 Ob 278/08s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 278/08s
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln bei einem Fremdwährungskredit. (T20); Beis wie T6
  • 7 Ob 282/08h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 282/08h
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: UVB 2000 und Progressionsklausel II. (T21)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T22)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln in Finanzierungsleasingverträgen. (T23)
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Warum eine Klausel intransparent ist, ist eine Rechtsfrage; diese haben die Gerichte umfassend zu beurteilen. (T24)
    Bem: Hier: Verbandsklage hinsichtlich AGB-Klauseln einer Bank betreffend Sparbücher. (T25)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Vgl auch; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T26)
  • 5 Ob 159/09g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 159/09g
    Auch; Beis wie T23; Beisatz: Wenn die aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit von Klauseln in AGB bereits durch höchstgerichtliche Entscheidungen geklärt sind, dann werfen unterschiedliche Formulierungen nicht per se eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T27)
  • 3 Ob 35/10h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 35/10h
    Beis wie T23; Beis wie T27
  • 7 Ob 79/10h
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 79/10h
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Klausel F 610, Feuerversicherung, mit folgendem Wortlaut: "Nicht versichert sind Abbruchobjekte - ab Beantragung des Abbruches oder bei amtswegiger Verfügung ab Erhalt des Abbruchbescheides.". Es kann nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Klausel nur darauf ankommen, dass ein allfälliger Willensentschluss, das Gebäude abzureißen, durch einen entsprechenden Antrag des Versicherungsnehmers bei der Baubehörde objektiv zum Ausdruck gebracht wurde. Eine vom Kläger behauptete Mentalreservation bei der Anzeige des beabsichtigten Abbruchs an die Baubehörde ist daher unbeachtlich. (T28)
  • 9 Ob 52/10b
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 52/10b
    Beis wie T17; Beisatz: Hier: Auflösungstatbestand der "Aufgabe oder Veräußerung des Geschäfts (Unternehmens)" nach Pkt 13.1 lit c der Allgemeinen Vertragsbedingungen für KFZ- und Mobilien-Leasing. (T29)
  • 7 Ob 109/09v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 109/09v
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verhältnis von § 7 Punkt I. (3) AUVB 95 und § 8 AUVG 95. (T30)
  • 9 ObA 92/10k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 92/10k
    Auch; nur: Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren. (T31)
    Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die in der Betriebsvereinbarung der Austrian Airlines AG vom 22. 12. 1994 über eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung normierte Nachschusspflicht. (T32)
  • 10 Ob 25/09p
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 25/09p
    Auch
  • 1 Ob 43/11x
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 43/11x
    nur T3; Beis wie T4; Beis wie T17
  • 5 Ob 219/10g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 219/10g
    Vgl aber; Beisatz: Auch in solchen Konstellationen ist im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zu prüfen. (T33)
  • 3 Ob 168/12w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 168/12w
  • 7 Ob 64/12f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 64/12f
    Beis wie T2; Auch Beis wie T17; Beisatz: Hier: Klauseln in den AGB einer Bank, die für ihre "Kapitalsparbuch"-Verträge Abweichungen von § 32 Abs 7 und Abs 8 BWG enthielten (Verzinsung; Zahlungen vor Fälligkeit gebundener Spareinlagen). (T34)
  • 6 Ob 19/13g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 19/13g
    Vgl
  • 4 Ob 62/13s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 62/13s
    nur T3; Beisatz: Hier: Klausel im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Neuerrichtung eines Fernheizwerks. (T35)
  • 7 Ob 148/13k
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 148/13k
    nur T3; Auch Beis wie T6
  • 7 Ob 130/13p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 130/13p
    nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 2 Abs 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung 1995 idF 2011. (T36)
  • 7 Ob 3/14p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 3/14p
    Auch
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 4 Ob 66/14f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 66/14f
    Vgl auch; Beis wie T35
  • 7 Ob 109/14a
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 109/14a
    Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht "jedenfalls", sondern nur dann berufen, wenn das Berufungsgericht höchstgerichtliche Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. (T37)
  • 7 Ob 144/14y
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 144/14y
    Auch; nur T3; Beis wie T6; nur T31
  • 7 Ob 106/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k
    Auch; Beis wie T17
  • 7 Ob 185/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 185/14b
    Beis wie T6; Beis wie T37
  • 7 Ob 16/15a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 16/15a
    Auch; Beis wie T37
  • 6 Ob 162/15i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2015 6 Ob 162/15i
    Beis wie T27
  • 4 Ob 135/15d
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 135/15d
    Vgl; nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 48/15g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 48/15g
    Beis wie T6
  • 6 Ob 21/16f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 21/16f
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 73/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 73/16f
    Auch; Beis wie T27; Beis wie T34
  • 6 Ob 139/16h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 139/16h
    Beisatz: Die bloße Häufigkeit der verwendeten Klauseln allein vermag die Zulässigkeit der Revision hingegen noch nicht zu begründen (so schon 4 Ob 88/05b). (T38)
  • 4 Ob 210/16k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 210/16k
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
  • 6 Ob 242/15d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
  • 1 Ob 191/16v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
    nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T17; Beis wie T37; Beisatz: Der Umstand allein, dass im konkreten Fall mehrere Vertragspartner Verträge abgeschlossen haben, die gleichartige (oder ähnliche) Klauseln enthalten, bewirkt nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (so schon 1 Ob 224/06g). (T39)
    Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. (T40)
  • 1 Ob 192/16s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 192/16s
    nur T3; Beis wie T37; Beisatz: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T41)
  • 4 Ob 265/16y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 265/16y
    Auch
  • 1 Ob 96/17z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 96/17z
    Auch; nur T3; Beis wie T6
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Auch; Ähnlich nur T31; Veröff: SZ 2017/62
  • 3 Ob 43/17w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 43/17w
  • 7 Ob 148/17s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 148/17s
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 180/17x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2017 7 Ob 180/17x
    Auch
  • 7 Ob 195/17b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 195/17b
    Auch; Beisatz: Hier: EHVB 2007 ‑ Bauherrenklausel als speziellere Bestimmung. (T42)
    Beis wie T6
  • 7 Ob 150/17k
    Entscheidungstext OGH 08.11.2017 7 Ob 150/17k
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Art 23 ARB 2010 ist nicht "die Spezialbestimmung" zu Art 7 ARB, sondern enthält den Rechtsschutzbaustein "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" und darin die für diesen Baustein maßgebliche primäre Risikobeschreibung. (T43)
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch; Beis wie T17
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 11/18f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 11/18f
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 6 Ob 210/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 210/17a
    nur T3
  • 10 Ob 17/18z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 17/18z
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
    Beis wie T17
  • 7 Ob 122/18v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 122/18v
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Begriff der vollständigen Erwerbsunfähigkeit als schwerer Krankheitsfall in einer Lebensversicherung mit Fondveranlagung. (T44)
  • 7 Ob 197/18y
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 197/18y
    Auch; Beisatz: Hier: Art 20 AUVB 2010 idF 9/2014: Ausschluss für gefährliche Sportarten (Klettersteig über Schwierigkeitsgrad D). (T45)
  • 5 Ob 6/19x
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 6/19x
    nur T3; Beis wie T33; Beis wie T37
  • 6 Ob 179/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 179/20x
    Vgl; Beis wie T4
  • 7 Ob 204/20f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 204/20f
    nur T3; Beis wie T6
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beis wie T4; Beis wie T38; Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T46)
  • 4 Ob 106/21y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T47)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 2 Ob 184/20b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 184/20b
    nur T3; Beis wie T27
  • 7 Ob 191/21w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 191/21w
    Beis nur wie T6
  • 9 Ob 46/21m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 46/21m
    Beis wie T27; Beis wie T38
  • 10 Ob 13/22t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 13/22t
    Vgl; Beis nur wie T4; Beis nur wie T38
  • 4 Ob 115/22y
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 115/22y
    Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T17; Beis wie T38
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T17; Beis wie T38; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T48)
  • 7 Ob 148/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 148/22y
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: LAEFLS F622; zur Frage, ob „Asphaltflächen“ unter den Gebäudebegriff des Art 1 der Hof & Ernten KLIPP & KLAR Bedingungen für Einbruchsdiebstahl-, Feuer-, Leistungswasser- und Sturmversicherung in der Fassung 8/2010 fallen. (T49)
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    nur T3
  • 2 Ob 36/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 2 Ob 36/23t
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4
  • 3 Ob 54/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 54/23x
    vgl; nur T3
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
  • 7 Ob 206/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 206/23d
    Beisatz wie T37; Beisatz wie T38
  • 7 Ob 8/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 8/24p
    Beisatz wie T6
  • 10 Ob 10/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 Ob 10/24d
    nur T3
  • 7 Ob 110/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 110/24p
    Beisatz wie T6
  • 7 Ob 200/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 200/24y
  • 8 Ob 145/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
    Beisatz: Hier: AGB eines führenden Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen. (T50)
  • 9 Ob 48/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2025 9 Ob 48/25m
    nur T3; nur T31
  • 9 Ob 60/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 Ob 60/25a
    Beisatz nur wie T27; Beisatz nur wie T38
  • 7 Ob 130/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 130/25f
    nur T3; Beisatz wie T6
  • 7 Ob 143/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2025 7 Ob 143/25t
    nur T3; Beisatz wie T6
  • 7 Ob 121/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2025 7 Ob 121/25g
    nur T3; Beisatz nur wie T6
  • 9 Ob 69/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 9 Ob 69/25z
    nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T39
    Beisatz: Hier: Rechtswahlklausel einer Fluglinie; Verbandsklage. (T51)
  • 2 Ob 168/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.11.2025 2 Ob 168/25g
    Beisatz wie T4: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, mit der im Rahmen eines Open-Air-Festivals ein „Müllpfand“ eingehoben wurde. (T52)
  • 5 Ob 162/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2026 5 Ob 162/25x
    nur T3; nur T4; nur T38
    Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel in einem Stromliefervertrag zwischen zwei Unternehmern. (T54)
  • 7 Ob 10/26k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2026 7 Ob 10/26k
    Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Art 7 A AUVB 1998 (Versicherungsleistung für dauernde Invalidität ab 1%). (T55)
  • 9 Ob 20/26w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 9 Ob 20/26w
    Beisatz wie T38
  • 7 Ob 222/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2026 7 Ob 222/25k
    vgl; Beisatz wie T6
  • 9 Ob 5/26i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 9 Ob 5/26i
    Beisatz wie T38
    Beisatz: Klausel einer Betreiberin eines Fernwärmenetzes zur Indexierung des Arbeitspreises. (T56)
  • 7 Ob 26/26p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2026 7 Ob 26/26p
    nur T3; Beisatz wie T6
  • 3 Ob 50/26p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 3 Ob 50/26p
    nur T3; nur T4; nur T38
    Beisatz: Hier: Mietzinsbildungsklausel, die den Gesetzestext des § 52 Abs 6 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG) wiedergibt. (T57)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121516

Im RIS seit

28.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20061211_OGH0002_0070OB00201_05T0000_001

Rechtssatz für 1Ob187/69; 1Ob206/69; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043605

Geschäftszahl

1Ob187/69; 1Ob206/69; 4Ob27/80; 6Ob535/81; 5Ob654/82; 7Ob748/82; 5Ob716/81; 3Ob569/84; 1Ob625/85; 7Ob510/87; 9ObS8/87 (9ObS9/87); 7Ob49/87; 10ObS266/88; 8Ob216/97s; 1Ob322/98d; 7Ob60/99w; 7Ob182/99m; 10ObS132/00k; 1Ob99/03w; 3Ob142/03h; 10Ob30/04s; 1Ob221/04p; 5Ob74/05a; 3Ob101/07k; 3Ob268/09x; 7Ob192/09z; 5Ob172/10w; 1Ob224/10p; 3Ob98/11z; 5Ob36/11x; 3Ob198/11f; 8ObA4/12i; 1Ob70/12v; 10ObS67/12v; 9ObA56/11t; 1Ob56/12k; 2Ob84/12k; 3Ob181/12g; 5Ob199/12v; 1Ob53/12v; 3Ob15/13x; 4Ob164/12i; 1Ob72/13i; 1Ob85/13a; 4Ob50/14b; 4Ob80/14i; 5Ob80/14x; 9ObA118/14i; 5Ob46/15y; 10ObS56/15f; 4Ob114/15s; 6Ob253/16y; 7Ob7/17f; 7Ob217/16m; 4Ob123/17t; 8Ob34/18k; 6Ob84/18y; 3Ob99/18g; 9ObA39/18b; 5Ob187/18p; 4Ob66/19p; 3Ob184/19h; 3Ob24/20f; 8Ob59/20i; 3Ob201/20k; 10ObS25/21f; 10Ob34/21d; 9Ob2/22t; 5Ob92/22y; 9Ob58/22b; 10Ob14/22i; 10Ob18/23d; 8Ob5/23b; 10ObS138/22z; 9Ob4/23p; 5Ob225/23h; 10Ob23/23i; 16Ok3/24p; 1Ob105/24h; 7Ob114/24a; 2Ob173/24s; 1Ob170/24t; 2Ob190/24s; 10Ob58/24p; 2Ob195/24a; 5Ob15/24b; 3Ob231/24b; 10ObS94/24g; 10Ob19/25d; 8ObA61/24i; 2Ob3/25t; 9ObA98/24p; 5Ob223/24s; 16Ok7/25b; 10Ob26/25h; 1Ob194/24x; 1Ob196/24s; 1Ob64/25f; 6Ob75/25k; 1Ob69/25s; 4Ob126/25w; 10ObS63/25z; 2Ob143/25f; 4Ob117/25x; 3Ob77/25g; 1Ob93/25w; 1Ob143/25y; 2Ob159/25h; 5Ob93/25z; 7Ob189/25g; 3Ob67/26p; 4Ob39/26b; 6Ob100/25m; 4Ob187/25s

