(3)Absatz 3Weiters ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.Weiters ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat.