bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs. 1 die Revision für zulässig erachtet wird.bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach Paragraph 502, Absatz eins, die Revision für zulässig erachtet wird.