Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131887

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Geschäftszahl

2Ob155/16g; 5Ob194/18t; 8Ob59/20i; 4Ob153/20h; 3Ob199/23w; 1Ob151/23x; 7Ob176/24v

Norm

KSchG §6 Abs3

Rom I-VO Art6 Abs2

Rechtssatz

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel ist bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich nach Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-12-14 2 Ob 155/16g

Veröff: SZ 2017/143

TE OGH 2019-04-25 5 Ob 194/18t

Vgl

TE OGH 2020-12-18 8 Ob 59/20i

Beisatz: Hier: Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte am Sitz der Beklagten verstößt, ob nun ausschließlich oder nicht, gegen die zwingenden Bestimmungen des Artikel 17, LGVÜ römisch zwei, weil sie die Beklagte nach ihrem Wortlaut in beiden Fällen entgegen Artikel 16, Absatz 2, LGVÜ römisch zwei berechtigt, den Verbraucher vor Gerichten außerhalb seines Wohnsitzstaats zu verklagen (Klausel 2 in AGB eines in der Schweiz ansässigen Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“). (T1)

TE OGH 2020-12-22 4 Ob 153/20h

TE OGH 2024-02-28 3 Ob 199/23w

Beisatz: Hier: AGB einer (online) Reisevermittlerin, in denen fremdes Recht zum anwendbaren Recht erklärt wird. (T2)

TE OGH 2024-04-08 1 Ob 151/23x

vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (u.a.) zur Frage der Missbräuchlichkeit einer Rechtswahlklausel, die keinen Hinweis auf Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO enthält, die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 6, Rom I-VO allerdings erst nach Vereinbarung dieser Klausel eintreten. (T3)

TE OGH 2026-04-15 7 Ob 176/24v

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131887