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

ZPO §503 Z4 E1
ZPO §506 Abs2 Ca
AußStrG 2005 §65 Abs3 Z4
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 506 heute
  2. ZPO § 506 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 506 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat es der Revisionswerber unterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, nicht gesetzmäßig ausgeführt (ZBl 1824/279).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 187/69
    Entscheidungstext OGH 02.10.1969 1 Ob 187/69
  • 1 Ob 206/69
    Entscheidungstext OGH 16.10.1969 1 Ob 206/69
  • 4 Ob 27/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 27/80
  • 6 Ob 535/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 535/81
    Beisatz: Dies hat zur Folge, dass es dem OGH verwehrt ist, auf die Rechtsrüge einzugehen. (T1)
  • 5 Ob 654/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 654/82
    Auch; Beisatz: Hier: Nicht gehörige Ausführung der Rechtsrüge hinsichtlich einer von mehreren Anspruchsgrundlagen. (T2) Veröff: SZ 55/113
  • 7 Ob 748/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 748/82
  • 5 Ob 716/81
    Entscheidungstext OGH 07.12.1982 5 Ob 716/81
    Beisatz: Hier: § 503 Z 2 und 3 ZPO (T3)
  • 3 Ob 569/84
    Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 569/84
    Auch; Veröff: AnwBl 1985,547 = JBl 1985,684
  • 1 Ob 625/85
    Entscheidungstext OGH 10.06.1985 1 Ob 625/85
    Auch; Veröff: EvBl 1985/154 S 695 (zustimmend Pfersmann)
  • 7 Ob 510/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 510/87
    Auch
  • 9 ObS 8/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObS 8/87
    Vgl auch; Veröff: SSV - NF 1/14
  • 7 Ob 49/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 7 Ob 49/87
    Beis wie T1
  • 10 ObS 266/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 10 ObS 266/88
    Auch
  • 8 Ob 216/97s
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 216/97s
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 322/98d
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 322/98d
    Vgl auch
  • 7 Ob 60/99w
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 60/99w
    Vgl
  • 7 Ob 182/99m
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 182/99m
    Auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 132/00k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 132/00k
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 99/03w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 99/03w
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 142/03h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 142/03h
  • 10 Ob 30/04s
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 30/04s
    Beisatz: Hier: § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
  • 1 Ob 221/04p
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 221/04p
    Auch
  • 5 Ob 74/05a
    Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 74/05a
    Beis wie T1
  • 3 Ob 101/07k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 101/07k
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Der vorliegende Revisionsrekurs kommt einer Rechtsrüge bloß mit „Leerformeln" oder bloß pauschal und daher in der Sache begründungslos sehr nahe und führt die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig iSd § 65 Abs 3 Z 4 AußStrG aus. (T5)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
  • 7 Ob 192/09z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 192/09z
    Auch
  • 5 Ob 172/10w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 172/10w
    Auch; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren. (T6)
  • 1 Ob 224/10p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 224/10p
    Auch; Vgl auch Beis wie T2
  • 3 Ob 98/11z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 98/11z
    Auch
  • 5 Ob 36/11x
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 36/11x
    Auch
  • 3 Ob 198/11f
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 198/11f
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 4/12i
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 4/12i
    Auch
  • 1 Ob 70/12v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 70/12v
    Beis wie T1
  • 10 ObS 67/12v
    Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 67/12v
    Auch
  • 9 ObA 56/11t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 56/11t
    Auch
  • 1 Ob 56/12k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 56/12k
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 84/12k
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 84/12k
    Auch
  • 3 Ob 181/12g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 181/12g
  • 5 Ob 199/12v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 199/12v
    Vgl auch
  • 1 Ob 53/12v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 53/12v
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 15/13x
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 15/13x
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Vgl auch
  • 1 Ob 72/13i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 72/13i
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 1 Ob 85/13a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 85/13a
    Vgl; Beis wie T5
  • 4 Ob 50/14b
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 50/14b
    Auch
  • 4 Ob 80/14i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 80/14i
    Auch
  • 5 Ob 80/14x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 80/14x
    Auch
  • 9 ObA 118/14i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 ObA 118/14i
    Auch
  • 5 Ob 46/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 46/15y
    Auch
  • 10 ObS 56/15f
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 56/15f
  • 4 Ob 114/15s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 114/15s
    Auch
  • 6 Ob 253/16y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 253/16y
    Auch
  • 7 Ob 7/17f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 7/17f
    Auch
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beisatz: Hier: Klausel 9 und 10. (T7)
  • 4 Ob 123/17t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 123/17t
    Auch
  • 8 Ob 34/18k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 34/18k
  • 6 Ob 84/18y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 84/18y
  • 3 Ob 99/18g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 99/18g
    Beisatz: Hier: Rekurs gegen Beschluss des Rekursgerichts. (T8)
  • 9 ObA 39/18b
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 39/18b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 187/18p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 187/18p
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 66/19p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 66/19p
    Vgl
  • 3 Ob 184/19h
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 184/19h
  • 3 Ob 24/20f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2020 3 Ob 24/20f
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: Nur punktuelle Auseinandersetzung mit der Argumentation des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T9)
  • 3 Ob 201/20k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2021 3 Ob 201/20k
  • 10 ObS 25/21f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 25/21f
    Beis wie T1
  • 10 Ob 34/21d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 34/21d
    Beisatz: Hier: Bloßer Hinweis auf allgemeine Grundsätze der Rechtsprechung zur Erstreckung objektiv-rechtlicher Schutzwirkungen aus einem Vertrag über die Beauftragung eines Sachverständigen auf Dritte, ohne darzulegen, inwieweit im konkreten Fall die Beurteilung zum Nichtvorliegen eines Vertrauenstatbestands unrichtig sein sollte. (T10)
  • 9 Ob 2/22t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 2/22t
  • 5 Ob 92/22y
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 92/22y
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 Ob 58/22b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 58/22b
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 Ob 14/22i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 14/22i
    Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 Ob 18/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.04.2023 10 Ob 18/23d
    vgl; Beisatz wie T8
  • 8 Ob 5/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 8 Ob 5/23b
    vgl
  • 10 ObS 138/22z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 138/22z
    vgl
  • 9 Ob 4/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
    Beisatz: Hier: Klauselentscheidung, wobei die Revisionswerberin schon in der Berufung und auch in der Revision bloß die Rechtsansicht des Erstgerichts bestritt, ohne dies substantiell zu begründen. (T11)
  • 5 Ob 225/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.01.2024 5 Ob 225/23h
  • 10 Ob 23/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 23/23i
    vgl
  • 16 Ok 3/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.05.2024 16 Ok 3/24p
    vgl
  • 1 Ob 105/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 105/24h
    vgl
  • 7 Ob 114/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.08.2024 7 Ob 114/24a
  • 2 Ob 173/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 2 Ob 173/24s
  • 1 Ob 170/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2024 1 Ob 170/24t
    vgl; Beisatz: Die bloße Behauptung, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts völlig unrichtig sei, stellt keine gehörige Ausführung der Rechtsrüge dar. (T12)
  • 2 Ob 190/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 2 Ob 190/24s
    vgl; Beisatz: Hier: Soweit die Revision unrichtig behauptet, das Berufungsgericht habe sich mit der Anwendbarkeit des FAGG nicht auseinandergesetzt, übergeht sie die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, denen die Revision argumentativ nichts entgegensetzt. (T13)
  • 10 Ob 58/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.01.2025 10 Ob 58/24p
    vgl
  • 2 Ob 195/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.12.2024 2 Ob 195/24a
    vgl; Beisatz: Hier: Keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Anrechnung des dem Kläger als Untervermächtnis ausgesetzten Wohnrechts an einem Bauernhof. (T14)
  • 5 Ob 15/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 15/24b
    vgl
  • 3 Ob 231/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 3 Ob 231/24b
    vgl
  • 10 ObS 94/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 94/24g
    vgl
  • 10 Ob 19/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 Ob 19/25d
  • 8 ObA 61/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 ObA 61/24i
    vgl
  • 2 Ob 3/25t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2025 2 Ob 3/25t
    vgl; Beisatz: Hier: Keine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanzen, weshalb die den Erbantrittserklärungen zu Grunde liegenden Testamente, die lediglich Legate zu Gunsten des vorverstorbenen Vaters der Antragsteller enthalten, keinesfalls zu einer Einantwortung zu ihren Gunsten führen könnten. (T15)
  • 9 ObA 98/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 ObA 98/24p
  • 5 Ob 223/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 5 Ob 223/24s
    Beisatz wie T1
  • 16 Ok 7/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2025 16 Ok 7/25b
    vgl
  • 10 Ob 26/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 Ob 26/25h
    vgl
  • 1 Ob 194/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 1 Ob 194/24x
  • 1 Ob 196/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 1 Ob 196/24s
  • 1 Ob 64/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 64/25f
    vgl
  • 6 Ob 75/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2025 6 Ob 75/25k
  • 1 Ob 69/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 1 Ob 69/25s
    vgl
  • 4 Ob 126/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.09.2025 4 Ob 126/25w
    vgl
  • 10 ObS 63/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.07.2025 10 ObS 63/25z
    vgl
  • 2 Ob 143/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.09.2025 2 Ob 143/25f
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass die Details zur Aliquotierung nach § 789 Abs 2 ABGB und dem Verhältnis zu § 791 Abs 1 ABGB in der Literatur unterschiedlich behandelt werden und der Oberste Gerichtshof zu entscheiden haben werde, ob § 789 Abs 2 ABGB teleologisch zu reduzieren sei, stellt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge dar. (T16)
  • 4 Ob 117/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 117/25x
    vgl
  • 3 Ob 77/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 3 Ob 77/25g
    vgl
  • 1 Ob 93/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 93/25w
    vgl
  • 1 Ob 143/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 1 Ob 143/25y
    vgl
  • 2 Ob 159/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 159/25h
    Beisatz wie T1: Hier zur Rechtswahlfiktion nach Art 83 Abs 4 EuErbVO. (T17)
  • 5 Ob 93/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2026 5 Ob 93/25z
    Beisatz wie T6
  • 7 Ob 189/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2026 7 Ob 189/25g
    vgl
  • 3 Ob 67/26p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.05.2026 3 Ob 67/26p
  • 4 Ob 39/26b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 4 Ob 39/26b
  • 6 Ob 100/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 6 Ob 100/25m
    vgl
  • 4 Ob 187/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2026 4 Ob 187/25s
    Beisatz: Hier: Fehlende Begründung für die (dem bisherigen Vorbringen widersprechende) Behauptung der Anwendbarkeit materiellen deutschen Rechts. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0043605

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19691002_OGH0002_0010OB00187_6900000_001

Entscheidungstext 8Ob59/20i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

VbR 2021/30 S 59 - VbR 2021,59 = ZfRV‑LS 2021/26 (Ofner)

Geschäftszahl

8Ob59/20i

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei v***** AG, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 46.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 45.700 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. April 2020, GZ 1 R 177/19k-34, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. September 2019, GZ 17 Cg 6/18s-30, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.223,18 EUR (darin 370,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger ist ein gemäß Paragraph 29, KSchG zur Erhebung von Unterlassungsansprüchen nach den Paragraphen 28, f KSchG befugter Verband. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Sie vermittelt im Wege eines „Online Ticket Marktplatzes“ gewerbsmäßig Tickets zwischen Veranstaltern bzw Verkäufern und Kaufinteressenten für weltweit stattfindende Veranstaltungen, wofür sie ua die – auch in Österreich und in deutscher Sprache abrufbaren – Webseiten www.v***** und www.v***** betreibt. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit tritt die Beklagte laufend mit Verbrauchern in Österreich in rechtsgeschäftlichen Kontakt, die über ihre Plattform Tickets kaufen und verkaufen können, und schließt mit diesen im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge, denen sie ihre als „Nutzungsvereinbarung“ bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundelegt. Im November 2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, hinsichtlich 66 ihrer AGB-Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung iSd Paragraph 28, Absatz 2, UWG abzugeben. Die angefochtenen Klauseln sind (überwiegend wortgleich) sowohl in der Version des Jahres 2017 als auch 2019 enthalten.

[2]       Der Kläger begehrt, der Beklagten im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Österreich die Verwendung von 44 näher bezeichneter Klauseln zu verbieten, sowie die Urteilsveröffentlichung in einer bundesweit erscheinenden Samstags-Ausgabe der Kronen-Zeitung.

[3] Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren (unter amtswegiger Setzung einer Leistungsfrist von drei Monaten) und dem Veröffentlichungsbegehren hinsichtlich aller Klauseln mit Ausnahme der Klauseln 6 und 26 Litera d, sowie eines Teils der Klausel 28, deren Abweisung jeweils unbekämpft blieb, statt.

[4]       Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe, dass es den Unterlassungsausspruch auf den geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Österreich einschränkte und eine förmliche Abweisung des Begehrens hinsichtlich eines Teils der Klausel 28 vornahm.

[5]       Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass die zu beurteilenden Klauseln für eine größere Anzahl von Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung seien und die rechtliche Einordnung von (internationalen) Online-Marktplätzen sowie die Rechte und Pflichten ihrer Betreiber noch nicht endgültig geklärt seien.

[6]            Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die auf eine gänzliche Klageabweisung abzielt. In eventu stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[7]       In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO):

[9] römisch eins. 1. Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RIS-Justiz RS0121516). Demnach genügt für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nicht schon der Umstand, dass es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt (RS0121516 [T4]). Auch die bloße Häufigkeit der Verwendung strittiger Klauseln vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen (RS0121516 [T38]).

[10] 2. Da der Verbandsprozess die Funktion hat, unzulässige AGB-Klauseln präventiv aus dem Rechtsverkehr zu ziehen, sind nach ständiger Rechtsprechung solche Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn auszulegen (RS0016590). Es ist von der Auslegungsvariante auszugehen, die für die Kunden der Beklagten die nachteiligste ist. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RS0038205). Ob die Beklagte von einer willkürlichen, für die Kunden nachteiligen Bestimmung praktisch Gebrauch machen würde, ist für die Beurteilung nicht relevant. Im Verbandsprozess ist nur zu prüfen, ob bei Auslegung der Klauseln ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorliegt, auf die praktische Handhabung oder auf individuelle Erklärungen oder Vereinbarungen ist nicht Rücksicht zu nehmen (RS0121726 [T4]). Die Vorinstanzen gelangten unter Anwendung dieser Grundsätze zu Auslegungsergebnissen, die mit den bestehenden Auslegungs- und Sprachregeln vereinbar und auch nicht unlogisch sind. Auslegungsprobleme, die als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürften, sind nicht gegeben.

[11] 3. Die Revision, die sich über weite Strecken, – wenn überhaupt – nur punktuell mit der Argumentation des Berufungsgerichts auseinandersetzt, ist zum guten Teil auch nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Revisionswerberin nicht darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint vergleiche RS0043605). Mitunter werden Haupt- oder Hilfsbegründungen des Berufungsgerichts zudem unbekämpft gelassen vergleiche RS0118709).

[12] römisch zwei. Zu den Vertragsklauseln im Einzelnen:

[13]     1.1 Klausel 1

„Wenn Sie Tickets über die Website kaufen, garantiert v***** Ihnen, dass Sie Tickets, für die Sie gezahlt haben, rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten. In dem höchst unwahrscheinlichen Fall, dass Probleme auftreten und der ursprüngliche Verkäufer die Karten, die zum Kauf angeboten wurden, nicht an Sie liefert, wird v*****, nach eigenem Ermessen, vergleichbar bepreiste Tickets prüfen und Ihnen ohne Mehrkosten Ersatztickets anbieten oder Ihnen den Betrag für die Tickets zurückerstatten. 'Vergleichbar bepreiste' Ersatztickets bestimmt v***** ausschließlich nach eigenem Ermessen.“

[14] 1.2 Das Berufungsgericht beurteilte diese Klausel auch als intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil sie völlig offen lasse, wann und in welcher Form sowie in welchem Umfang ein Kunde der Beklagten Leistungen aus dieser „v***** Garantie“ beanspruchen könne. Nach dem Wortlaut der Klausel könnte die Beklagte kurzfristig vor Veranstaltungsbeginn, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Käufer bereits anderweitig disponiert haben werde, Tickets mit einem vergleichbaren Preis, aber dennoch (etwa wegen ursprünglich nicht angefallener Zuschläge) schlechterer Qualität anbieten. Da dieses Angebot nach der Klausel ausdrücklich im alleinigen Ermessen der Beklagten liege und kein Ablehnungsrecht des Käufers vorgesehen sei, werde der Verbraucher zu Unrecht davon ausgehen, dass er bei einer Ablehnung auch keinen Anspruch auf Kostenersatz aus der Garantie gegen die Beklagte und auf Schadenersatz aus dem Kaufvertrag gegen seinen Verkäufer habe. Ebenso werde der Eindruck erweckt, dass der Käufer, wenn er ein nach dem Ermessen der Beklagten ausgewähltes, für ihn uU aber schlechteres Ersatzticket akzeptiere, schad- und klaglos gestellt würde und keine (weiteren) Ansprüche gegenüber seinem Verkäufer mehr geltend machen könne.

[15]     1.3 Dem hält die Revision entgegen, aus dem Wortlaut der Klausel ergebe sich keineswegs, dass der Kunde die angebotenen Tickets von der Beklagten annehmen müsse, vielmehr werde durch das Wort „oder“ dem Kunden verständlich gemacht, dass er auch einen Anspruch auf Rückerstattung habe, sofern er mit den angebotenen Tickets nicht einverstanden sei. Die Klausel sei auch durchschaubar, weil genau angegeben werde, zu welchem Zeitpunkt (wenn die Karten nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß geliefert worden seien) und in welchem Umfang (Angebot von vergleichbaren Tickets, ansonsten Rückerstattung des Kaufpreises) der Kunde Leistungen der Garantie beanspruchen könne. Da dem Kunden neben den gesetzlichen Ansprüchen eine Zusatzleistung in Form einer Garantie zukomme, sei er sogar besser gestellt.

[16]     1.4 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beklagte über das Gebot der „kundenfeindlichsten“ Auslegung der Klausel hinweg. Damit weckt sie keine Bedenken an der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Wortlaut der Klausel die Rechtsposition des Kunden verschleiert. Es ist keineswegs eindeutig, worauf sich der Einschub „nach eigenem Ermessen“ [der Beklagten] im zweiten Absatz bezieht und dass der Kunde – wie die Beklagte behauptet – die Wahl hat, statt Ersatztickets die Rückerstattung der Ticketkosten zu verlangen. Soweit die Beklagte den Zeitpunkt, wann der Kunde Leistungen aus der Garantie beanspruchen können soll, in der Revision mit „wenn die Karten nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß geliefert wurden“ umschreibt, unterstellt sie der Klausel nicht nur einen Inhalt, den sie nicht hat, sondern ihre Erläuterung selbst bliebe ob der auslegungsbedürftigen Begriffe „rechtzeitig und ordnungsgemäß“ auch unklar. Die von der Beklagten angesprochene Rechtsfrage nach der rechtlichen Einordnung von internationalen Online-Marktplattformen stellt sich in diesem Zusammenhang gar nicht.

