Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK

Verbandsklage

Unterlassungsanspruch

Paragraph 28, Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung geklagt werden.

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12031510

Alte Dokumentnummer

N2197917076R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P28/NOR12031510

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