Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121729

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Geschäftszahl

7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob130/07d; 7Ob254/07i; 7Ob263/07p; 10Ob47/08x; 4Ob169/17g; 8Ob59/20i; 4Ob222/22h; 7Ob176/24v

Norm

KSchG §6 Abs1 Z4

Rechtssatz

Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG darf eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Nach herrschender Auffassung sind damit unter anderem Vereinbarungen unzulässig, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden müsse. Eine Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag, die einen Einlangensvorbehalt „bei der Generaldirektion" vorsieht, ist eine unzulässige Verschärfung des Zugangserfordernisses.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-01-17 7 Ob 131/06z

Veröff: SZ 2007/2

TE OGH 2007-01-17 7 Ob 140/06y

TE OGH 2007-07-04 7 Ob 130/07d

Auch; Beisatz: Eine Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag, dass Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, stets schriftlich erfolgen müssen und wirksam werden, sobald sie [der Beklagten] zugegangen sind, widerspricht nicht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG. (T1)

Beisatz: Hier: Paragraph 14, Absatz eins, dABRis, Paragraph 15, Absatz eins,, Absatz 4 d, ABRis. (T2)

TE OGH 2007-11-28 7 Ob 254/07i

Vgl auch; Beisatz: Es kann vom Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, vom Vorprozess zusätzlich zur ohnehin bereits erfolgten Verständigung der Versicherung, die hiefür Rechtsschutzdeckung gewährte, den innerorganisatorisch für die Kfz-Haftpflichtsachen zuständigen Bereich zu verständigen. (T3)

Beisatz: Hier: Verständigungsobliegenheit des Artikel 9 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 2, AKHB 1995. (T4)

TE OGH 2008-01-23 7 Ob 263/07p

TE OGH 2008-06-26 10 Ob 47/08x

Auch; Beisatz: Diese Bestimmung bezweckt, dass dem Verbraucher keine verschärften Zugangsregeln für seine Erklärungen auferlegt werden können. Eine Erklärung des Verbrauches gilt somit jedenfalls dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Unternehmers gelangt. (T5)

Beisatz: Das Verbot umfasst sowohl Verschärfungen der Form des Zugangs als auch des Zeitpunkts und Orts des Zugangs der Erklärung. (T6)

Beisatz: Hier: Einlangensvorbehalt am „Sitz" der Beklagten. (T7)

TE OGH 2018-03-22 4 Ob 169/17g

Auch

TE OGH 2020-12-18 8 Ob 59/20i

Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Verwendung eines eigenen Reklamationsformulars in den AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“ fällt ebenfalls unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG. (T8)

TE OGH 2023-11-21 4 Ob 222/22h

Beisatz: Hier: Anforderung, Entschädigungsansprüche gegen Luftfahrtunternehmen ausschließlich über die Webseite der Beklagten einzureichen. (T9)

TE OGH 2026-04-15 7 Ob 176/24v

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121729