[17]     2.1 Klausel 2

„Diese Vereinbarung ist geregelt und interpretiert nach Schweizer Gesetzen. Sie stimmen der nichtausschließlichen Zuständigkeit und Gerichtsstand in der Schweiz zu.“

[18] 2.2 Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Rechtswahlklausel wegen Intransparenz missbräuchlich sei, weil der Verbraucher nicht darauf hingewiesen werde, dass er sich nach Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen könne. Davon, dass die Beklagte ihre Dienstleistungen iSd Artikel 6, Absatz 4, Litera a, Rom I-VO „ausschließlich“ in einem anderen Staat erbringe, könne bei einem deutschsprachigen Online-Marktplatz unter der Top-Level-Domain .at und der Vermittlung von Veranstaltungen (auch) in Österreich keine Rede sein, selbst wenn die Beklagte über keine Niederlassung oder dergleichen in Österreich verfüge. Die Klausel über den „nicht-ausschließlichen“ Gerichtsstand in der Schweiz sei entweder ebenfalls irreführend, wenn diese im Sinn des Berufungsvorbringens zu keiner Änderung der gesetzlich vorgesehenen internationalen Zuständigkeit bei Verbrauchersachen führen solle, oder sie verstoße gegen die zwingende Bestimmung des Artikel 17, LGVÜ römisch zwei.

[19]     2.3 In der Revision meint die Beklagte, dass sie als Plattformbetreiberin einen Dienst der Informationsgesellschaft erbringe und dieser Dienst lediglich außerhalb, nämlich am Sitz der Beklagten erbracht werde. Ob die Zugänglichkeit der Website auch in Österreich ermöglicht werde und eine Vermittlung von Veranstaltungen in Österreich gegeben sei, habe daher außer Acht zu bleiben. Zudem sei dem Kunden durch die Wortfolge „nicht-ausschließlich“ erkennbar, dass es sich nicht um einen ausschließlichen Gerichtsstand handle. Da die AGB auch für gewerbliche Verkäufer gelte, könne bei diesen eine zulässige Gerichtsstandwahl getroffen werden.

[20] 2.4 Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel ist bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich nach Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann (RS0131887). Auch aus der von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung 4 Ob 32/20i ergibt sich nicht, dass hier die Ausnahmebestimmung nach Artikel 6, Absatz 4, Litera a, ROM I-VO vorliegen würde. In dieser Entscheidung war für ein auf Paragraph eins, UWG (Rechtsbruch) gestütztes Unterlassungshauptbegehren die Frage maßgeblich, ob die (auch hier) Beklagte eine gewerbliche Tätigkeit (konkret als Kartenbüro) in Österreich tatsächlich ausübt. In diesem Kontext erachtete der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung der Beklagten, für ihre Online-Vermittlungstätigkeit sei mangels wesentlicher Teiltätigkeiten in Österreich keine Gewerbeberechtigung nach der österreichischen Gewerbeordnung erforderlich, für mit guten Gründen vertretbar. Das heißt aber nicht, dass die Beklagte ihre Dienstleistungen ausschließlich außerhalb des Verbraucherstaats erbringt. Der EuGH hat in der Rs C-272/18 (ECLI:EU:C:2019:827) bereits klargestellt, dass Dienstleistungen, die aus der Ferne im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers erbracht werden, nicht unter den in Artikel 6, Absatz 4, Litera a, der Rom I-VO vorgesehenen Ausschluss fallen (ErwGr 53). Befindet sich der Ort der körperlichen Erbringung der Dienstleistung in einem anderen Staat als in dem, in dem der Verbraucher in ihren Genuss kommt, ist davon auszugehen, dass die Dienstleistungen nur dann „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen, und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (ErwGr 52). Das ist hier nicht der Fall.

[21] Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte am Sitz der Beklagten verstößt, ob nun ausschließlich oder nicht, gegen die zwingenden Bestimmungen des Artikel 17, LGVÜ römisch zwei, weil sie die Beklagte nach ihrem Wortlaut in beiden Fällen entgegen Artikel 16, Absatz 2, LGVÜ römisch zwei berechtigt, den Verbraucher vor Gerichten außerhalb seines Wohnsitzstaats zu verklagen.

[22]     3.1 Klausel 3

„Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ('Nutzungsvereinbarung') enthalten die Vertragsbedingungen zwischen Ihnen ('Sie' bzw 'Ihnen' oder 'Kunde'), v***** AG ('v*****', 'Wir' oder 'Uns') und Y***** Limited ('Zahlungsdienstleister') für den Kauf, den Verkauf und die Bezahlung von Tickets ('Tickets') und für alle weiteren Serviceleistungen, die wir oder der Zahlungsdienstleister anbieten ('Services'). Indem Sie unsere Website nutzen, erklären Sie sich dazu bereit, diese Nutzungsvereinbarung mit uns und dem Zahlungsdienstleister zu akzeptieren. […] Die nachfolgend niedergelegten Bedingungen (und keine anderen Bedingungen) sind deshalb die einzigen Regelungen, die auf das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und v***** sowie zwischen Ihnen und dem Zahlungsdienstleister Anwendung finden.“

[23] 3.2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts wolle die Beklagte nach dem Wortlaut der Klausel die Geltung ihrer AGB schon mit der bloßen „Nutzung der Website“ in Kraft setzen (oder vermittle zumindest dem Kunden iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG diesen irreführenden Eindruck), ohne dass entgegen Paragraphen 863, 864 a, ABGB auf einen Vertragsabschluss, die Einbeziehung der AGB und eine Kenntnisnahmemöglichkeit abgestellt werde. Da damit inhaltlich keine Tatsachenbestätigung im Sinn einer Wissenserklärung fingiert werden solle, sondern eine Willenserklärung auf Anerkennung der AGB, verstoße die Klausel zwar nicht gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG, aber gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG. Ebenso werde dem Kunden die wahre Rechtslage verschleiert, wenn die Beklagte davon spreche, dass „die nachfolgend niedergelegten Bedingungen (und keine anderen Bedingungen)“ die „einzigen Regelungen“ wären, die auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Beklagten sowie dem Zahlungsdienstleister anzuwenden seien. Hierdurch werde der Eindruck erweckt, dass sich der Kunde nicht etwa auf im Einzelfall ausgehandelte abweichende Vereinbarungen berufen könne. Dieser Satz stehe damit in Widerspruch zu Paragraph 10, Absatz 3, KSchG, wonach die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden könne.

[24]     3.3 Dieser Beurteilung hält die Revision bloß entgegen, dass die Klausel keine Willenserklärung auf Anerkennung der AGB enthalte, da den Verbrauchern bekannt sei, dass sie nicht zum Geschäftsabschluss verpflichtet werden könnten, wenn sie mit den AGB nicht einverstanden seien. Zudem sei den Verbrauchern bewusst, dass AGB eine „Rahmenvereinbarung“ darstellten; weitere oder andere (Einzel-)Vereinbarungen könnten in der Regel im alltäglichen Geschäftsverkehr mit dem Unternehmen durchaus abgeschlossen werden. Der Kunde werde sich vorab nicht ausführlich mit den AGB auseinandersetzen, sondern direkt das Gespräch mit dem Unternehmer suchen. Die Gültigkeit von mündlichen Vereinbarungen sei nach dem Gesamtkontext der Klausel nicht ausgeschlossen.

[25]     3.4 Mit der Behauptung, den Verbrauchern sei die wahre Rechtslage (ungeachtet des Klauselinhalts) ohnehin bekannt, vermag die Beklagte eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht bzw die Transparenz der Klausel nicht aufzuzeigen. Das Geschäftsmodell Internetmarktplattform legt im Übrigen nahe, dass es im Regelfall – entgegen der Behauptung der Beklagten – zu keinem Gespräch zwischen dem Unternehmer und dem Kunden kommen wird.

[26]     4.1 Klausel 4

„Wenn Sie Tickets über die Website verkaufen, – und vorausgesetzt Sie liefern exakt die Tickets, die Sie zum Kauf angeboten haben, und der Käufer erhält erfolgreich Zugang zu der Veranstaltung – garantiert v*****, dass Sie für den Verkauf bezahlt werden.“

[27] 4.2 Nach Auffassung des Berufungsgerichts weiche die Beklagte durch die Beschränkung ihrer Garantie auf Fälle, in denen dem Käufer auch tatsächlich Zutritt zur Veranstaltung gewährt werde, zwar nicht zum Nachteil ihrer Kunden vom dispositiven Recht ab, weil sie nicht Verkäuferin der Tickets sei. Allerdings werde durch die Klausel iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verschleiert, dass der Verkäufer auch dann einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung habe oder haben könne, wenn der Käufer nicht an der Veranstaltung teilnehmen könne. Soweit die Beklagte und ihr Zahlungsdienstleister als Treuhänder auftreten würden, wären sie daher auch in diesen Fällen und ungeachtet der für die Garantie normierten Voraussetzungen zur Auszahlung an den Verkäufer verpflichtet, was ebenso wenig eindeutig hervorgehe.

[28]     4.3 In der Revision behauptet die Beklagte, dass durch die Klausel lediglich sichergestellt werden solle, dass der Verkäufer die Tickets zuverlässig an den Käufer übergebe und es sich dabei auch um gültige Tickets handle. Vor allem durch die Wortwahl „v***** garantiert“ werde dem Kunden bzw Verkäufer eindeutig klargemacht, dass der Erhalt seiner Zahlung zusätzlich durch die Beklagte sichergestellt werde. Das Wissen, dass bei Verkauf einer Ware auch eine Gegenleistung (Bezahlung) gebühre, sei bei jeder geschäftsfähigen Person vorhanden.

[29]     4.4 Die Intentionen, die die Beklagte mit ihren Klauseln verfolgt haben mag (hier: Sicherstellung, dass der Verkäufer gültige Tickets zuverlässig an den Käufer übergibt), ist für die Zulässigkeitsprüfung irrelevant. Die Revisionswerberin stellt nicht substantiiert in Abrede, dass die Klausel das Risiko für den Fall, dass der Käufer aus welchen Gründen auch immer keinen Zugang zur Veranstaltung erlangt, irreführenderweise immer dem Verkäufer aufzuerlegen scheint, sondern beruft sich neben dem Passus „garantiert v*****“ wiederum nur auf ein grundsätzliches Wissen des Verbrauchers um seinen Gegenleistungsanspruch (das sich freilich nicht auf sämtliche Leistungsstörungskonstellationen erstrecken wird). Mit dem Argument, dass die Beklagte bzw ihr Zahlungsdienstleister im Treuhandfall auch abseits der Garantie zur Zahlung an den Verkäufer verpflichtet sein könnten, obwohl der Käufer keinen Zutritt zur Veranstaltung bekommen hat, setzt sich die Beklagte nicht auseinander.

[30]           5.1 Klausel 5

„Wir behalten uns vor, diese Nutzungsvereinbarung jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Sollten wir diese Nutzungsvereinbarung ändern, werden wir eine überarbeitete Version dieser Nutzungsvereinbarung auf der Website veröffentlichen. Die überarbeitete Version wird Ihnen zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderungen (oder früher, sofern gesetzlich möglich) zugänglich gemacht werden. Sollten Sie den Änderungen innerhalb dieser zwei Monate (oder früher, sofern gesetzlich möglich) nicht widersprechen, gelten die Änderungen als von Ihnen akzeptiert. Sollten Sie den Änderungen widersprechen, sind v***** und der Zahlungsdienstleister berechtigt, diese Nutzungsvereinbarung fristlos zu kündigen. Davon unberührt bleibt Ihr Recht, Ihr Konto bei v***** und dem Zahlungsdienstleister kostenlos vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen.“

[31] 5.2  Das Berufungsgericht führte aus, dass nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG eine Klausel unwirksam sei, in der sich kein Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung finde, zum Zeitpunkt der Änderung noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung als erteilt gelte, wenn die Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt angezeigt werde. Da unklar bleibe, wie und wann genau die neuen AGB dem Kunden zugänglich gemacht würden und wann der Kunde diesen widersprechen müsse, widerstreite die Klausel zudem dem Transparenzgebot. Schließlich erfülle, soweit die Klausel 5 die laut Klausel 1 mitgeregelten AGB des Zahlungsdienstleisters betreffe, eine Website mit Speichermöglichkeit des Kunden, deren Inhalt aber jederzeit vom Zahlungsdienstleister geändert werden könne, nicht die Voraussetzungen eines „dauerhaften Datenträgers“ im Sinn des ZaDiG.

[32]           5.3 Die Revisionswerberin wendet ein, dass es, weil die AGB dem Verbraucher auf der Website jederzeit und deutlich erkennbar zugänglich gemacht würden, logisch und rechtlich geboten sei, dass eine Änderung der AGB „mediengleich“ erfolge, nämlich ebenfalls in deutlich erkennbarer Weise auf der Website. Es ergebe sich zudem eindeutig, dass der Verbraucher zumindest innerhalb von zwei Monaten widersprechen müsse.

[33] 5.4 Auch mit diesen Ausführungen weckt die Beklagte keine Bedenken an der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, schon weil sie sich mit dessen Argumentation, die Klausel verstoße gegen das ZaDiG und gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG vergleiche 8 Ob 144/18m [Klausel 3]), gar nicht auseinandersetzt.

[34]           6.1 Klausel 7 und Klausel 8

„Außer wie in Paragraf 2.10 [Anm: Klausel 9 und 10] erwähnt, muss der Verkäufer die Bestellung innerhalb von 48 Stunden nach dem Verkauf der Tickets bestätigen.“

„Hat der Verkäufer einen Verkauf innerhalb von 48 Stunden weder bestätigt noch ein Problem gemeldet, qualifiziert sich die Bestellung zur Substitution durch v*****. Sollte v***** die Bestellung substituieren, behält es sich das Recht vor, dem Verkäufer eine Ersatzgebühr und weitere Gebühren, wie in Paragraf 5 [Anm: Klausel 25 bis 28] beschrieben, in Rechnung zu stellen.“

[35] 6.2 Das Berufungsgericht trat der Beurteilung des Erstgerichts bei, dass die beiden Klauseln gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoßen würden. Laut übereinstimmendem Vorbringen der Streitteile komme der Kaufvertrag bereits durch das Drücken des „Kaufen-Buttons“ durch den Käufer zustande. Somit würden die Klauseln 7 und 8 die wahre Rechtslage verschleiern und eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht begründen. Nach allgemeinem Vertragsrecht sei nach Angebot und Annahme für das Zustandekommen des Kaufvertrags keine weitere Bestätigung vonnöten, sodass einerseits für den Verkäufer eine zusätzliche und noch dazu unklare Pflicht normiert werde und andererseits für beide Vertragsparteien unklar sei, welche Rechtsfolgen sich aus dieser bzw deren Verletzung ergeben würden. Auch wenn man den vagen Begriff „Substitution“ mit der „v***** Garantie“ gleichsetze, bleibe offen, ob und in welchen Fällen diese greifen solle und welche Rechtsfolgen (Vertrags- oder Erfüllungsübernahme?) diese auslöse. Da die „v***** Garantie“ laut Klausel 1 dann greifen solle, wenn der Verkäufer nicht rechtzeitig vor der Veranstaltung liefere, und gerade nicht auf die Verletzung der Bestätigungspflicht abstelle, bleibe das Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander völlig unklar. Ungeregelt seien weiters die Fälle, in denen der Verkäufer nicht (rechtzeitig, ordnungsgemäß) bestätige und die Beklagte nicht substituiere. Die Möglichkeit, für die nach eigenem Ermessen durchgeführte „Substitution“ eine nicht abschließend beschriebene Gebühr zu verlangen, sei wegen ihrer Unbestimmtheit schließlich gröblich benachteiligend und intransparent.

[36] 6.3 In der Revision vertritt die Beklagte den Standpunkt, die Klauseln normierten keine Abweichung vom dispositiven Recht, sondern dienten nur Informationszwecken. Die nachträgliche Bestätigung des bereits mit Klicken des Bestell-Buttons zustande gekommenen Kaufvertrags zwischen Käufer und Verkäufer sei mit den Informationspflichten nach Paragraph 7, FAGG und Paragraph 9, ECG vergleichbar. Es sei zudem einerseits aus dem Gesamtkonzept der AGB und andererseits aus einer Gesamtbetrachtung der Klauseln 1 und 2 klar und eindeutig, welche Rechtsfolgen sich aus der Verletzung ergeben würden, in welchen Fällen, wann und in welchem Umfang die „v***** Garantie“ greife.

[37] 6.4 Die Bezugnahme der Beklagten auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, FAGG ist nicht nachvollziehbar, wird darin doch eine Informationspflicht des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher statuiert. Die angefochtenen Klauseln sehen demgegenüber eine Bestätigungspflicht des Verbrauchers gegenüber der Beklagten vor, die überdies mit dem Eintritt eines Substitutionsfalls und einer damit verbundenen „Ersatzgebühr und weiteren Gebühren“ sanktioniert wird. Woraus sich diese Gebühren konkret ergeben sollen, erklärt die Beklagte nicht näher. Der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk – hier auf Paragraf 5 (= Klauseln 25 bis 28) – hat im Übrigen die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge (RS0122040 [T4]).

