OGH
RS0122040
26.02.2026
4Ob227/06w; 4Ob93/07s; 5Ob247/07w; 4Ob54/08g; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g; 7Ob216/11g; 7Ob66/12z; 10Ob92/11v; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 7Ob217/13g; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 1Ob88/14v; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 6Ob169/15v; 1Ob222/15a; 7Ob206/15t; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 6Ob242/15d; 6Ob233/15f; 9Ob46/16d; 7Ob217/16m; 10Ob45/16i; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 7Ob155/18x; 9Ob16/18w; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 10Ob106/18p; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 9Ob19/20i; 8Ob59/20i; 1Ob201/20w; 9Ob27/21t; 5Ob103/21i; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 9Ob46/21m; 6Ob127/21a; 8Ob125/21x; 1Ob77/22p; 3Ob155/22y; 6Ob79/22v; 7Ob206/22b; 2Ob11/23s; 8Ob37/23h; 2Ob182/23p; 4Ob222/22h; 4Ob196/23m; 7Ob74/24v; 8Ob145/24t; 8Ob74/24a; 9Ob48/25m; 6Ob162/24b; 4Ob75/25w; 7Ob115/25z; 2Ob202/25g
KSchG §6 Abs3
Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w
Beisatz: Klauseln 7.4 und 7.5 der AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T1); Veröff: SZ 2007/38
TE OGH 2007-05-22 4 Ob 93/07s
TE OGH 2008-02-05 5 Ob 247/07w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der in einer Klausel über die Verpflichtung des Konsumenten zum Ersatz von Betreibungskosten enthaltene Hinweis auf die Berechnung dieser Kosten nach den Tarifen der VO Bundesgesetzblatt 141 aus 1996, über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (Inkassogebührenverordnung) ist schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei um Höchstsätze handelt, die wegen der Einschränkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung (Paragraph 6, Absatz eins, Z15 KSchG) gerade nicht maßgeblich sind. Die in der Klausel enthaltene Einschränkung hinsichtlich der zu ersetzenden Gebühren und Kosten „sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind" begründet einen zu Intransparenz führenden Widerspruch mit der von der Klausel vorgesehenen Berechnung nach der (nur Höchstsätze enthaltenden) Inkassogebührenverordnung. (T2)
Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T3)
Beisatz: Der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk hat die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge. (T4)
Bem: Die Beisätze zu dieser Gleichstellungsindizierung führten beim übernommenen RS0122073 die T-Nummern T1, T2 bzw T3 (T4a)
TE OGH 2008-07-08 4 Ob 54/08g
Vgl auch; Beisatz: Der Verweis in einer Verordnung auf einen gesetzwidrigen Entgelttarif ist selbst als gesetzwidrig anzusehen. (T5)
TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens (Klausel 17). (T6)
Bem: Der Beisatz zu dieser Gleichstellungsindizierung führte beim übernommenen RS0122073 die T-Nummer T4. (T6a)
TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z
Auch; Beisatz: Hier: Klausel in AGB von Finanzierungsleasingverträgen. (T7)
TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v
Auch
TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z
Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/41
TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g
Auch; Beis wie T7
TE OGH 2011-12-21 7 Ob 216/11g
Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. (T8)
TE OGH 2012-06-28 7 Ob 66/12z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von Paragraph 6, Absatz 2, VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T9)
Beisatz: Hier: Artikel 19 Punkt 2, ABE 2004. (T10)
TE OGH 2012-11-20 10 Ob 92/11v
Auch
TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x
Auch; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T11)
Veröff: SZ 2012/115
TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T12)
Veröff: SZ 2013/5
TE OGH 2014-02-26 7 Ob 217/13g
Auch; nur: Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. (T13)
TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v
Auch; Veröff: SZ 2014/71
TE OGH 2014-07-25 5 Ob 118/13h
nur T13
TE OGH 2014-11-27 1 Ob 88/14v
Vgl auch; Beisatz: Zur Klausel: „Ergänzende Bedingungen: Im Übrigen gelten die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)' und für das Wertpapier‑Banking die im Internet ersichtlichen Nutzungsbedingungen.“ (T14)
TE OGH 2015-07-02 7 Ob 73/15h
