Rechtssatz für 2Ob109/50 4Ob116/19s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009040

Geschäftszahl

2Ob109/50; 4Ob116/19s

Entscheidungsdatum

26.11.2019

Rechtssatz

Selbst in einer rechtswidrigen Putativnotwehr kann eine schuldhafte Handlung dann nicht erblickt werden, wenn der Irrtum des Verletzers durch das Verhalten des Verletzten verursacht wurde, der einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 109/50
    Entscheidungstext OGH 22.02.1950 2 Ob 109/50
    EvBl 1950/415
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Veröff: SZ 2019/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0009040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19500222_OGH0002_0020OB00109_5000000_001

Rechtssatz für 1Ob411/53 2Ob107/57 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040725

Geschäftszahl

1Ob411/53; 2Ob107/57; 2Ob312/58; 4Ob15/69; 7Ob191/75; 7Ob18/76; 6Ob553/90; 2Ob220/10g; 2Ob58/15s; 4Ob116/19s

Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

AÖSp §54
ZPO §393 Abs1
  1. ZPO § 393 heute
  2. ZPO § 393 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 393 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Im Verfahren über den Grund des Anspruches ist nicht nur über den Haftungsausschluss, sondern auch über Haftungsbeschränkungen (zB Paragraph 54, AÖSp) abzusprechen. Nach Rechtskraft des Zwischenurteiles sind die Einwendungen eines gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsausschlusses oder einer derartigen Haftungsbeschränkung nicht mehr zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 411/53
    Entscheidungstext OGH 02.09.1953 1 Ob 411/53
    Veröff: SZ 26/212 = JBl 1954 H4,97
  • 2 Ob 107/57
    Entscheidungstext OGH 27.03.1957 2 Ob 107/57
    Ähnlich
  • 2 Ob 312/58
    Entscheidungstext OGH 26.11.1958 2 Ob 312/58
    Veröff: JBl 1959 H6,156
  • 4 Ob 15/69
    Entscheidungstext OGH 11.04.1969 4 Ob 15/69
    nur: Im Verfahren über den Grund des Anspruches ist nicht nur über den Haftungsausschluss, sondern auch über Haftungsbeschränkungen (zB § 54 AÖSp) abzusprechen. (T1); Beisatz: Hier: Einwendung eines teilweisen Haftungsausschlusses nach dem DHG. (T2) Veröff: EvBl 1969/290 S 442 = Arb 8609 = SozM IVA,351
  • 7 Ob 191/75
    Entscheidungstext OGH 20.11.1975 7 Ob 191/75
    Vgl; Beisatz: Höchstbetrag im Spruch nicht ausgewiesen (Art 6 Abs 3 AKHB). (T3)
  • 7 Ob 18/76
    Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 18/76
    nur T1; Beisatz: Art 6 Abs 3 AKHB (T4)
  • 6 Ob 553/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 6 Ob 553/90
  • 2 Ob 220/10g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 220/10g
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 58/15s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 58/15s
    Vgl; Beisatz: Im Verfahren über den Grund des Anspruchs sind alle Anspruchsvoraussetzungen und alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, so auch jene des fehlenden Verschuldens, des Mitverschuldens des Geschädigten oder allfälliger Haftungsbeschränkungen zu klären. (T5)
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Mitverschulden. (T6); Veröff: SZ 2019/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040725

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19530902_OGH0002_0010OB00411_5300000_001

Rechtssatz für 10Os85/70 1Ob3/73 10Os1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089349