[38]     7.1 Klausel 9

„Verkäufer, die sich verpflichten, ihre Tickets auf direktem Weg an v***** zu schicken, müssen Bestellungen nicht bestätigen. Diese Verkäufer haben nicht das Recht ein 'Problem [zu] melden' und die Bestellung ist automatisch sofort nach Kaufabschluss bestätigt.“

[39]           7.2 Das Berufungsgericht meinte, dass die Unzulässigkeit der Klauseln 7 und 8 auch auf Klausel 9 durchschlage. Weiters sei in Klausel 9 nur die Rede davon, dass sich der Verkäufer verpflichte, die Tickets direkt an die Beklagte zu schicken, aber nicht, dass diese bei Vertragsabschluss bereits dort eingegangen sein müssten. Dennoch solle auch in diesen Fällen der Kaufabschluss sogleich bestätigt sein und der Verkäufer kein Recht haben, ein Problem zu melden, ohne dass das Verhältnis der in Klausel 10 bei einem Lieferverzug angeordneten Rechtsfolge zur „Substitution“ nach Klausel 8 oder der „v***** Garantie“ nach Klausel 1 klargestellt würde.

[40]           7.3 Die Revisionswerberin hält dem entgegen, dass bei direktem Versand an die Beklagte der Verkäufer keine zusätzliche Bestätigung erbringen müsse, da in diesen Fällen die Beklagte den Versand und die Informationen an den Käufer übernehme und allfällige auftretende Probleme bearbeite. Die Klausel bedeute daher eine Erleichterung für den Verkäufer. Aus dem Gesamtkontext der AGB und ihrer Reihenfolge ergebe sich, dass der Verkäufer, unabhängig davon, ob er die Tickets an den Käufer oder direkt an die Beklagte liefern solle, auch in Lieferverzug geraten könne. Das Verhältnis zu Klausel 10 sei damit klar.

[41]           7.4 Die Revisionswerberin selbst setzt die Klausel 9 mit den Klauseln 7 und 8 in Bezug und verweist auf ihre Ausführungen dazu. Damit geht sie offenbar – so wie das Berufungsgericht – von einer Regelungseinheit aus, aus der Klausel 9 nicht herausgelöst werden kann. Im Übrigen räumt sie ein, dass ein Lieferverzug auch bei Direktlieferung an die Beklagte eintreten könnte. Warum es in diesem Fall gerechtfertigt sein sollte, dem Verkäufer das Recht zu verweigern, ein Problem zu melden, erklärt sie aber nicht. Ebenso wenig versucht sie, das – nach Auffassung des Berufungsgerichts unklare – Verhältnis des Lieferverzugs laut Klausel 10 zur „Substitution“ oder zur „v***** Garantie“ aufzuklären.

8.1 Klausel 10

„Wird/werden das/die angebotene(n) Ticket(s) nicht geliefert, behält sich v***** das Recht vor, den Verkäufer mit einer Ersatzgebühr und weiteren Gebühren, wie in Paragraf 5 [Anm: Klausel 25 bis 28] beschrieben, zu belasten.“

[42]           8.2 Das Berufungsgericht gelangte zum Ergebnis, dass die Möglichkeit der Beklagten, eine „Ersatzgebühr“ und „weitere Gebühren, wie in Paragraf 5 beschrieben“ zu verlangen, überschießend und damit gröblich benachteiligend sowie intransparent sei. Hervorzuheben sei, dass Punkt 5.4 (Klausel 27) ausdrücklich nur eine demonstrative Aufzählung von (weiter-)verrechenbaren Kosten enthalte, bloß auf eine Verursachung durch den Verkäufer abstelle und etwa auch „die Beschaffung von Ersatzkarten“ sowie „andere Kosten, um den Käufer zu entschädigen“ nenne, sodass offen bleibe, was die laut Klausel 8 und 10 kumulativ zu leistende „Ersatzgebühr“ sein solle.

[43]           8.3 Die Revisionswerberin beharrt darauf, dass „in der Klausel“ [gemeint möglicherweise Klausel 27] sehr wohl darauf hingewiesen werde, um welche Gebühren es sich handeln könne. Eine genaue Bezifferung der Kosten könne nicht vorgenommen werden, weil diese im Einzelfall variieren würden.

[44]           8.4 Abgesehen davon, dass dies keine ordnungsgemäße Ausführung der Rechtsrüge ist und die „Ersatzgebühr“ so und so völlig unklar bleibt, ist der Beklagten wieder entgegenzuhalten, dass der Verweis auf unzulässige Klauseln (25 bis 28) zur Unzulässigkeit der Klausel führt (RS0122040 [T4]).

[45]           9.1 Klausel 11

„Die Ausführungszeit für den Zahlungsdienst ist im Allgemeinen sofort, kann jedoch je nach der von Ihnen gewählten Zahlungsmethode variieren. Wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Zahlung erhält, gerät der Käufer in Zahlungsverzug.“

[46] 9.2 Das Berufungsgericht verwies darauf, dass Punkt 2.11a der AGB 2019, der den „Einzug einer Zahlung“ regle, festlege, dass die Zahlung „normalerweise“ vom Käufer eingezogen werde, sobald die „Transaktion abgeschlossen“ sei, und der Zahlungsdienstleister den Zahlungsbetrag vom Käufer einhole bzw an diesen gezahlt werde. Aus der aktuellen Version, auf die das Klagebegehren abstelle, lasse sich daher keine Fälligkeit und damit auch kein Verzugszeitpunkt eindeutig bestimmen. Die Fälligkeit werde in dieser Version überhaupt nicht mehr geregelt, weil unter der „Ausführungszeit“ nur der faktische Buchungsvorgang verstanden werden könne und auch der „Abschluss der Transaktion“ – gerade im Hinblick auf die unklaren Regelungen zur Bestätigungspflicht – nicht objektiv nachvollziehbar sei. Da damit die gesamte Passage ein unklares Bild vermittle, sei diese insgesamt zu verbieten. Paragraph 6 a, Absatz 2, KSchG sei nicht einschlägig, weil dieser auf eine Zahlung am Fälligkeitstag abstelle, die Beklagte aber ein 30-tägiges Respiro „nach Fälligkeit“ für das Einlangen gewähre.

[47] 9.3 In der Revision vertritt die Beklagte weiterhin die Ansicht, dass sich aus der Klausel eindeutig sowohl die Fälligkeit als auch der Verzugszeitpunkt ergebe. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, KSchG sei der Käufer verpflichtet, die Zahlung am Fälligkeitstag zu veranlassen. In der Klausel werde jedoch darauf Rücksicht genommen, dass unterschiedliche Überweisungsmethoden unterschiedlich lange dauern können. Dabei könne der Verbraucher durchaus abschätzen, wie lange die jeweilige Ausführung dauere. Da dem Käufer eine (30-tägige) Respirofrist eingeräumt werde, werde dieser durch die Klausel besser gestellt.

[48] 9.4 Nach Paragraph 6 a, Absatz 2, KSchG reicht es bei im Vorhinein bestimmten Fälligkeitsterminen aus, dass der Verbraucher am Fälligkeitstag die Überweisung beauftragt. Dass die Klausel zusätzlich darauf abstellt, dass der Zahlungsdienstleister den Zahlungsbetrag auch innerhalb von 30 Tagen erhält, widerspricht sehr wohl dieser Regelung. Darauf kommt es aber gar nicht an, weil die Beklagte ohnedies keinen konkreten Fälligkeitstermin oder Verzugsbeginn anzugeben vermag.

[49]           10.1 Klausel 12

„Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, kann v***** dem Käufer im Namen des Zahlungsdienstleisters ein Erinnerungsschreiben senden und dritte Parteien (Inkassounternehmen und/oder einen Rechtsanwalt) einbeziehen, um die ausstehende Zahlung durchzusetzen, bis der Zahlungsanspruch vor Gericht geklärt ist. Der Käufer ist verpflichtet, v***** und dem Zahlungsdienstleister alle hierdurch entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Käufer kann nachweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer war.“

[50] 10.2 Das Berufungsgericht führte aus, dass eine derartige Vereinbarung nach ständiger Rechtsprechung dann gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei, wenn sie undifferenziert „sämtliche“ Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälze. Damit werde dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet und er werde dem Betreibungsverhalten des Unternehmers „ausgeliefert“ vergleiche RS0110991). Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthalte, noch festlege, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen seien, sei damit unzulässig (RS0110991 [T5]; vergleiche RS0121945). Weiters verlange auch das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht werde (RS0110991 [T8]). Schließlich sei eine Klausel, mit der ein Verbraucher zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet werden solle, ohne dass in dieser auf ein Verschulden abgestellt werde, ebenfalls gröblich benachteiligend (RS0129621 [T1]). Die umfassende Kostenüberwälzung der Beklagten sei damit wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG unzulässig. Der darauf abstellende zweite Satz sei schon wegen der Regelungseinheit zu verbieten, ohne dass auf das Argument der verpönten Beweislastumkehr eingegangen werden müsse.

[51]           10.3 Die Revisionswerberin meint, dass ihr ein Hinweis auf die mögliche Höhe der Kosten nicht zumutbar sei, da diese Kosten nicht vorhergesehen werden könnten. Aus dem Gesamtkontext der Klausel könne geschlossen werden, dass die Rechtsverfolgung bzw die Durchsetzung des Anspruchs und damit verbundene Kosten dann notwendig seien, wenn der Käufer in Zahlungsverzug geraten sei – konsequenter Weise würden daher nur die zur Rechtsverfolgung absolut notwendigen Schritte gesetzt.

[52]           10.4 Die Revision setzt sich weder mit den umfassenden Ausführungen des Berufungsgerichts noch mit der vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung auseinander.

[53]           11.1 Klausel 13

[…] Erfolgt die Zahlung der Entgelte durch ELV und fallen vom Käufer verursachte Rücklastschriften an, so berechnet der Zahlungsdienstleister eine Bearbeitungsgebühr iHv 10 EUR pro Lastschrift. Hierin sind die dem Zahlungsdienstleister entstandenen Bankrücklastkosten bereits enthalten. Dem Käufer bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.“

[54] 11.2 Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass die pauschale Verrechnung von 10 EUR pro Rücklastschrift – ohne dass auf die konkreten Bankspesen und den Bearbeitungsaufwand oder ein Verschulden des Verbrauchers abgestellt werde – gröblich benachteiligend gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei. Die Benachteiligung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass dem Kunden ein Mäßigungsanspruch eingeräumt werde, müsste nach allgemeinen Schadenersatzrecht doch der Geschädigte den Schaden nachweisen. Nach dem Wortlaut der Klausel werde eine pauschale und verschuldensunabhängige und damit unzulässige Haftung des Kunden begründet, weil Verursachung nicht mit Verschulden gleichgesetzt werden könne. Die Abkürzung ELV (elektronisches Lastschriftverfahren) sei im Gesamtkontext der Klausel hingegen verständlich.

[55]           11.3 In der Revision moniert die Beklagte, dass in der Klausel von keinem Schadenersatzanspruch, sondern von einem – jedenfalls zulässigen – pauschalierten Aufwandersatz die Rede sei, wenn man dem Berufungsgericht folge, dass Verursachung nicht mit Verschulden gleichzusetzen sei.

[56]           11.4 Der Interpretation der Beklagten kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die Klausel wörtlich auf einen „Schaden“ (und nicht bloß auf einen Aufwand) Bezug nimmt.

[57]           12.1 Klausel 14

„Sollte der Verkäufer Tickets zum Kauf anbieten, den Verkauf bestätigen (bzw eine automatische Bestätigung gemäß Paragraf 2.10 [Anm: Klausel 9] vorliegen) und dann nicht in der Lage sein, exakt die Tickets zu liefern, die zum Kauf angeboten wurden, behält sich v***** das Recht vor, den Verkauf zu annullieren, Ersatzkarten für den Käufer zu beschaffen und dem Verkäufer die Kosten für diese Ersatzkarten sowie weitere Gebühren in Rechnung zu stellen und/oder anderweitige Konsequenzen zu vollziehen (siehe auch Kapitel 5).“

[58]           12.2 Das Berufungsgericht erachtete die Klausel schon deswegen für unzulässig, weil die Beklagte damit in das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer eingreifen wolle, die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen sowie die „anderweitigen Konsequenzen“ aber nicht näher umschreibe, und auch das Verhältnis dieser Bestimmung zur „v***** Garantie“ laut Klausel 1 und der „Substitution“ nach Klausel 8 völlig unklar bleibe. Zudem sei die Belastung mit Kosten intransparent.

[59]           12.3 Die Revisionswerberin ist hingegen der Ansicht, dass die Voraussetzungen (wenn der Verkäufer nicht in der Lage sei, die geschuldeten Tickets zu liefern) und die Rechtsfolgen (Verkauf werde annulliert, Ersatzkarten würden von der Beklagten beschafft, wobei der Verkäufer für diese aufkommen müsse) genau umschrieben würden. Zweck dieser Klausel sei die Gewährleistung der Sicherheit des Käufers. Die Beklagte bemühe sich um eine Ersatzvermittlung, damit der Käufer doch noch an der Veranstaltung teilnehmen könne. Es handle sich dabei um eine (zusätzliche) Serviceleistung der Beklagten. Dem Käufer werde dadurch keinesfalls die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Ticketverkäufer verwehrt.

[60]           12.4 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die vom Berufungsgericht verneinte Transparenz der Klausel zur Darstellung zu bringen. Nicht zuletzt bleibt die Tragweite des Begriffs „weitere Gebühren“ bzw die Androhung von „und/oder anderweitigen Konsequenzen“ unklar und unbestimmt.

[61]           13.1 Klausel 15

„Ungültige Karten: Sollte dem Käufer der Einlass zur Veranstaltung aufgrund ungültiger Tickets nicht gewährt werden, behält sich der Zahlungsdienstleister das Recht vor, dem Käufer jederzeit den vollen Kaufpreis zurück zu erstatten. Der Verkäufer erhält in diesem Fall keine Bezahlung. Ungültige Karten umfassen jeden Fall, in dem der Käufer keinen Einlass zur Veranstaltung erhält. Käufer werden gebeten einen Nachweis zum Ausschluss der Veranstaltung vorzuweisen, allerdings behält sich der Zahlungsdienstleister das Recht vor, auch ohne einen Nachweis Auszahlungen an den Verkäufer nicht auszuführen, sollte ein Käufer ungültige Karten erhalten haben.“

[62]           13.2 Nach Auffassung des Berufungsgerichts werde in der Klausel jeder Fall, in dem der Käufer keinen Einlass zur Veranstaltung erhalte, als Ungültigkeit des Tickets definiert. Der Verkäufer könnte aber auch dann einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung haben, wenn der Käufer nicht an der Veranstaltung habe teilnehmen können, insbesondere wenn ihm aus in seiner Sphäre liegenden Gründen der Einlass verweigert worden sei. Das Recht der Beklagten, in diesen Fällen dem Käufer den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten, greife daher ohne sachliche Rechtfertigung in den Entgeltanspruch des Verkäufers ein. Dasselbe gelte für den Modus. Zwar erscheine es sachlich gerechtfertigt, dass Käufer auch ohne einen konkreten Nachweis der Verweigerung des Einlasses den Kaufpreis zurückverlangen könnten. Allerdings verlange die Klausel nicht einmal die Vorlage des behauptetermaßen ungültigen Tickets. Damit sei die Beklagte zur Verweigerung der Auszahlung schon aufgrund einer bloßen Behauptung berechtigt. Da diese Regelungseinheit als Ganzes auf ungültige Karten abstelle und dieser Begriff einer näheren Determinierung bedürfe, die von der Beklagten gewählte jedoch unzulässig sei, sei die beanstandete Passage insgesamt zu verbieten.

[63]           13.3 In der Revision behauptet die Beklagte, aus dem Gesamtkontext der AGB und insbesondere aus Klausel 4 ergebe sich eindeutig, dass der Käufer nicht in der Geltendmachung seiner gesetzlichen Ansprüche beschnitten werden solle, sondern die Beklagte eine zusätzliche Garantie vorsehe. In Fällen, bei denen kein Einlass aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Käufers liegen, gewährt worden sei, würde selbstverständlich keine Rückerstattung des Kaufpreises erfolgen. Die Beklagte werde im Rahmen ihrer (selbst) auferlegten Pflichten jeglichen Rechtsmissbrauch hintanzuhalten versuchen und bei Zweifel auch weitere Informationen und Nachweise vom Käufer einholen. Zudem übersehe das Berufungsgericht, dass in der Klausel eindeutig bestimmt werde, dass ein Nachweis über den Ausschluss der Veranstaltung zu erbringen sei. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich, dass ungültige Tickets dann vorliegen würden, wenn der [gemeint] Käufer keinen Einlass zur Veranstaltung erhalte. Konsequenterweise würden daher die ungültigen Tickets auch einen Nachweis darstellen, der von den Käufern auch zu erbringen sei.