nur T13; Beisatz: Ergibt sich aus der Klausel in einem Seminarvertrag nicht, welchen konkreten Inhalt die von ihm gebuchten Seminare haben, widerspricht die Klausel dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T15)
Beisatz: Es widerspricht dem Transparenzgebot, wenn der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen aus dem Seminarvertrag, der Broschüre und der Homepage „zusammenzusuchen“, um vor der Anmeldung zur Teilnahme am Seminar lediglich allgemeine Informationen zu den Themen zu bekommen. (T16)
TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z
Vgl
TE OGH 2015-12-21 6 Ob 169/15v
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ist hingegen umgekehrt nicht die verwiesene, sondern nur die verweisende Klausel unzulässig, führt dies nicht automatisch auch zur Unzulässigkeit der verwiesenen Klausel. (T17)
TE OGH 2015-12-22 1 Ob 222/15a
Auch
TE OGH 2015-12-16 7 Ob 206/15t
Vgl
TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b
Vgl; Veröff: SZ 2016/22
TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p
nur T13; Beisatz: Ein Pauschalverweis auf AGB führt typischerweise dazu, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelung heraussuchen muss, die auch für das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen. (T18)
Beisatz: Dieser Grundsatz kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht völlig allgemeine AGB zum Vertragsbestandteil gemacht werden, sondern lediglich solche, die das konkrete Rechtsgeschäft näher regeln. In einem solchen Fall bedarf es ja eines „Heraussuchens“ der konkret maßgeblichen Bestimmungen nicht. (T19)
Beisatz: Der Hinweis, dass die weiteren Nutzungsbedingungen „im Internet ersichtlich“ seien, stellt nicht sicher, dass der Verbraucher diese zuverlässig in ihrer für das konkrete Vertragsverhältnis gültigen Form auffinden kann. (T20)
Beisatz: Unklar ist auch, ob diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses gültigen Fassung auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden sollen oder aber in der zu jenem Zeitpunkt gültigen Fassung, in der der Kunde Einzelleistungen der Bank in Anspruch nimmt bzw Transaktionen durchführt. (T21)
TE OGH 2016-06-27 6 Ob 17/16t
Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Der Verweis auf Preisinformationen mithilfe des „Schalteraushangs“ ist dem durchaus vergleichbar. (T22)
TE OGH 2016-12-22 6 Ob 242/15d
Beis wie T4; Beis wie T14
TE OGH 2016-12-22 6 Ob 233/15f
Beis wie T3
TE OGH 2017-02-28 9 Ob 46/16d
Vgl auch
TE OGH 2017-04-26 7 Ob 217/16m
Auch; Beisatz: Hier: Klausel 13 bis 16. (T23)
TE OGH 2017-05-18 10 Ob 45/16i
TE OGH 2017-08-30 1 Ob 113/17z
TE OGH 2017-08-29 6 Ob 228/16x
Beis wie T4
TE OGH 2018-01-23 4 Ob 147/17x
TE OGH 2017-12-14 2 Ob 155/16g
Beis wie T18; Beisatz: Die in der Klausel enthaltene Vorrangregelung ändert nichts an dieser Intransparenz, zwingt sie den Verbraucher doch dazu, im Einzelfall zu beurteilen, ob Bestimmungen der verschiedenen AGB im Widerspruch zueinander stehen oder nicht. (T24)
Veröff: SZ 2017/143
TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x
nur: Ein Verweis auf Preislisten an sich führt noch nicht zur Intransparenz iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T25)
Beisatz: Eine unzulässige Intransparenz liegt jedoch vor, wenn der Unternehmer die im Preisblatt verzeichneten Entgelte dem Verbraucher nicht in jedem Fall verrechnen kann. (T26)
Veröff: SZ 2018/10
TE OGH 2018-04-25 9 Ob 11/18k
TE OGH 2018-05-29 4 Ob 58/18k
Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/47
TE OGH 2018-09-26 7 Ob 155/18x
Vgl
TE OGH 2019-01-24 9 Ob 16/18w
Auch; Beis wie T16
TE OGH 2019-01-25 8 Ob 24/18i
Beis ähnlich wie T16; Beis wie T22
TE OGH 2019-04-03 1 Ob 124/18v
TE OGH 2019-09-13 10 Ob 106/18p
Beisatz: Dies muss sinngemäß auch dann gelten, wenn die Verweisung auf eine unzulässige Bestimmung außerhalb der eigenen AGB erfolgt. (T27)
TE OGH 2020-10-20 1 Ob 162/20k
Vgl; Beis wie T24
TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x
Vgl; nur T13; Beis wie T17
TE OGH 2020-09-29 9 Ob 19/20i
Vgl; nur T25
TE OGH 2020-12-18 8 Ob 59/20i
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“ ‑ Verbandsprozess. (T28)
TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w
Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 7]. (T29)