Geschäftszahl

10Os85/70; 1Ob3/73; 10Os120/73; 9Os134/73; 10Os80/78; 10Os70/79; 4Ob116/19s

Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

StGB §3 A2
StGB §6 G
StGB §80 C
StGB §88 C
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Wenn - objektiv gesehen - auch weniger gefährliche, dem Angegriffenen zur Verfügung stehende Abwehrmaßnahmen genügt hätten, um den Angriff abzuwehren, und wenn der Angegriffene - subjektiv - ungeachtet seiner bedrängten Lage imstande war, eine für den Angreifer weniger gefährliche Art der Verteidigung zu wählen, dann trifft ihn, wenn er nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken seine Gefahrenlage überschätzte oder, ohne die schon nach der Größe des Verletzungsrisikos erkennbare Inadäquanz seines Gegenangriffes zu bedenken, mehr tat, als zu seiner Verteidigung nötig war, der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 335, StG vergleiche nunmehr Paragraphen 6, 80, 88, StGB).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 85/70
    Entscheidungstext OGH 03.07.1970 10 Os 85/70
    Veröff: EvBl 1971/81 S 128
  • 1 Ob 3/73
    Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 3/73
    Veröff: EvBl 1972/219 S 433
  • 10 Os 120/73
    Entscheidungstext OGH 09.10.1973 10 Os 120/73
    Vgl auch; Beisatz: Eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr ist immer rechtswidrig. Erfolgt sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, tritt Verantwortlichkeit nach den §§ 431, 335 StG (nunmehr §§ 6, 80, 88 StGB) ein, wenn der Täter trotz seiner Gemütsbewegung imstande gewesen wäre, einzusehen, daß er zu weit gehe. (T1)
  • 9 Os 134/73
    Entscheidungstext OGH 13.02.1974 9 Os 134/73
    Ähnlich
  • 10 Os 80/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 10 Os 80/78
    Beisatz: Hier: Weniger gefährliche Stichführung gegen einen unbewaffneten Angreifer. (T2) Veröff: EvBl 1979/16 S 49
  • 10 Os 70/79
    Entscheidungstext OGH 19.09.1979 10 Os 70/79
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Abwehr eines Zeltfestbesuchers, der sich mit erhobenen Fäusten und "tänzelnden Boxbewegungen" einem Ordner gegenüber stellte, durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht mit einer Stablampe aus Metall; Notwehrüberschreitung bejaht. (T3)
    Veröff: SZ 2019/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089349

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19700703_OGH0002_0100OS00085_7000000_002

Rechtssatz für 1Ob3/72 8Ob204/73 1Ob56...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009045

Geschäftszahl

1Ob3/72; 8Ob204/73; 1Ob564/83; 4Ob116/19s

Entscheidungsdatum

26.11.2019

Rechtssatz

Putativnotwehr liegt vor, wenn aus einem entschuldbaren Tatsachenirrtum eine Notwehrlage angenommen wurde. Auch ein Handeln in Putativnotwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus, aber nur dann, wenn der Gegner einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung sowohl als solche als auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine Schadenersatzpflicht ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich der Schädiger in einem fahrlässig verschuldeten Irrtum über eine Notwehrsituation befand. Dies gilt auch, wenn der Schädiger die Grenzen der Notwehr nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritt, aber einzusehen vermochte, dass er den Angreifer in höherem Maße gefährde als zur Abwehr des Vorgehens des Gegners notwendig war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/72
    Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 3/72
    EvBl 1972/219 S 433
  • 8 Ob 204/73
    Entscheidungstext OGH 06.11.1973 8 Ob 204/73
  • 1 Ob 564/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 564/83
    Vgl auch
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Veröff: SZ 2019/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009045

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19720119_OGH0002_0010OB00003_7200000_002

Rechtssatz für 5Ob555/78 7Ob524/90 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023482

Geschäftszahl

5Ob555/78; 7Ob524/90; 1Ob127/07v; 1Ob150/09d; 8Ob63/17y; 4Ob116/19s

Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

ABGB §1295 IIe
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIb
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Greift die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, ein, dann hat der Schuldner nach Paragraph 1313, a ABGB dafür einzustehen, wenn die Handlung des Gehilfen und die sich daraus ergebende Gefahr vorauszusehen war. (Hier: Gastwirtin fordert Gehilfen auf, wegen eines betrunkenen und randalierenden Gastes "nachzusehen"; Gehilfe wirft Gast aus dem Lokal, der dabei verletzt wird).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 555/78
    Entscheidungstext OGH 25.04.1978 5 Ob 555/78
    Veröff: SZ 51/55
  • 7 Ob 524/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 524/90
    Veröff: JBl 1991,387 = VersR 1991,1163
  • 1 Ob 127/07v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 127/07v
    Auch; nur: Greift die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, ein, dann hat der Schuldner nach § 1313 a ABGB dafür einzustehen, wenn die Handlung des Gehilfen und die sich daraus ergebende Gefahr vorauszusehen war. (T1); Beisatz: Aus der bloßen Erteilung des Auftrags, bei betrunkenen Gästen gleich zu kassieren, kann keine Vorhersehbarkeit von Straftaten gegen Leib und Leben durch den Gehilfen abgeleitet werden. (T2)
  • 1 Ob 150/09d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 150/09d
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verletzung eines Gastes durch den Türsteher. (T3)
  • 8 Ob 63/17y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 63/17y
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Beisatz: Hier: Verletzung eines Zeltfestbesuchers durch einen Ordner. (T4); Veröff: SZ 2019/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023482

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19780425_OGH0002_0050OB00555_7800000_005

Rechtssatz für 6Ob507/85 6Ob115/99a 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023941

Geschäftszahl

6Ob507/85; 6Ob115/99a; 1Ob195/07v; 4Ob116/19s

Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IIe
ABGB §1195 IIf7g
ABGB §1313a IIIf
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Saalveranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Soweit Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen sollten, hat der Veranstalter hiefür nach Paragraph 1313, a ABGB einzustehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 507/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 6 Ob 507/85
  • 6 Ob 115/99a
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 115/99a
    Auch; Beisatz: Durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Besucher und dem Veranstalter entsteht ein Vertragsverhältnis und es besteht die vertragliche Nebenpflicht, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren. (T1)
  • 1 Ob 195/07v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 195/07v
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Kirtagveranstaltung - Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis verneint. (T2)
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Veröff: SZ 2019/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023941

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19850131_OGH0002_0060OB00507_8500000_002

Rechtssatz für 5Ob536/76; 6Ob649/76; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022801

Geschäftszahl

5Ob536/76; 6Ob649/76; 5Ob601/77; 5Ob506/77; 2Ob133/78; 3Ob541/79; 1Ob695/79; 3Ob555/83; 4Ob524/83; 8Ob561/86; 3Ob642/86; 5Ob530/88; 8Ob528/89; 8Ob703/88; 7Ob672/89; 2Ob3/91; 1Ob39/91; 7Ob34/91; 1Ob35/92; 4Ob578/95; 3Ob510/96; 3Ob71/97f; 8Ob75/97f; 1Ob2406/96x; 9Ob69/98g; 2Ob108/00x; 5Ob111/01m; 8Ob84/02i; 5Ob120/03p; 6Ob256/02v; 6Ob26/09f; 7Ob170/11t; 7Ob185/11y; 9Ob41/13i; 2Ob33/13m; 2Ob191/12w; 5Ob125/15s; 2Ob132/15y; 7Ob114/15p; 9Ob69/17p; 5Ob105/19f; 4Ob116/19s; 3Ob228/21g; 10Ob59/22g

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Norm

ABGB §1295 Ia4
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1313a I
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Erfüllungsgehilfe haftet nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte, da er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 536/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 536/76
    Veröff: SZ 49/47
  • 6 Ob 649/76
    Entscheidungstext OGH 11.11.1976 6 Ob 649/76
    Veröff: JBl 1978,208
  • 5 Ob 601/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 5 Ob 601/77
  • 5 Ob 506/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 5 Ob 506/77
  • 2 Ob 133/78
    Entscheidungstext OGH 07.12.1978 2 Ob 133/78
    Veröff: SZ 51/176 = EvBl 1979/101 S 320 = JBl 1980,39
  • 3 Ob 541/79
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 3 Ob 541/79
  • 1 Ob 695/79
    Entscheidungstext OGH 03.09.1979 1 Ob 695/79
  • 3 Ob 555/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 555/83
  • 4 Ob 524/83
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 524/83
  • 8 Ob 561/86
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 561/86
    Veröff: RdW 1987,52
  • 3 Ob 642/86
    Entscheidungstext OGH 29.04.1987 3 Ob 642/86
    Auch; Veröff: SZ 60/73
  • 5 Ob 530/88
    Entscheidungstext OGH 19.04.1988 5 Ob 530/88
    Auch
  • 8 Ob 528/89
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 528/89
    Beisatz: Hier: Unsachgemäße Annagelung von Asbestplatten an eine hölzerne Riegelwand und damit Herstellung einer "Wärmebrücke" zum Kamin. (T1)
  • 8 Ob 703/88
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 8 Ob 703/88
    Veröff: SZ 62/138 = WBl 1990,53
  • 7 Ob 672/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 672/89
    Veröff: SZ 62/173 = JBl 1990,376
  • 2 Ob 3/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 2 Ob 3/91
    Veröff: DRdA 1993/307 (kritisch Oberdorfer)
  • 1 Ob 39/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 39/91
    Beisatz: Hier: Eingriff in absolute Rechte. (T2)
    Veröff: JBl 1992,323
  • 7 Ob 34/91
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 34/91
    Veröff: VersR 1993,639
  • 1 Ob 35/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92
    Auch; Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (siehe Dellinger)
  • 4 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
    Auch; Beisatz: Hier: Ölaustritt durch Überfüllen eines Tanks durch einen Tankwagenfahrer. (T3)
  • 3 Ob 510/96
    Entscheidungstext OGH 11.10.1996 3 Ob 510/96
  • 3 Ob 71/97f
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 71/97f
  • 8 Ob 75/97f
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 Ob 75/97f
  • 1 Ob 2406/96x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2406/96x
  • 9 Ob 69/98g
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 Ob 69/98g
    Auch
  • 2 Ob 108/00x
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 108/00x
    Auch
  • 5 Ob 111/01m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 111/01m
    Auch
  • 8 Ob 84/02i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 Ob 84/02i
    nur: Der Erfüllungsgehilfe haftet nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte. (T4)
    Beis wie T2
  • 5 Ob 120/03p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 120/03p
    Auch; nur T4
  • 6 Ob 256/02v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 256/02v
  • 6 Ob 26/09f
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 26/09f
    Beisatz: Der Erfüllungsgehilfe selbst kann, da er ja nicht zur Erfüllung verpflichtet ist, dem Dritten gegenüber nur deliktisch haften. (T5)
    Beisatz: Dies gilt auch in der Gehilfenkette, wenn sich also der unmittelbare Gehilfe weiterer (somit mittelbarer) Gehilfen bedient. (T6)
  • 7 Ob 170/11t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t
  • 7 Ob 185/11y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
    nur T4
  • 9 Ob 41/13i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 Ob 41/13i
  • 2 Ob 33/13m
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 33/13m
    Auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 191/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 191/12w
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 125/15s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 125/15s
  • 2 Ob 132/15y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 132/15y
    Vgl; Beisatz: Hier: Lenker eines Pistengerätes haftet bei Verletzung eines Rodlers deliktisch neben Pistenhalter. (T7)
  • 7 Ob 114/15p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 114/15p
  • 9 Ob 69/17p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 69/17p
  • 5 Ob 105/19f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 105/19f
    nur T4
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung eines Zeltfestbesuchers durch einen Ordner in Notwehrüberschreitung. (T8); Veröff: SZ 2019/106
  • 3 Ob 228/21g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 3 Ob 228/21g
    Vgl; Beisatz: Hier: Nur Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. (T9)
  • 10 Ob 59/22g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 Ob 59/22g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022801

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0050OB00536_7600000_005

Rechtssatz für 4Ob72/75; 4Ob596/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017495

Geschäftszahl

4Ob72/75; 4Ob596/79; 1Ob748/83; 1Ob647/84; 1Ob685/84; 3Ob558/86; 8Ob2/87; 6Ob525/90; 1Ob39/91; 8Ob611/91; 6Ob542/92; 2Ob537/93; 7Ob632/95; 8Ob75/97f; 6Ob40/98w; 1Ob120/99z; 10Ob81/00k; 1Ob292/00y; 6Ob276/02k; 6Ob161/03z; 3Ob279/06k; 8Ob26/10x; 3Ob55/12b; 2Ob191/12w; 3Ob182/13f; 6Ob120/14m; 5Ob125/15s; 4Ob116/19s; 9ObA79/23t