[64]           13.4 Die Beklagte bestreitet gar nicht, dass nach dem Wortlaut der Klausel jeder Fall, in dem der Käufer keinen Einlass zur Veranstaltung erhält, unter „ungültige Karten“ subsumiert wird. Ob die Beklagte von einer willkürlichen, für die Kunden nachteiligen Bestimmung praktisch Gebrauch machen würde, ist – wie bereits eingangs ausgeführt – für die Beurteilung nicht relevant.

14.1 Klausel 16

„Sollte eine Veranstaltung gecancelt oder verschoben werden, so behält sich v***** das Recht vor die Transaktion eines Verkäufers zu stornieren.“

[65]           14.2 Das Berufungsgericht schloss sich der Ansicht des Erstgerichts an, dass ein derartiges willkürliches Eingriffsrecht der Beklagten in das Vertragsverhältnis gröblich benachteiligend sei, zumal die Klausel kein Mitsprache- bzw Widerspruchsrecht der Vertragsparteien kenne. Weiters sei völlig unklar, welche Rechtsfolgen aus einer „Stornierung“ resultieren sollten. Nach Klausel 18 behalte sich der Zahlungsdienstleister nur das Recht vor, die Bezahlung zurückzuhalten oder das Geld zurückzuziehen, sollte eine Veranstaltung verschoben oder „gecancelt“ werden; eine Rückerstattungspflicht treffe ihn aber nicht.

[66]           14.3 Nach Meinung der Revisionswerberin ergebe sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass unter Stornieren auch das Rückabwickeln von Leistungen zu verstehen sei. Die Begründung, dass nicht klar sei, ob den Zahlungsdienstleister die Pflicht treffe, die Zahlung bei einer Stornierung rückzuerstatten und deswegen eine gröbliche Benachteiligung vorliege, sei damit ebenfalls entkräftet.

[67]           14.4 Auch in Bezug auf diese Klausel ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil sich die Beklagte gar nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, dass die Klausel ein willkürliches, einseitiges, sachlich nicht gerechtfertigtes Eingriffsrecht der Beklagten in das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer vorsieht.

[68]           15.1 Klausel 17

„Sollten aus irgendwelchen Gründen Tickets zu uns zurückgesendet worden sein oder diese nicht zugestellt werden, dann werden wir eine neue Lieferung maximal dreimal versuchen. Wir streben eine Neu-Auslieferung für den Käufer an oder versuchen einen Abholpunkt zu vereinbaren. Sollte uns dies nicht möglich sein, dann kann der Zahlungsdienstleister leider keine Rückerstattung anbieten. Wir versuchen alle Tickets rechtzeitig vor dem Event auszuliefern, Bestellzeitpunkt abhängig. Gegebenenfalls können wir auch eine Abholung der Tickets am Eventort bzw den Ticketkassen verlangen ('Abholung').“

[69]           15.2 Das Berufungsgericht verwies darauf, dass nach dem Wortlaut der ersten drei Sätze eine Rückerstattung des Kaufpreises schon ausgeschlossen sei, wenn eine Zustellung „aus irgendwelchen Gründen“ „nicht möglich“ sei, sohin selbst dann, wenn zB eine verschuldete nachträgliche Unmöglichkeit auf Seiten der im Einzelfall mit der Übermittlung beauftragten Beklagten vorliegen sollte, was zulasten des Verbrauchers vom dispositiven Recht bei Leistungsstörungen abweiche und damit gröblich benachteiligend sei. Weiters sei nicht nachvollziehbar geregelt, wann eine Auslieferung oder die Vereinbarung eines Abholpunkts „nicht möglich“ sein solle und wann „gegebenenfalls“ eine Abholung verlangt werden könne. Da die Beklagte bei kundenfeindlichster Auslegung eine solche selbst dann nach eigenem Ermessen und ohne objektive Notwendigkeit verlangen könne, wenn die Vertragsparteien eine andere Form der Zustellung gewählt haben sollten, sei der letzte Satz ebenso gröblich benachteiligend.

[70]           15.3 Die Revision hält dagegen, aus dem Gesamtkontext der AGB ergebe sich eindeutig, dass eine Beschneidung der (Verbraucher-)Rechte gerade nicht vorgesehen und intendiert sei. Auch nach dieser Klausel solle eine Rückerstattung nur dann nicht erfolgen, wenn sowohl die Zustellung als auch die Vereinbarung eines Abholpunktes aus in der Sphäre des Käufers liegenden Gründen scheitere. Aus dem Gesamtverständnis der Klausel ergebe sich zudem, dass eine Abholung am Eventort nur dann verlangt werden könne, wenn die Zustellung fehlschlage oder Probleme auftreten würden. Eine gröbliche Benachteiligung sei somit nicht ersichtlich.

[71]           15.4 Auch mit diesen Ausführungen weckt die Beklagte keine Bedenken an der Beurteilung des Berufungsgerichts, weil sie sich über die Maxime der „kundenfeindlichsten“ Auslegung hinwegsetzt. Der Bezug auf „irgendwelche Gründe“ spricht eindeutig dagegen, dass eine Rückerstattung nur bei Gründen entfallen soll, die vom Käufer zu vertreten sind. Es wurde bereits ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, was die Beklagte mit ihren Klauseln intendiert hat.

[72]           16.1 Klausel 18

„Der Zahlungsdienstleister behält sich das Recht vor die Bezahlung zurückzuhalten oder das Geld zurückzuziehen, sollte die Veranstaltung verschoben oder gecancelt worden sein oder sollte er das Gefühl haben, dass der Verkauf rechtswidrig war oder es einen Verstoß gegen diese Nutzungsvereinbarung gegeben hat.“

[73] 16.2 Auch hier ging das Berufungsgericht unter Verweis auf Klausel 16 von einer gröblichen Benachteiligung gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und einer Intransparenz iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG aus. Dies gelte insbesondere für den zweiten Halbsatz, da eine Zurückbehaltung schon bei einem bloßen „Gefühl“ des Zahlungsdienstleisters, dass der Verkauf „rechtswidrig“ gewesen sei oder es (irgend-)einen Verstoß gegen die AGB gegeben habe, möglich sei. Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte wegen einer rechtswidrigen bzw gegen die AGB verstoßenden Handlung beider Vertragsparteien sowohl eine Auszahlung an den Verkäufer als auch eine Rückzahlung an den Käufer unterbleiben.

[74]           16.3 Die Revisionswerberin meint, ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Zurückbehaltung von Zahlungen sei sachlich gerechtfertigt, weil die Beklagte weltweit agiere und es daher unmöglich sei, jede erdenkliche Art von Verstößen, die zu einer Zurückhaltung oder Zurückziehung der Bezahlung führen könnte, in den AGB festzuhalten. Die Klausel diene dem Schutz rechtstreuer Plattformnutzer. Es ergebe sich klar aus dem Gesamtkontext der AGB, insbesondere der vorhergehenden Klausel, dass die Beklagte um eine kundenfreundliche Abwicklung der Vermittlung und des Vertrags bemüht sei und beide Parteien durch verschiedene Instrumente (Garantie ua) schützen möchte.

[75]           16.4 Diese Klausel räumt – über das bereits zu Klausel 16 als willkürlich beurteilte Stornierungsrecht hinaus – der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht bei dem (nicht weiter greifbaren) „Gefühl“ ein, der Verkauf sei rechtswidrig gewesen oder habe gegen ihre Nutzungsbedingungen verstoßen. Die Revisionsausführungen lassen auch hier eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts vermissen. Der Schutz der Plattformnutzer ist wohl ein legitimes Anliegen, die Beklagte weist dessen klare und bestimmte Umsetzung allerdings nicht nach.

[76]           17.1 Klausel 19

„Die Ticketangebote repräsentieren tatsächliche Sitzplätze. Sie können ohne Zustimmung des Käufers durch vergleichbare oder bessere Sitzplätze ausgetauscht werden.

[77] 17.2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei die Klausel sowohl eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht bei Leistungsstörungen zum Nachteil des Verbrauchers (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB), als auch überraschend iSd Paragraph 864 a, ABGB. Es könne nicht angehen, dass sich ein Käufer, der sich bestimmte Sitzplätze ausgesucht habe, ohne seine Zustimmung und ohne weitergehende Ansprüche auf andere Plätze verweisen lassen müsse, die nach dem alleinigen Ermessen der Beklagten oder des Verkäufers vergleichbar sein sollen.

[78] 17.3 Die Revisionswerberin meint, die Klausel führe zu eine Besserstellung des Käufers, da sie die Beklagte verpflichte, vergleichbare Tickets anzubieten, und dem Käufer ermögliche, doch noch an der Veranstaltung teilzunehmen. Die Wortfolge „vergleichbare oder bessere Sitzplätze“ stelle eindeutig klar, dass der Käufer durch die einseitige Änderung der Sitzplätze nicht schlechter gestellt werde. Die Klausel sei auch nicht überraschend iSd Paragraph 864 a, ABGB, weil nur notwendige und geringfügige Änderungen ermöglicht würden, die dem Verbraucher zumutbar seien.

[79] 17.4 Die Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit“ einer Klausel iSd Paragraph 864 a, ABGB ist stets von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnitten, sodass darin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu erblicken ist (RS0122393). Warum die Auffassung des Berufungsgerichts unrichtig sein sollte, die Klausel sei überraschend, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Vielmehr beziehen sich ihre Argumente ausschließlich auf eine inhaltliche Prüfung der Klausel, sodass auch ihr Verweis auf die Entscheidung 4 Ob 202/15g [Klausel 2], in der der Oberste Gerichtshof zu einem Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG Stellung genommen hat, ins Leere geht.

[80]           18.1 Klausel 20

„Probleme müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Tickets gemeldet werden, ansonsten verfällt die v***** Garantie.“

[81] 18.2 Das Berufungsgericht hielt die Klausel schon deswegen für nicht nachvollziehbar, weil sie auf „Probleme“ des Käufers abstelle, die Beklagte mit ihrer „v***** Garantie“ laut Klausel 1 vergleiche auch Klausel 8) für die Käuferseite aber (nur) garantiere, dass bezahlte Tickets rechtzeitig vor der Veranstaltung geliefert würden. Welche Ansprüche aus der Garantie bei Nichtmeldung binnen 14 Tagen verfallen sollten, sei damit auch im Gesamtkontext des Punktes 2.16 unklar. Zudem könnten Verbraucher durch die Pflicht, „Probleme“ binnen 14 Tagen zu melden, widrigenfalls die „v***** Garantie“ verfalle, von der Durchsetzung gesetzlicher Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte und/oder den Verkäufer abgehalten werden. Auf eine (analoge) Anwendbarkeit des Paragraph 9 b, KSchG komme es damit nicht an.

[82]           18.3 Die Revisionswerberin behauptet, es sei klar, dass nur die Ansprüche aus der zusätzlichen Serviceleistung (laut Klausel 1) gemeint seien. Der Verbraucher werde daher nicht davon abgehalten, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

[83]           18.4 Mit dem (tragenden) Argument des Berufungsurteils, dass die „v***** Garantie“ laut Klausel 1 auf die Absicherung des Käufers für den Fall des Nichterhalts des Tickets abzielt, die Klausel aber auf den Erhalt der Tickets abstellt, sodass unklar bleibt, welche Ansprüche bei Nichtmeldung binnen 14 Tagen überhaupt verfallen sollen, setzt sich die Beklagte nicht auseinander.

[84]           19.1 Klausel 21

„Sollten Sie am Tag der Veranstaltung Probleme mit den bereitgestellten Karten haben, müssen Sie v***** innerhalb von 48 Stunden nach dem Vorfall in Kenntnis setzen.“

[85]           19.2 Das Berufungsgericht trat der Ansicht des Erstgerichts bei, dass die Klausel intransparent sei, weil völlig offen bleibe, welche „Probleme“ gemeldet werden müssten und was die Rechtsfolgen einer Unterlassung seien. Da „Probleme am Veranstaltungstag“ auch nicht unter die „v***** Garantie“ laut Klausel 1 fielen, könne sich die Bestimmung nicht auf Garantiefälle bzw den Verlust von Garantieansprüchen beziehen.

[86]           19.3 Die Revision steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass eine Intransparenz nicht gegeben sei, da genau definiert werde, dass Probleme mit den Tickets binnen 48 Stunden zu melden seien. Dies diene vor allem dem Schutz der Käufer. Die Beklagte könne dadurch auch gemäß der v***** Garantie handeln und den Mechanismus bei Problemen mit der Zustellung der Tickets (siehe Klausel 17) in Gang setzen. Es bleibe auch nicht offen, was passiere, wenn dies nicht getan werde – eine Meldung sei notwendig, um die Serviceleistung der Beklagten auszulösen. Auch die Annahme, dass diese Leistung der Beklagten nicht unter Klausel 1 falle, weil es sich um Probleme am Tag der Veranstaltung handle, sei verfehlt. Es ergebe sich aus dem Gesamtkontext der AGB, dass sich der Käufer rechtzeitig bei Problemen melden solle. Diese Probleme könnten auch am Veranstaltungstag auftreten; wenn dies geschehe, werde die Beklagte auch versuchen, dem Käufer den Preis zurückzuerstatten bzw eine Lösung für seine Probleme zu finden (siehe Klausel 22).

[87] 19.4 Die Beklagte gesteht zwar zu, dass (nur) Probleme mit der (Nicht-)Zustellung unter die v***** Garantie fallen. Nach dem Wortlaut der Klausel müsste aber jegliches Problem gemeldet werden. Selbst nach den Ausführungen der Beklagten bleibt daher unklar, welche Konsequenzen die Nichtmeldung von Problemen innerhalb von 48 Stunden im Einzelnen haben könnte vergleiche 8 Ob 128/17p [Klausel 1]).

[88]           20.1 Klausel 22

„Unter gewissen Umständen kann es sein, dass Sie ein Reklamationsformular ausfüllen und weitere Informationen angeben müssen, um Anspruch auf die Rückerstattung zu haben. Die Reklamationsformulare müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen an v***** geschickt werden.“

[89] 20.2 Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Verpflichtung zur Verwendung eines speziellen Reklamationsformulars – wobei noch dazu nicht darauf hingewiesen werde, wie der Kunde überhaupt zu einem solchen gelange – gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG verstoße. Praktikabilitätserwägungen könnten dies nicht rechtfertigen. Da es nach dem Gesamtzusammenhang um einen „Rückerstattungsanspruch“ aufgrund von „Problemen“ nach Erhalt der Tickets bzw am Veranstaltungstag gehe, die nicht unter die „v***** Garantie“ laut Klausel 1 fielen vergleiche Klausel 20 und 21), könnten nur gesetzliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gemeint sein, sodass eine Verfallsfrist von fünf Arbeitstagen gröblich benachteiligend sei.

[90]           20.3 Die Revision entgegnet dem, dass das Reklamationsformular dem Kunden die leichtere und effizientere Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen ermöglichen solle. Dem Kunden werde das Formular von der Beklagten zur Verfügung gestellt; er müsse daher nicht selbst die Website durchforsten. Die Ansicht, dass „nicht von der v***** Garantie gesprochen werden“ könne, sei im Übrigen falsch (Klausel 21). Eine gröbliche Benachteiligung durch die Fünf-Tages-Frist sei daher ebenfalls nicht gegeben.

[91] 20.4 Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG darf eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Nach herrschender Auffassung sind damit unter anderem Vereinbarungen unzulässig, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden muss (RS0121729). Warum die Verpflichtung zur Verwendung eines eigenen Reklamationsformulars entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht unter diese Bestimmung fallen sollte, lässt sich den Revisionsausführungen nicht entnehmen. Es steht im Übrigen weder fest, dass und in welcher Form das Formular den Kunden zur Verfügung gestellt wird, noch geht dies näher aus dem Vorbringen der Beklagten hervor. Auch in diesem Zusammenhang vermag alleine die Behauptung der Beklagten, es ginge sehr wohl (nur oder auch?) um die v***** Garantie, die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts nicht zu entkräften.

