Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 506

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 506

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 506,

  1. Absatz eins,Die Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches die Revision gerichtet ist;
    2. Ziffer 2
      die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde, (Revisionsantrag);
    3. Ziffer 3
      das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche
    die Wahrheit der im Paragraph 503, Ziffer eins und 2 angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll;
    1. Ziffer 4
      die Unterschrift eines Rechtsanwalts;
    2. Ziffer 5
      bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 3,) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach Paragraph 502, Absatz eins, die Revision für zulässig erachtet wird.
  2. Absatz 2,Insoweit die Revision auf den im Paragraph 503, Ziffer 4, angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, ist in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurtheilung der Sache unrichtig erscheint.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

Schlagworte

(unrichtige) rechtliche Beurteilung

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020649

Alte Dokumentnummer

N2189517686T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P506/NOR12020649

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