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Rechtssatz

Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (ex contractu Paragraph 1313 a, ABGB) und seines Erfüllungsgehilfens (ex delicto Paragraphen 1295, 1299, ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten rechtfertigt im Sinne Paragraph 1302, letzter Halbsatz die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesonders Paragraph 896, Satz 1 ABGB (SZ 26/18, SZ 39/25, SZ 39/82, SZ 44/48 und andere). Soweit das für den Rückgriff maßgebende "besondere Verhältnis" (Paragraph 896, Satz 1 ABGB) zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen ein Arbeitsverhältnis ist, der Gehilfe also durch die Schädigung des Dritten zugleich auch seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu sachgemäßer und sorgfältiger Verrichtung seiner dienstlichen Obliegenheiten verletzt hat, wird der Regressanspruch des Arbeitgebers als Schadenersatzanspruch aus der Dienstnehmerhaftung qualifiziert. Ansprüche dieser Art verjähren daher gemäß Paragraph 1489, ABGB schon nach Ablauf von drei Jahren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 72/75
    Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 72/75
    Veröff: EvBl 1976/178 S 353 = Arb 9432 = JBl 1977,49 = SozM IE,117
  • 4 Ob 596/79
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 596/79
    nur: Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (ex contractu § 1313a ABGB) und seines Erfüllungsgehilfens (ex delicto §§ 1295, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten rechtfertigt im Sinne § 1302 letzter Halbsatz die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesonders § 896 Satz 1 ABGB (SZ 26/18, SZ 39/25, SZ 39/82, SZ 44/48 und andere). (T1)
  • 1 Ob 748/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 748/83
    nur T1
  • 1 Ob 647/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 647/84
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 57/197
  • 1 Ob 685/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 685/84
    Auch; nur T1; Beisatz: Rückersatzanspruch des Geschäftsherrn erst dann, wenn er seinerseits den Schaden seines Vertragspartners ersetzt hat. (T2)
    Veröff: SZ 56/185 = RdW 1985,243
  • 3 Ob 558/86
    Entscheidungstext OGH 10.12.1986 3 Ob 558/86
    Vgl auch; nur T1
  • 8 Ob 2/87
    Entscheidungstext OGH 25.11.1987 8 Ob 2/87
  • 6 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 525/90
    Auch; Beisatz: Die Verjährung läuft erst von der tatsächlichen Ersatzleistung an. (T3)
    Veröff: ecolex 1990,406
  • 1 Ob 39/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 39/91
    nur: Solidarhaftung des Geschäftsherrn (ex contractu § 1313a ABGB) und seines Erfüllungsgehilfens (ex delicto §§ 1295, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten. (T4)
  • 8 Ob 611/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1992 8 Ob 611/91
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 6 Ob 542/92
    Auch
  • 2 Ob 537/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 2 Ob 537/93
    Auch
  • 7 Ob 632/95
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 632/95
    Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, unabhängig davon, ob zwischen dem Geschäftsherrn und dem Erfüllungsgehilfen ein Gesamthandschuldverhältnis besteht oder bestanden hat, für den Regress gegen den Erfüllungsgehilfen erst mit der Zahlung oder der endgültigen Entscheidung des Vorprozesses. (T5)
  • 8 Ob 75/97f
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 Ob 75/97f
    Auch; nur T4
  • 6 Ob 40/98w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 40/98w
    nur T1
  • 1 Ob 120/99z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 120/99z
    Vgl auch
  • 10 Ob 81/00k
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 Ob 81/00k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Geschäftsherr kann wie ein Gesamtschuldner nach § 896 ABGB Zahlung erst begehren, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt hat. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Regress einen Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, der aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkungen einem Dritten zu leisten war. (T6)
  • 1 Ob 292/00y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 292/00y
    nur T1
  • 6 Ob 276/02k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 276/02k
    nur T1
  • 6 Ob 161/03z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 161/03z
    Auch
  • 3 Ob 279/06k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 279/06k
    Auch; Beisatz: Die Verjährung beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. (T7)
    Beisatz: Hier: Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB. (T8)
  • 8 Ob 26/10x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 26/10x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8
  • 3 Ob 55/12b
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 55/12b
    Vgl
  • 2 Ob 191/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 191/12w
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 182/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 182/13f
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 120/14m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 120/14m
    Auch; Beisatz: Haftet der Erfüllungsgehilfe dem Geschädigten selbst, so haftet er solidarisch mit dem gemäß § 1313a ABGB haftenden Geschäftsherrn. (T9)
  • 5 Ob 125/15s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 125/15s
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Haftung eines Ordners für die Verletzung eines Zeltfestbesuchers wegen Notwehrüberschreitung. (T10); Veröff: SZ 2019/106
  • 9 ObA 79/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 ObA 79/23t
    vgl; Beisatz wie T9
    Beisatz: Haftet der Geschäftsherr aufgrund der Zurechnung fremden Verschuldens solidarisch mit dem deliktisch Haftenden, muss dies umso mehr gelten, wenn ein Arbeitgeber für sein eigenes Verschulden aufgrund der Zurechnung seines Repräsentanten haftet. (T11)
    Beisatz: Hier: Solidarische Haftung des deliktisch haftenden Belästigers (§ 6 Abs 1 Z 3 GlBG) und des Arbeitgebers (§ 6 Abs 1 Z 1 GlBG), dem die Belästigung seines Repräsentanten zugerechnet wird. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017495