[92]           21.1 Klausel 23

„Falls Tickets oder Sitzplätze verkauft werden, die mit einer Jahreskarte verknüpft sind, die dem Käufer während der Veranstaltung vorliegen muss, ist der Käufer nach dem Ende der Veranstaltung verpflichtet, die Jahreskarte unverzüglich v***** zurückzugeben. Hierzu hat der Käufer die Jahreskarte entweder an einem v***** Stand vor Ort abzuliefern (falls vorhanden) oder mittels eingeschriebenen Briefs v***** innerhalb von 48 Stunden nach Ende der Veranstaltung zu übersenden. Sollte der Käufer die Jahreskarte(n) nicht innerhalb des vorgenannten Zeitraums an v***** zurückgeben, stimmt er hiermit zwei separaten Abbuchungen auf seiner Kreditkarte – oder einer jeweilig anderen zum Ticketkauf genutzten Zahlungsmethode, zu: (i) dem Verkaufspreis für das/die Ticket(s) oder den/die Sitzplatz/Sitzplätze, (ii) einer „Strafzahlung“ von 200 EUR pro Jahreskarte.“

[93]           21.2 Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die massive Beschränkung nach Art und Zeit der Rückgabe einer Jahreskarte, die unabhängig von Wochenenden und Feiertagen sowie vom Veranstaltungsort und vom Zeitpunkt der nächsten Veranstaltung gelten solle, sachlich nicht gerechtfertigt sei. Deswegen sei nicht nur der zweite Satz der Klausel unzulässig, sondern auch der erste, der auf eine „unverzügliche“ Rückgabe Bezug nehme. Der dritte Satz sei selbst dann als gröblich benachteiligend und intransparent zu qualifizieren, wenn man für die Rechtzeitigkeit davon ausgehe, dass „zurückgeben“ mit „abschicken“ gleichzusetzen sei. Es sei unklar, was unter dem „Verkaufspreis“ zu verstehen sei (vom Käufer bezahlter Ticketpreis [mit/ohne Gebühren der Beklagten], Preis für Folgeveranstaltungen, Preis der Jahreskarte?). Bei der Strafzahlung von 200 EUR werde zudem nicht auf ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Retournierung abgestellt. Die Festsetzung eines Minimums an zu leistendem Schadenersatz, unabhängig davon, ob überhaupt ein Aufwand anfalle, sei ebenfalls gröblich benachteiligend.

[94]           21.3 Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, nicht zu berücksichtigen, dass die Klausel auch dem Schutz des Verkäufers diene, der ein erhebliches Interesse am Wiedererhalt seiner Jahreskarte habe. Die 48-Stunden-Frist sei auch nicht zu knapp bemessen, da es – auch an Sonn- und Feiertagen – möglich sei, rund um die Uhr Briefe zu versenden. Es ergebe sich zudem klar, was mit dem Verkaufspreis gemeint sei, und zwar der gesamte Verkaufspreis, der dem Käufer am Ende seiner Bestellung angezeigt werde (also inklusive Gebühren und Steuern). Die Androhung einer „Strafzahlung“ solle nur dazu dienen, dass die Käufer die Jahreskarten rechtzeitig retournieren. Es entstehe auch ganz klar ein Aufwand für die Beklagte, die bei nicht erfolgter Retournierung verpflichtet sei, dem Verkäufer das Jahresticket zu ersetzen; auch die Höhe sei gerechtfertigt. Es handle sich nicht um eine Schadenersatzzahlung, sondern um eine durchaus übliche und gerechtfertigte Vertragsstrafe. Eine Vertragsstrafe in Höhe des bei einer Vertragsverletzung objektiv zu erwartenden Schadens sei zulässig.

[95]           21.4 Die Beklagte übersieht, dass die Vertragsstrafe ein pauschalierter Schadenersatz ist (RS0032013). Auch die Revisionsausführungen legen sich nicht fest, ob die Jahreskarte binnen 48 Stunden an die Beklagte abzusenden ist oder dort binnen dieser Frist eingelangt (zurückgegeben) sein muss. Warum diese Frist sachlich gerechtfertigt sein soll, obgleich österreichische Verbraucher, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, nur die Möglichkeit der Übersendung mittels „eingeschriebenen Briefs“ haben, verschweigt die Revision.

[96]           22.1 Klausel 24

„Sie erklären sich damit einverstanden, den Käufer zu keiner Zeit aus irgendeinem Grund gesondert zu kontaktieren. Beachten Sie, dass Ihre Bezahlung zurückgehalten wird, falls Sie dagegen verstossen sollten.“

[97]           22.2 Das Berufungsgericht führte aus, dass auch unter Berücksichtigung der Überschrift und des übrigen Textes des Punktes 4.3 der letzte Satz nicht nur bei kundenfeindlichster Auslegung, sondern schon nach seinem objektiven Wortlaut ein absolutes Kontaktverbot sei. Ein solches möge im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten sein, um zukünftige direkte Abschlüsse hintanzuhalten und weiter Vermittlungsprovisionen zu lukrieren. Ein generelles und pönalisiertes Kontaktverbot könne damit aber nicht gerechtfertigt werden. Vielmehr sei es ein gröblich benachteiligender und überraschender Eingriff in die Privatautonomie, einem Verkäufer das Recht zu nehmen, mit seinem Vertragspartner in Kontakt zu treten.

[98]           22.3 In der Revision behauptet die Beklagte, dass die Klausel den Käufer, der seine Daten offenlegen müsse, lediglich vor Missbräuchen und ungewollter Werbung schützen solle. Der Verkäufer verpflichte sich, die Daten des Käufers nur zur Erfüllung des Ticketkaufvertrags zu nutzen. Aus dem Gesamtkontext der Klausel ergebe sich klar kein absolutes und generelles Kontaktverbot.

[99]           22.4 Der eingeschränkte Sinn, den die Beklagte der Klausel beimessen möchte, kann ihr auch unter Berücksichtigung der Überschrift „Verkäufer dürfen den Tickets kein Werbematerial beifügen“ nicht entnommen werden. Zudem erklärt die Beklagte nicht, warum die (für den Käufer als auch den Verkäufer nachteilige) Klausel unter dieser Überschrift nicht überraschend sein sollte.

[100]           23.1 Klausel 25

„Wir behalten uns das Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen, die wir nach unserem eigenen Ermessen für angebracht halten (einschließlich und ohne Einschränkung die Aussprache einer Verwarnung, die Zugangsverweigerung, das Entfernen eines Angebots und die Empfehlung zur Bearbeitung eines Angebots), falls wir begründeten Verdacht zu der Annahme haben, dass Sie gegen die Nutzungsvereinbarung oder geltendes Recht verstoßen. Sie erklären sich damit einverstanden, dass der Zahlungsdienstleister die Ihnen nach dieser Nutzungsvereinbarung zustehenden Geldbeträge einfrieren und/oder Zahlungen zurückhalten darf, wenn Sie nach vernünftigem Dafürhalten des Zahlungsdienstleisters in betrügerische oder illegale Aktivitäten involviert sind oder auf andere Art diese Nutzungsvereinbarung erheblich verletzen.“

[101] 23.2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts werde der Beklagten mit dem ersten Satz der Klausel das Recht eingeräumt, beliebige Maßnahmen nach ihrem Ermessen zu ergreifen, wenn nach ihrer eigenen Einschätzung ein „begründeter Verdacht zur Annahme“ bestehe, dass ein Käufer oder Verkäufer gegen irgendeine Bestimmung der AGB oder des geltenden Rechts verstoßen habe, was nicht nur mit Paragraph 6, Absatz 3, KSchG in eklatantem Widerspruch stehe, sondern angesichts der Willkürkomponente und der fehlenden Relation zwischen Anlassfall und Maßnahme auch gröblich benachteiligend sei. Nichts anderes gelte für den zweiten Satz, laut dem der Zahlungsdienstleister Gelder einfrieren dürfe, wenn nach dessen „vernünftigem Dafürhalten“ eine Involvierung in „betrügerische oder illegale Aktivitäten“ vorliege oder eine andere „erhebliche“ Verletzung der AGB. Unklar sei schließlich das Verhältnis zum außerordentlichen Kündigungsrecht laut Klausel 26 (arg: „Unbeschadet des Vorherigen […]“).

[102]           23.3 Die Revisionswerberin meint, aus dem Gesamtkontext und der Wortfolge „in betrügerischen oder illegalen Aktivitäten [...] Nutzungsvereinbarungen erheblich verletzen“ ergebe sich eindeutig, dass sie die aufgezählten Maßnahmen nur ergreifen werde, wenn ein begründeter Verdacht für derartige Verhaltensweisen gegeben sei. Durch die Auflistung ergebe sich, dass sich auch andere Maßnahmen im Rahmen der Aufzählung halten würden und keine Willkür vorliegen könne.

[103]           23.4 Wiederum gelingt es der Revisionswerberin mit ihren nur punktuellen – offenbar auf eine tatsächliche Handhabung der Klausel abstellenden – Ausführungen nicht, die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht in Zweifel zu ziehen.

[104]           24.1 Klausel 26

„Unbeschadet des Vorherigen behalten wir uns und der Zahlungsdienstleister sich das Recht vor, die Nutzungsvereinbarung fristlos zu kündigen und Ihr v***** Konto dauerhaft zu sperren:

a) wenn Sie die Bedingungen dieser Nutzungsvereinbarung verletzen, insbesondere (ohne hierauf beschränkt zu sein) wenn Sie nach dieser Nutzungsvereinbarung fällig werdende Zahlungsbeträge nicht an uns zahlen oder Rückbuchungen in übermäßigem Ausmaß veranlassen;

b) wenn Sie nach unserem vernünftigen Dafürhalten in betrügerische oder illegale Aktivitäten involviert sind;

c) wenn Sie es versäumen, einzelne oder alle Compliance-Checks einzuhalten, die der Zahlungsdienstleister von Zeit zu Zeit ggf von Ihnen verlangt, und wenn dieses Versäumnis nicht binnen angemessener, vom Zahlungsdienstleister vorgegebener Frist behoben wird. Für diesen Fall behält sich der Zahlungsdienstleister das Recht vor, aufgrund Ihres Verhaltens Gelder einzufrieren und/oder zurückzuhalten; […].“

[105] 24.2 Das Berufungsgericht verwies darauf, dass der Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund jederzeit ex nunc aufgelöst werden können, einer Prüfung der Klausel unter dem Aspekt des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG nicht entgegenstehe. Das bloß kursorisch geregelte Kündigungsrecht sei einerseits intransparent, andererseits nicht in allen Fällen sachlich gerechtfertigt. Die Klausel solle „unbeschadet“ der „Maßnahmen“ laut Klausel 25 gelten, wenn (a) (irgend-)eine AGB-Bestimmung verletzt werde, insbesondere wenn Rückbuchungen in „übermäßigem Ausmaß“ veranlasst würden (für die in Klausel 13 bereits ein Schadenersatzanspruch verankert sei) oder (b), wenn nach „vernünftigem Dafürhalten“ der Beklagten eine Involvierung in „betrügerische oder illegale Aktivitäten“ vorliege oder (c), wenn verabsäumt werde, „einzelne oder alle“ nicht näher definierte und nach dem Wortlaut auch für Verbraucher geltende „Compliance-Checks“ einzuhalten, die der Zahlungsdienstleister „von Zeit zu Zeit gegebenenfalls“ verlange.

[106] 24.3 Die Revision hält dem entgegen, dass die Beklagte nicht jedes gesetzlich normierte (Kündigungs-)Recht anführen müsse, da dies erst recht zu einer Intransparenz führen würde. Zur sachlichen Rechtfertigung werde auf die Ausführungen zu Klausel 25 verwiesen. Zudem komme dem Unternehmer nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG ein Rücktrittsrecht aus sachlichem und schwerwiegendem Grund zu, insbesondere wenn ein Festhalten am Vertrag unzumutbar sei, zB bei Gründen, die in der Person des Verbrauchers liegen. Diese Überlegungen könnten auch auf das gegenständliche Kündigungsrecht umgelegt werden. Der Beklagten solle es daher möglich sein, die Nutzungsvereinbarung mit Personen, die ein illegales oder betrügerisches Verhalten setzen, zu kündigen und das v*****-Konto zu sperren.

[107]           24.4 Mit diesen Ausführungen zeigt die Beklagte nicht auf, dass dem Berufungsgericht eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Abgesehen davon, dass auch der Verweis auf Klausel 25 keine sachliche Rechtfertigung zur Darstellung bringt, bleibt unklar, was mit der fristlosen „Kündigung der Nutzungsvereinbarung“ (insbesondere hinsichtlich des Zahlungsdienstleisters) gemeint sein könnte und welche Folgen eine solche Kündigung zB auf noch nicht abgewickelte Kaufverträge haben soll, des Weiteren auch, was unter dem „vernünftigen Dafürhalten“ der Beklagten zu verstehen ist und was die „Compliance-Checks“ sein sollen.

[108]           25.1 Klausel 27

Durchführung von Anpassungen. Wenn (a) ein Verkauf aus irgendeinem Grund annulliert wird; (b) der Zahlungsdienstleister aus gutem Grund davon ausgehen muss, dass Sie einen Betrug oder eine andere illegale Handlung oder Unterlassung während des Kauf- bzw Verkaufsprozesses begangen haben; (c) Sie eine Bestellung für mehr als 48 Stunden unbestätigt lassen und kein Problem gemeldet haben; (d) Sie vorbehaltlich der Ausnahmen in Paragraf 2.9 und 2.15 nicht exakt die Tickets liefern können, die Sie auf unserer Website zum Verkauf angeboten haben oder die Tickets (und gegebenenfalls entsprechende Zugangspässe) nicht vor bzw am Must Ship By Date versendet haben oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, die Bestellung zu erfüllen; (e) Sie falsche, unleserliche, ungültige oder gefälschte Tickets, Zugangspässe oder sonstige Bestandteile der Bestellung verschicken; (f) Sie dem Zahlungsdienstleister oder v***** noch einen Betrag schuldig sind; oder (g) Sie diese Nutzungsvereinbarung in irgendeiner Form verletzen, dann berechtigen Sie den Zahlungsdienstleister, nach seinem alleinigen Ermessen, Zahlungen zurückzubehalten oder ausstehende Beträge, die Sie uns oder dem Zahlungsdienstleister schulden, sowie alle Kosten, die dem Zahlungsdienstleister oder v***** durch Ihr Verhalten entstehen, über Ihre Zahlungsmethode einzuziehen; dazu zählen (nicht ausschließlich) Kosten wie Gebühren für das verspätete Senden und Liefern, das erneute Drucken von Tickets, die Umleitung von Tickets, die Beschaffung von Ersatzkarten und dazu gehörigen Zugangspässen, Gutscheine, Rückerstattungen und andere Kosten, um den Käufer oder Verkäufer zu entschädigen.“

[109]           25.2 Das Berufungsgericht schloss sich der Auffassung des Erstgerichts an, dass diese weite Bestimmung intransparent und gröblich benachteiligend sei. Unter Hinweis auf die Ausführungen zu den Klauseln 8, 10 und 12 bis 14 führte es aus, dass nicht alle Fallgruppen klar umrissen seien und ein Einbehalt und/oder die Weiterverrechnung von Kosten schrankenlos und verschuldensunabhängig nach alleinigem Ermessen der Beklagten bzw des Zahlungsdienstleisters stattfinden könne.

[110]           25.3 In der Revision tritt die Beklagte dem mit den knappen Worten entgegen, es sei klar und deutlich umrissen, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister befugt sei, Zahlungen zurückzuhalten. Da explizit die Fälle aufgezählt würden, in denen der Zahlungsdienstleister befugt sei, Maßnahmen zu setzen, liege kein schrankenloses Ermessen und keine gröbliche Benachteiligung vor.

[111] 25.4 Die Rechtsmittelausführungen beschränken sich in Wahrheit auf die lapidare Behauptung, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts unrichtig sei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung vor allem auch mit jenen Teilen der Klausel, die bereits in anderem Zusammenhang als intransparent und gröblich benachteiligend erkannt wurden vergleiche zB zu Litera c, die Klausel 8 oder zu den Kosten die Klauseln 12 bis 14), findet nicht statt.

[112]           26.1 Klausel 28

„Die Laufzeit dieser Nutzungsvereinbarung ist unbeschränkt. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Nutzungsbedingungen im Zuge der Erstellung Ihres Kontos zustimmen, und endet entweder, indem Sie Ihr Konto kündigen, oder gemäß Ziffer 1.4 [Anm: Klausel 5] oder 5.2 [Anm: Klausel 25 und 26] dieser Nutzungsvereinbarung.“

[113]           26.2 Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass der kursiv hervorgehobene Klauselteil zu entfallen habe, weil die Klauseln, auf die verwiesen werde, verboten worden seien.

