Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK

Verbandsklage

Unterlassungsanspruch

Paragraph 28, (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.

  1. Absatz 2Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Paragraph 29, klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12039282

Alte Dokumentnummer

N2199715178A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P28/NOR12039282

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