Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 879, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 879

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 879

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 879,
  1. Absatz einsEin Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
  2. Absatz 2Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:
    1. Ziffer eins
      wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;
    2. Ziffer eins a
      wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird;
    3. Ziffer 2
      wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz
    oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt, der der Partei zuerkannt wird;
    1. Ziffer 3
      wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird;
    2. Ziffer 4
      wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht.
  3. Absatz 3Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.

Schlagworte

quota litis, Wucher, Inhaltskontrolle, Missverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018602

Alte Dokumentnummer

N2181111084Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P879/NOR12018602