[114]           26.3 Die Revisionswerberin entgegnet, dass die Klauseln 5, 25 und 26 zulässig seien.

[115]           26.4 Diese Prämisse trifft nicht zu.

[116]           27.1 Klausel 29

„Vorbehaltlich der in dieser Nutzungsvereinbarung ausdrücklich erwähnten Garantien stellen v***** bzw der Zahlungsdienstleister die Software, die Website und die Services nach Verfügbarkeit ohne Garantie zur Verfügung. v***** und der Zahlungsdienstleister übernehmen keine Garantie im Hinblick auf die Software, Tickets, Veranstaltungen und Services, die sie bereitstellen oder dafür, dass die Verkäufer und Käufer wie vereinbart leisten.“

[117] 27.2 Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Voraussetzungen, der Umfang und die Rechtsfolgen der „v***** Garantie“ sowie deren Verhältnis zu gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen in den AGB der Beklagten völlig unklar geregelt seien, sodass der Inhalt der Klausel 29 auch nicht nachvollzogen werden könne, die auf die Beklagte bzw den Zahlungsdienstleister abstelle sowie auf „Garantien“ im Plural. Vielmehr lese sich der Inhalt der Klausel wie ein umfassender Haftungsausschluss, sodass Intransparenz vorliege. Auf Paragraph 9 b, KSchG müsse daher nicht eingegangen werden.

[118]           27.3 In der Revision verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen zu den Klauseln 17 und 20 und darauf, dass sich aus dem Gesamtkontext der AGB ein Plus zu den gesetzlichen Bestimmungen durch die inhaltlich genau beschriebene Garantie der Beklagten ergebe.

[119]           27.4 Die wiederholte Beteuerung der Beklagten, die v***** Garantie sei ganz klar geregelt, macht die Bestimmung inhaltlich nicht nachvollziehbarer. Das Berufungsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Klausel von einer Mehrzahl von Garantien die Rede ist, die in der Nutzungsvereinbarung ausdrücklich erwähnt sein sollen. Welche das sein sollen, verschweigt die Revision.

[120]           28.1 Klausel 30 und Klausel 31

„v***** und der Zahlungsdienstleister haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von v***** oder dem Zahlungsdienstleister, deren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei der Übernahme von Garantien oder einer sonstigen verschuldensunabhängigen Haftung sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.“

„In allen anderen Fällen ist die Haftung von v***** und des Zahlungsdienstleisters auf den Ihnen entstandenen tatsächlichen und direkten Schaden begrenzt. Weder v***** noch der Zahlungsdienstleister haften in diesen Fällen für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie beispielsweise Reisekosten, Hotelkosten oder entgangenen Gewinn.“

[121] 28.2 Das Berufungsgericht führte aus, dass die Klausel 30 nur als Haftungsausschluss bei Personenschäden verstanden werden könne, der gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG verstoße. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, in welchen Fällen die Beklagte und der Zahlungsdienstleister verschuldensunabhängig haften sollten und in welchen nur bei grobem Verschulden oder Vorsatz.

[122] Die Klausel 31 wolle offenbar die Haftung in den Fällen, in denen die Beklagte und der Zahlungsdienstleister wegen zumindest grober Fahrlässigkeit einstehen müssten („in allen anderen Fällen“), auf den Primärschaden begrenzen und Folgeschäden ausschließen, wozu etwa auch Reise- und Hotelkosten sowie entgangener Gewinn zählten. Das Gesamtkonzept zur Haftungsbeschränkung sei mit Paragraph 6, Absatz 3, KSchG unvereinbar. Darüber hinaus verstoße die Klausel gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. So sei insbesondere keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss von typischen Folgen aus der Verletzung einer der Hauptleistungspflichten der Beklagten ersichtlich, deren Leistungsinhalt ja gerade eine ordnungsgemäße Ver- und Übermittlung von Veranstaltungstickets sei.

[123]           28.3 Die Revisionswerberin bestreitet, dass es sich um eine Haftungsbeschränkung bzw einen Haftungsausschluss bei Personenschäden handle, da klar von der „schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit“ gesprochen werde, wobei vom Begriff des Verschuldens sowohl Vorsatz als auch grobe und leichte Fahrlässigkeit umfasst seien. Die Beklagte wolle zudem in den Fällen des Einstehenmüssens für Schäden die Haftung nicht auf Primärschäden begrenzen. Es ergebe sich eindeutig, dass die Beklagte für sämtliche Schäden aufgrund der gesetzlichen Vorschriften hafte. Sofern keine gesetzlichen Bestimmungen bestünden, normiere die Klausel nur, dass die Haftung der Beklagten mit dem tatsächlichen Schaden begrenzt sei.

[124]           28.4 Wiederum begnügt sich die Beklagte mit der Behauptung, den Klauseln sei nicht der Sinn zu unterstellen, den ihnen das Berufungsgericht beimisst. Nach dem Wortlaut der Klausel 30 will die Beklagte aber sehr wohl (auch) die Haftung bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, also bei Personenschäden, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschränken (arg „Gleiches gilt“). Ebenso wird die Haftung für „Folgeschäden“ laut Klausel 31 ausdrücklich ausgeschlossen.

[125]           29.1 Klausel 32

„Sie bestätigen und erkennen an, dass die vorhergehenden Haftungsbeschränkungen angemessene Risikoverteilungen darstellen und die Preisgestaltung und andere Bedingungen dieser Nutzungsvereinbarung eine solche Risikoverteilung reflektieren.“

[126]           29.2 Das Berufungsgericht meinte, die Bestätigung, die auf die Angemessenheit der Risikoverteilung sowie der Preisgestaltung und der Bedingungen der AGB abstelle, beziehe sich inhaltlich nicht auf Tatsachen, sondern auf Rechtsfolgen und solle dadurch offenbar ua der Einwand der gröblichen Benachteiligung, der Überrumpelung sowie der laesio enormis abgeschnitten werden. Da es sich nicht um eine „Risikoverteilung“ handle, wie in der Überschrift behauptet, sondern um eine Ergänzung der als unzulässig beurteilten Haftungsausschlüsse, sei diese gleichermaßen intransparent wie gröblich benachteiligend.

[127]           29.3 In der Revision behauptet die Beklagte, es handle sich lediglich um eine Tatsachenbestätigung. Der Verbraucher bestätige, dass die Bedingungen dieser Nutzungsvereinbarung die Risikoverteilung reflektierten und er damit über diesen Bestandteil des Vertrags informiert worden sei. Es liege daher keine Intransparenz oder gröbliche Benachteiligung vor.

[128]           29.4 Die Unzulässigkeit der Klausel ergibt sich schon aufgrund ihres Verweises auf die unzulässigen Klauseln 30 und 31 („vorangehenden Haftungsbeschränkungen“).

[129]           30.1 Klausel 33

„Weder wir noch der Zahlungsdienstleister sind an der eigentlichen geschäftlichen Transaktion zwischen Käufer und Verkäufer beteiligt. Sollten Sie eine Auseinandersetzung mit einem oder mehreren Mitgliedern haben, stellen Sie v*****, den Zahlungsdienstleister und alle assoziierten Unternehmen, Führungskräfte, Direktoren, Vermittler, Mutter- und Tochtergesellschaften, gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von v***** oder dem Zahlungsdienstleister von Ansprüchen, Forderungen und Schadensersatzansprüche (direkter Schaden und Folgeschaden) jeglicher Art und Beschaffenheit, bekannt und unbekannt, vermutet und unvermutet, bekannt gegeben und nicht bekannt gegeben frei, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, für die Sie verantwortlich sind, und die aus einer solchen Auseinandersetzung hervorgehen oder damit in irgendeiner Weise zusammenhängen.“

[130] 30.2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts suggeriere der erste Satz, dass die Beklagte und der Zahlungsdienstleister überhaupt nicht an der „Transaktion“ beteiligt wären, obwohl die Beklagte für die Ver- und Übermittlung von Tickets zuständig sei und der Zahlungsdienstleister für die Abwicklung der Zahlung. Da dadurch nicht rechtskundige Verbraucher von der Geltendmachung von Ansprüchen abgehalten werden könnten, verstoße dieser Satz gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Ebenso intransparent sei der zweite Satz, selbst wenn man „freistellen“ mit „haftungsfrei“ bzw „schad- und klaglos stellen“ gleichsetze. Es sei nämlich unklar, was eine „Auseinandersetzung“ mit einem oder mehreren „Mitgliedern“ sein solle, „die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruht, für die [der Kunde] verantwortlich ist, aus einer solchen hervorgeht oder damit in irgendeiner Weise zusammenhängt“, und damit die Reichweite der Haftung des Kunden. Sofern es sich dabei um eine umfassende Schad- und Klagslosstellung handeln solle, die nach dem Wortlaut etwa auch „unvermutete Folgeschäden“ umfasse, die in „irgendeiner Weise“ mit der schuldhaften Pflichtverletzung zusammenhängen würden, sei diese schon wegen des Ungleichgewichts mit dem Ausschluss der Haftung der Beklagten gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

[131] 30.3 Die Revisionswerberin argumentiert, einem Durchschnittsverbraucher und Nutzer eines Online-Marktplatzes sei bewusst, dass er sich auf einer solchen Vermittlungsplattform aufhalte und daher klarerweise auch Ansprüche gegen die Plattform bzw deren Betreiber selbst geltend machen könne, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG nicht vorliege. Bei den Wörtern „freistellen“, „haftungsfrei“ bzw „schad- und klaglos stellen“ handle es sich um geläufige Begriffe, die auch von einem rechtsunkundigen Verbraucher verstanden würden. Aus dem Gesamtkontext der Klausel ergebe sich klar, in welchen Fällen eine Haftung des Kunden gegeben sei; eine Konkretisierung der Haftung sei nicht möglich, da es nicht möglich sei vorauszusehen, welche konkreten Probleme und Auseinandersetzungen auftreten könnten.

[132]           30.4 Mit dem Einwand, dem Durchschnittsverbraucher müsse die wahre Rechtslage – trotz der unklar formulierten Klausel – bewusst sein, zeigt die Beklagte – wie bereits mehrfach ausgeführt – keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Wörter „haftungsfrei“ bzw „schad- und klaglos stellen“ werden in der Klausel im Übrigen so nicht verwendet.

[133]           31.1 Klausel 34

„Sie stimmen zu, dass v***** und der Zahlungsdienstleister in keinster Weise für die Genauigkeit oder Angemessenheit von Steuerzahlungen an irgendeine juristische Person oder öffentliche Stelle für Sie verantwortlich ist. Sie erklären sich damit einverstanden, v*****, den Zahlungsdienstleister und ggf alle Mutter- und Tochtergesellschaften, assoziierten Unternehmen, Führungskräfte, Direktoren, Vermittler und Mitarbeiter von v***** oder dem Zahlungsdienstleister zu entschädigen und von jeglicher Haftung, allen Kosten, Zinsen und Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren) freizustellen, die v***** oder dem Zahlungsdienstleister durch eine Forderung eines Dritten oder einer Regierung entstanden sind, (i) die irgendeine örtliche, regionale, nationale oder internationale Steuerverpflichtung betreffen, sich darauf belaufen oder unter einer Steuervorschrift, einem Steuergesetz oder -erlass oder (ii) einem Streitfall im Hinblick auf den Steuerstatus v*****s oder des Zahlungsdienstleisters entstehen.“

[134] 31.2 Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass hier erneut keine Tatsachenbestätigung mit Beweislastverschiebung, sondern ein Haftungsausschluss normiert werde. Da dieser bei kundenfeindlichster Auslegung auch Fälle umfasse, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten oder des Zahlungsdienstleisters fallen könnten, etwa Steuer-(nach-)forderungen aus verschuldeten Fehlern bei der Bewerbung (zB Auspreisung) und Vermittlung der Tickets oder falscher oder verspäteter Zahlungen, sei er gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und verstoße gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG.

[135] Die im zweiten Satz normierte Schadloshaltung beschränke sich nach ihrem Wortlaut nicht auf Steuerschulden des Verkäufers; vielmehr solle dadurch eine Haftung eines jeden Kunden begründet werden für ua „jegliche Haftung und alle Kosten“, die der Beklagten oder dem Zahlungsdienstleister „durch eine Forderung eines Dritten oder einer Regierung entstanden sind“, „irgendeine Steuerverpflichtung betreffen“ oder aus einem Streitfall im Hinblick auf den Steuerstatus der Beklagten oder des Zahlungsdienstleisters entstehen. Damit verstoße die Beklagte gegen Paragraphen 864 a, 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 3, KSchG.

[136]           31.3 Die Revisionswerberin meint, auch hier handle es sich um keinen Haftungsausschluss. Es werde keine ausufernde Schadloshaltung der Verkäufer normiert, denn bereits Punkt 2.5 „Mehrwertsteuer und Verkaufserlöse“ kläre den Verkäufer darüber auf, dass dieser selbst für die Ermittlung der Mehrwertsteuer verantwortlich sei. Die Steuern, die die Beklagte selbst zu entrichten habe, seien davon nicht erfasst; für fremde Steuerschulden müsse sie ohnehin nicht einstehen.

[137]           31.4 Der Ansicht, es werde kein Haftungsausschluss normiert, kann angesichts des Wortlauts der Klausel nicht beigetreten werden („in keinster Weise […] verantwortlich“). Auch die behauptete Beschränkung des Regelungsinhalts auf die vom Verkäufer geschuldete Mehrwertsteuer lässt sich der Klausel nicht entnehmen.

[138]           32.1 Klausel 35

„Benutzen Sie diese Website bitte mit Bedacht und denken Sie daran, dass das Risiko besteht, mit Menschen zu tun zu haben, die unrichtige Angaben machen. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, solche Risiken hinzunehmen, und dass weder v***** noch der Zahlungsdienstleister für die Handlungen oder Versäumnisse der Website-Nutzer verantwortlich sind.“

[139] 32.2 Das Berufungsgericht ging davon aus, dass Warnhinweise in AGB durchaus zulässig sein könnten; ein solcher liege jedoch nicht vor, wenn es sich dabei tatsächlich um eine Willenserklärung des Unternehmers handle oder eine nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG verpönte Tatsachenbestätigung. Der zweite Satz sei zwar nicht als solche Tatsachenbestätigung, aber als Haftungsausschluss zu verstehen, dessen genauer Umfang für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sei und der auch nicht sachlich gerechtfertigt erscheine, sodass ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 3, KSchG sowie Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliege. Schließlich könne die Beklagte der Rechtsansicht des Erstgerichts nichts entgegnen, wonach sie iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verschleiere, dass das Haftungsprivileg des Hostproviders nach Paragraph 16, ECG von weiteren Voraussetzungen abhängig sei.

[140]           32.3 In der Revision beharrt die Beklagte darauf, es handle sich um keinen Haftungsausschluss, sondern lediglich um einen Warnhinweis. Die Rechtslage werde damit nicht verschleiert.

[141]           32.4 Die Behauptungen der Beklagten sind wiederum mit dem Wortlaut der Klausel nicht vereinbar („erklären Sie sich damit einverstanden, […] dass weder […] noch […] verantwortlich sind“).

[142]           33.1 Klausel 36

„Alle Verkäufe und Gebote sind endgültig. Es gibt keine Erstattung, Widerruf oder Austausch für Datums- oder Zeitänderungen, teilweise Erfüllung oder Verlust.“

[143] 33.2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts suggeriere die Beklagte, dass es bei Änderungen, bloß teilweiser Erfüllung oder Verlust keine Erstattungsmöglichkeiten gebe, auch nicht aus dem Kaufvertrag, wodurch sie die wahre Rechtslage verschleiere. Bei kundenfeindlichster Auslegung könne „Verlust“ weiters dahin verstanden werden, dass auch dann keine Ansprüche bestünden, wenn ein Ticket bei einer von der Beklagten zu bewerkstelligenden Übermittlung aus ihrem Verschulden verloren gehen sollte, was gegen Paragraph 9, Absatz eins, KSchG verstoße (s dazu auch Klausel 17).

[144]           33.3 Die Revision hält dem entgegen, die Klausel solle nur darüber aufklären, dass im Zuge eines Ticketkaufs auf der Plattform abgegebene Erklärungen Rechtsfolgen nach sich ziehen würden. Die Beklagte habe den Verbraucher über gesetzlich bestehende Rechte nicht zu belehren. Dass ihm diese weiterhin zustünden, ergebe sich auch eindeutig aus den AGB.