TE OGH 2021-06-24 9 Ob 27/21t
Vgl; Beis wie T24; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klausel 1] - Verbandsprozess. (T30)
TE OGH 2021-09-28 5 Ob 103/21i
TE OGH 2021-12-14 10 Ob 19/21y
Beis wie T24
TE OGH 2022-03-24 5 Ob 117/21y
TE OGH 2022-01-27 9 Ob 46/21m
nur: Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. (T31)
Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T32)
TE OGH 2022-03-18 6 Ob 127/21a
Vgl; Beis wie T24; Beis wie T30
TE OGH 2022-01-25 8 Ob 125/21x
Beisatz: Wird dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird ist die Klausel intransparent. (T33)
TE OGH 2022-06-22 1 Ob 77/22p
Beis wie T16
TE OGH 2022-11-17 3 Ob 155/22y
Vgl; nur T31
TE OGH 2023-02-17 6 Ob 79/22v
Vgl; nur T31
TE OGH 2023-02-21 7 Ob 206/22b
vgl; Beisatz wie T16
TE OGH 2023-02-21 2 Ob 11/23s
vgl; Beisatz: Hier: AGB-Änderung durch Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst als intransparent beurteilt. (T34)
Beisatz: Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass der Verbraucher auch unter Berücksichtigung der in der Klausel enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommt, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. (T35)
TE OGH 2023-05-24 8 Ob 37/23h
Beisatz: Hier: Prüfung, ob der in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Pauschalbetrag für Betriebskosten auch die Kosten des Betriebs einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage im Sinne einer weiteren Klausel umfasst. Intransparenz verneint, weil kein Grund zu Annahme bestehe, dass sich der Vermieter eine doppelte Verrechnung der Wärme- und Kaltwasserkosten vorbehalten wollte, weshalb die Klauseln selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nur dahin verstanden werden können, dass die vom Vermieter verrechneten Pauschalbeträge nicht jene Wärme- und Kaltwasserkosten enthalten dürfen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über einen Dritten abgerechnet werden. (T36)
TE OGH 2023-11-21 2 Ob 182/23p
Beisatz wie T31: Hier: Klauseln betreffend einen Vergütungsplan - Marketervereinbarung. (T37)
TE OGH 2023-11-21 4 Ob 222/22h
Beisatz: Hier: Verweis in Beförderungsbedingungen, dass zusätzlich zu Beförderungsbestimmungen die Pauschalreisebedingungen gelten. (T38)
Beisatz: Wird dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird, ist die Klausel intransparent. (T39)
Beisatz wie T16: Hier: Verweis auf einen Zeitraum, in dem ein Entgelt beim Unternehmer einzugehen hat, widerspricht dem Transparenzgebot, weil der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen aus den AGB und der Website zusammenzusuchen. (T40); Beisatz wie T4; Beisatz wie T31
TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m
Beisatz wie T31
TE OGH 2024-08-28 7 Ob 74/24v
Beisatz wie T16; Beisatz wie T18; Beisatz wie T3; Beisatz wie T33
Beisatz: Hier: Artikel 6, Absatz 3, AWB ( Rechtsfolge einer Verletzung der 72-Stunden-Klausel in einem Eigenheimversicherungsvertrag); unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung. (T41)
TE OGH 2025-03-28 8 Ob 145/24t
nur T31
TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a
nur T31
Beisatz: Hier: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des MRG. (T42)
TE OGH 2025-07-17 9 Ob 48/25m
nur T13
TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b
Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu mehreren Klauseln zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters. (T44)
TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w
Beisatz wie T4
TE OGH 2025-11-19 7 Ob 115/25z
Beisatz wie T31: Hier: Kundenbindungsprogramm eines Versicherers. (T45)
TE OGH 2026-02-26 2 Ob 202/25g
Beisatz: Hier: Klauseln einer Fluglinie zu Flugtarifen. (T46)
Beisatz: Ein Widerspruch zwischen zwei Klauseln kann auch ohne einen Verweis dieser Klauseln aufeinander zur Unzulässigkeit beider Klauseln führen, wenn der damit geregelte Bereich insgesamt keine transparente Regelung erfährt. (T47)
Beisatz: Wird eine an sich unbedenkliche Klausel (A 1) nur durch das Zusammenspiel mit einer für sich genommen intransparenten Klausel (C 4) selbst intransparent, kann die Intransparenz durch das Verbot der jedenfalls unzulässigen Klausel (C 4) beseitigt werden. (T48)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122040