[145]           33.4 Die Beklagte setzt sich wieder nicht konkret mit der Argumentation des Berufungsgerichts auseinander und vermag somit auch zu dieser Klausel keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[146]           34.1 Klausel 37

„Sie sind damit einverstanden, dass wir Ihnen oder Dritten gegenüber keine Haftung im Hinblick auf Änderungen, zeitweilige Aufhebungen oder Einstellungen der Website oder unter dieser Vereinbarung aufgeführten Serviceleistungen übernehmen, um welchen Grund es sich auch handeln möge.“

[147] 34.2 Das Berufungsgericht nahm erneut einen umfassenden Haftungsausschluss für Änderungen und Ausfälle der von der Beklagten angebotenen Plattform sowie für „unter dieser Vereinbarung aufgeführter Serviceleistungen“, daher gerade für die Hauptleistungspflichten der Beklagten, „um welchen Grund es sich auch handeln möge“, an. Die Klausel verstoße daher gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (s dazu auch die Klauseln 30, 31 und 38).

[148]           34.3 Die Revisionswerberin meint demgegenüber, sie weise mit der Klausel nur darauf hin, dass die Website und damit auch die angebotenen Serviceleistungen unter Umständen nicht ständig verfügbar seien. Wartungen und Ähnliches seien von Zeit zu Zeit notwendig, um den Service bzw die Plattform aufrecht erhalten zu können. Wenn ein durchgehender Online-Service bei Wartung, Software-Updates udgl nicht erreichbar sei, könne keine Verletzung des Transparenzgebotes angenommen werden.

[149]           34.4 Der Wortlaut der Klausel spricht nicht für die von der Beklagten bemühte Auslegung als bloßer Hinweis auf eine nicht durchgehende Erreichbarkeit der Website („Sie sind […] einverstanden, dass wir […] keine Haftung [...] übernehmen“). Der von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung 4 Ob 179/18d [Klausel 2] lag eine nicht vergleichbare Klausel zugrunde, die gerade keinen umfassenden Haftungsausschluss vorsah.

[150]           35.1 Klausel 38

„Wir übernehmen keine Gewährleistung für einen kontinuierlichen, ununterbrochenen oder sicheren Zugang zu unseren Serviceleistungen. Der Betrieb unserer Website kann durch zahlreiche Faktoren gestört werden, über die wir keine Kontrolle haben. Darüber hinaus kann es sein, dass die Website vorübergehend für unterschiedliche Zeitperioden nicht verfügbar ist, während sie aktualisiert oder modifiziert wird. Während dieser Zeit ist die Website nicht verfügbar.“

[151] 35.2 Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Passage inhaltlich eine Einheit bilde und – mangels irgendeiner Einschränkung – nur als umfassender Gewährleistungsausschluss selbst bei einer Verletzung von aus einer Nutzungsvereinbarung vertraglich geschuldeten Verpflichtungen verstanden werden könne, sodass ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, KSchG vorliege.

[152]           35.3 In der Revision behauptet die Beklagte, der Klausel könne kein Gewährleistungsausschluss entnommen werden. Aus dem Gesamtkontext der AGB und insbesondere Klausel 37 sei klar, dass die Beklagte ausführlich darauf hinweise, dass die Website und die Plattform auch (technischen) Störungen unterliegen könne. Es könne keinesfalls daraus geschlossen werden, dass auch die vertraglich geschuldeten Verpflichtungen einem Gewährleistungsausschluss unterliegen würden; die Hauptleistungen würden mit der Klausel gar nicht angesprochen.

[153]           35.4 Warum die Worte „wir übernehmen keine Gewährleistung“ keinen Gewährleistungsausschluss normieren sollen, erklären die Revisionsausführungen nicht. Der Beklagten kann im Übrigen zugestimmt werden, dass diese Klausel gemeinsam mit der voranstehenden, im Originaltext nicht einmal durch einen Absatz getrennten Klausel 37 zu lesen ist, die beide unter der Überschrift „Veränderungen oder zeitweilige Aufhebung der Website“ stehen. Insoweit vermag die Revision der Beklagten auch keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen.

[154]           36.1 Klausel 39

„Jede nach dieser Nutzungsvereinbarung abzugebende Mitteilungsfrist hat angemessen zu sein.“

[155]    36.2 Das Berufungsgericht beurteilte die Klausel als intransparent, weil Inhalt, Zweck und Folgen dieser Klausel sich nicht klar ermitteln ließen, und zwar auch nicht im Gesamtzusammenhang des Punktes 6.10. Es sei unklar, was überhaupt eine „Mitteilung“ im Sinn dieser Klausel sei, ob relevant sei, wer eine solche abgebe/abzugeben habe, wer die Frist setzen könne, dürfe oder müsse und wer deren Angemessenheit anhand welcher Maßstäbe beurteile. Der Umstand, dass daraus keine Rechtsfolgen abgeleitet werden würden, verstärke nur noch die Intransparenz.

[156]           36.3 Die Revisionswerberin vertritt auch hier den Standpunkt, dass die Klausel klar, verständlich und einfach abgefasst sei. Alle im Rahmen der AGB geregelten Mitteilungen, wie zB das Melden von Problemen, müssten in einer angemessenen Zeit erfolgen. Eine Meldung dürfe daher insbesondere nicht zu lange dauern, weil ansonsten für die Beklagte Schwierigkeiten bestünden, ihre Pflichten einhalten zu können.

[157]           36.4 Allein die Behauptung, dass die Klausel entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht intransparent sei, zeigt noch keine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht auf.

[158]           37.1 Klausel 40

„Bei der Auslegung dieser Nutzungsvereinbarung hat die englische Sprachfassung Vorrang.“

[159] 37.2 Das Berufungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klausel für den Verbraucher nachteilig und überraschend iSd Paragraph 864 a, ABGB sei: Die Passage beziehe sich inhaltlich auf die vertraglichen Grundlagen, finde sich aber inmitten des Punktes 6.10 („Bekanntmachungen“) und nicht in den die Geltung der AGB regelnden Punkten 1.1 und 7.5 (Klausel 3, 41 und 42) oder in Punkt 7.4 zur Rechtswahl (Klausel 2). Ein österreichischer Kunde müsse weder nach dem Aufbau der AGB mit dieser Bestimmung rechnen, noch nach den äußeren Umständen bzw der Verkehrssitte, sei doch die Website v*****.at auf das Inland ausgerichtet und in deutscher Sprache gehalten. Fremdsprachige AGB seien generell nur dann wirksam vereinbart, wenn in der Verhandlungs- und Vertragssprache auf diese hingewiesen worden sei und der Vertragspartner eine uneingeschränkte Annahmeerklärung abgegeben habe. Da der Vorrang der englischsprachigen Fassung der AGB nicht nur für Punkt 2.5, sondern allgemein gelte, sei diese zweifellos auch nachteilig für einen Verbraucher, dem damit ihm unbekannte Versionen in einer anderen als seiner Muttersprache entgegengehalten werden könnten.

[160]           37.3 Die Revisionswerberin argumentiert, dem Benutzer könne durchaus unterstellt werden, dass er wisse, dass es sich – wie auch bei anderen großen Online-Marktplätzen – nicht um eine österreichische Online-Plattform handle und die Betreiber nicht aus Österreich stammen würden. Dem Benutzer müsse daher bewusst sein, dass auch AGB in der Sprache der Betreiber, im konkreten Fall Englisch, vorliegen könnten. Die Klausel sei daher nicht ungewöhnlich und auch nicht benachteiligend, da die österreichischen AGB inhaltsgleich mit den englischen AGB seien.

[161]           37.4 Mit diesen Ausführungen begründet die Beklagte in keiner Weise, warum die Klausel an der Stelle, an der sie sich in den AGB findet, nicht überraschend sein sollte, so wie es das Berufungsgericht umfassend dargelegt hat.

[162]           38.1 Klausel 41

„Diese Vereinbarung (und alle durch Bezugnahme beinhalteten Dokumente) stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar, die von dem hier behandelten Inhalt betroffen sind, und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen und Abkommen zwischen den Parteien hierzu bezüglich diesen Inhalts, sowohl des schriftlichen als auch mündlichen. Nachbesserungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur gültig bzw wirksam, wenn sie gemäß den ausdrücklich erwähnten Bedingungen dieser Vereinbarung vorgenommen wurden.“

[163] 38.2 Das Berufungsgericht verwies auf die nach dem Regelungsinhalt identen Klauseln 3 (Punkt 1.1, „Einleitung“) und 5 (Punkt 1.4, „Änderungen“), die bereits als unzulässig beurteilt worden seien, sodass diese Klausel schon wegen der Bezugnahme darauf zu verbieten sei. Im Übrigen sei dem Erstgericht beizupflichten, dass damit entweder gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG verstoßen oder die wahre Rechtslage iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verschleiert werde, weil ein Verbraucher aufgrund des Wortlauts den Eindruck gewinnen müsse, dass im Einzelnen ausgehandelte (Zusatz-)Vereinbarungen mit der Beklagten nicht gerichtlich durchsetzbar seien.

[164] 38.3 In der Revision heißt es, die Klausel verstoße nicht gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG, da ausdrücklich erwähnt werde, dass Änderungen oder Ergänzungen gültig vereinbart werden könnten. Der Hinweis darauf, dass diese im Einklang mit der Vereinbarung stehen müssten, bedeute keine Verschleierung der Rechtslage, da dieser Hinweis den allgemeinen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr durchaus entspreche und auch für einen Durchschnittsverbraucher leicht verständlich sei.

[165] 38.4 Die Revision setzt sich wiederum nicht vollständig mit der Argumentation des Berufungsgerichts auseinander, weil sie nur die Annahme eines Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG bzw Paragraph 6, Absatz 3, KSchG in der Klausel selbst bekämpft.

[166]           39.1 Klausel 42

„Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unter irgendwelchen Umständen als ungültig oder nicht durchsetzbar gelten, so hat dies keine Auswirkung auf ihre Anwendung unter anderen Umständen und für die verbleibenden Bestimmungen dieser Vereinbarung.“

[167]           39.2 Das Berufungsgericht ging davon aus, dass sich der Inhalt dieser Klausel und deren Rechtsfolgen für den Kunden nicht erschließen würden. So differenziere der Wortlaut gerade nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern und lasse offen, was „irgendwelche“ und „andere“ Umstände seien. Weiters werde dem Kunden die wahre Rechtslage verschleiert, könne eine unzulässige Klausel nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs und EuGH doch auch zur Unzulässigkeit weiterer Klauseln bis hin zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags führen.

[168]           39.3 Die Revisionswerberin meint, in der Klausel werde darauf hingewiesen, dass eine Klausel uU nicht gültig oder durchsetzbar sein könne, unabhängig davon würden die restlichen Bestimmungen aber bestehen bleiben. Die Rechtsfolgen seien daher klar ersichtlich. Der Beklagten könne nicht zugemutet werden, konkret zu definieren, unter welchen Umständen und wann eine Klausel ungültig sein sollte, da dies immer vom Einzelfall abhängig sei. Die Klausel lasse auch den Schluss zu, dass bei Eintreten einer (rechtlichen oder anderen) Ungültigkeit einer Klausel an deren Stelle die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen treten sollten. Dies ergebe sich auch aus dem Gesamtkontext der AGB und den Ausführungen zu den Klauseln 15, 17 und 29. Daher sei diese Klausel unbedenklich.

[169]           39.4 Die Revisionswerberin übersieht, dass schon die Formulierung, dass eine „unter irgendwelchen Umständen“ ungültige Bestimmung „unter anderen Umständen“ weiterhin anwendbar sein soll, die Klausel intransparent macht. Die Klausel beschränkt sich insoweit keineswegs auf den Hinweis, dass trotz Ungültigkeit einer Klausel die restlichen Bestimmungen bestehen blieben.

[170]           40.1 Klausel 43

„Die Abtretung oder Übertragung dieser Vereinbarung, Ihrer Rechte und Verpflichtungen ist nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von v***** gestattet und kann nach unserem eigenen Ermessen verweigert werden. Diese Vereinbarung sieht keine Klauseln zur Übertragung von Vorteilen, Rechten oder Rechtsmitteln auf eine Person oder Rechtspersönlichkeit vor, abgesehen von den nachstehend genannten Parteien, ihren Nachfolgern und zulässigen Rechtsnachfolgern. Unsere Anbieter und Co-Brand-Partner sind Drittbegünstigte dieser Vereinbarung.“

[171] 40.2 Das Berufungsgericht führte aus, dass die Beklagte sich mit der Klausel ein einseitiges Vetorecht gegen Abtretungen oder Übertragungen von Rechten und Pflichten jedweder Art „nach eigenem Ermessen“ vorbehalten wolle, sodass diese schon wegen der Ungleichgewichtslage und der fehlenden Determinierung gröblich benachteiligend sei, sowie wegen der Erfassung von Abtretungen zur Geltendmachung an einen in Paragraph 29, KSchG genannten Verband. Gründe für eine sachliche Rechtfertigung würden von der Beklagten nicht ins Treffen geführt. Der zweite Satz sei aufgrund der Einseitigkeit gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil Verbraucher offenbar generell keine Vorteile, Rechte oder „Rechtsmittel“ (?) übertragen dürften, hingegen andere Parteien und (nur) deren Nachfolger, wobei völlig unklar sei, wer mit „den nachstehend genannten Parteien, ihren Nachfolgern und zulässigen Rechtsnachfolgern“ bzw „unsere[n] Anbieter[n] und Co-Brand-Partner[n]“ gemeint sein solle.

[172]           40.3 In der Revision behauptet die Beklagte, durch die Klausel werde keine Ungleichgewichtslage geschaffen. Eine Zessionsvereinbarung in den AGB sei durchaus zulässig.

[173] 40.4 Das Berufungsgericht zweifelt nicht daran, dass ein vertragliches Abtretungsverbot vereinbart werden kann, geht aber richtig davon aus, dass diese Klausel einer Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegt vergleiche auch 7 Ob 201/05t [Klausel g]). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zeigt die Beklagte mit ihren Ausführungen wiederum nicht auf.

[174]   41.1 Klausel 44

„Die Überschrift zu Beginn jedes Paragrafen dieser Vereinbarung dient nur der Übersichtlichkeit und definiert, begrenzt, deutet oder beschreibt in keinster Weise die Reichweite bzw das Ausmaß des jeweiligen Paragrafen.

[175] 41.2 Das Berufungsgericht gab dem Erstgericht Recht, dass die Beklagte sich nach dem Wortlaut der Klausel darauf berufen könnte, dass eine unter Einbeziehung der Überschrift für einen Kunden günstige Auslegung einer Klausel unbeachtlich wäre, was mit Paragraphen 914, f ABGB in Widerspruch stehe und nachteilig sowie überraschend sei und somit gegen Paragraph 864 a, ABGB und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoße.

[176]   41.3 In der Revision meint die Beklagte, die Klausel stelle nur klar, dass die Überschriften nicht abstrahiert vom Rest des Klauseltextes zu lesen seien und nicht alleine die Reichweite bzw das Ausmaß der betroffenen Klausel darlegen könnten.

[177]   41.4 Erneut setzt die Revisionswerberin der Beurteilung des Berufungsgerichts nur entgegen, dass die Klausel in Wahrheit anders (als im kundenfeindlichsten Sinn) zu lesen sei, ohne weitere Argumente für ihren Standpunkt vorzubringen.

[178] römisch drei. Zum Veröffentlichungsbegehren

[179]   1. Das Berufungsgericht erachtete im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (statt vieler 4 Ob 117/14f) eine Urteilsveröffentlichung in einer Samstag-Ausgabe der „Kronen Zeitung“ für angebracht und verhältnismäßig.

[180]   2. Die Beklagte rügt einen Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz, weil sie ausschließlich im Internet vertreten sei, über keine stationäre Einrichtung für Kundenbesuche verfüge und insbesondere keine Werbung (online oder offline) betreibe.

[181]   3. Das Berufungsgericht hat sich ua auf die Entscheidung 8 Ob 144/18m gestützt, in der der erkennende Senat ausgeführt hat, dass es dem Interesse an der Urteilsveröffentlichung in einem Printmedium keinen Abbruch tut, wenn die Beklagte ihre Leistungen online anbietet. In diesem Sinn wurde auch zu 6 Ob 169/15v festgehalten, dass der Umstand, dass die Beklagte gewissermaßen „nur in der Online-Welt aktiv ist“, nicht zwingend ein Bedürfnis nach einer allgemeinen Aufklärung des Publikums mithilfe einer Tageszeitung ausschließt. Dem setzt die Beklagte nichts Stichhältiges entgegen.

[182] römisch vier. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]). Kosten gebühren auf Basis des Revisionsinteresses von 45.700 EUR.

Textnummer

E130623

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00059.20I.1218.000

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20201218_OGH0002_0080OB00059_20I0000_000