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19760113_OGH0002_0040OB00072_7500000_001

Rechtssatz für 10Os80/78; 10Os70/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089259

Geschäftszahl

10Os80/78; 10Os70/79; 13Os104/83; 9Os121/86; 12Os14/87; 15Os107/87; 14Os76/88; 13Os67/90 (13Os68/90); 15Os64/90; 12Os49/09m; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i; 4Ob191/24b

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Rechtssatz

Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des (zur Notwehr berechtigenden) Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 80/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 10 Os 80/78
    Veröff: EvBl 1979/16 S 49
  • 10 Os 70/79
    Entscheidungstext OGH 19.09.1979 10 Os 70/79
  • 13 Os 104/83
    Entscheidungstext OGH 27.06.1983 13 Os 104/83
    nur: Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des (zur Notwehr berechtigenden) Angriffs. (T1)
  • 9 Os 121/86
    Entscheidungstext OGH 10.09.1986 9 Os 121/86
    Veröff: RZ 1987/13 S 50 = SSt 57/63
  • 12 Os 14/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 12 Os 14/87
    Veröff: SSt 58/20
  • 15 Os 107/87
    Entscheidungstext OGH 05.08.1987 15 Os 107/87
  • 14 Os 76/88
    Entscheidungstext OGH 06.07.1988 14 Os 76/88
  • 13 Os 67/90
    Entscheidungstext OGH 03.07.1990 13 Os 67/90
    Veröff: RZ 1991/9 S 47
  • 15 Os 64/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 64/90
  • 12 Os 49/09m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 49/09m
    Vgl; Beisatz: Bei vom Täter selbst begonnene Aggressionshandlungen (hier Rauferei mit dem späteren Tatopfer und nachfolgende Sachbeschädigung zu dessen Nachteil) muss er eine Minderung seiner Notwehrbefugnisse hinnehmen. (T2)
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T3); Veröff: SZ 2019/106
  • 1 Ob 137/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2024 1 Ob 137/24i
  • 4 Ob 191/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089259

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19780614_OGH0002_0100OS00080_7800000_001

Rechtssatz für 13Os126/78; 10Os182/80; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089125

Geschäftszahl

13Os126/78; 10Os182/80; 12Os110/84; 14Os118/06v; 4Ob116/19s; 4Ob191/24b

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Rechtssatz

Die Notwendigkeit einer Verteidigung richtet sich ausschließlich nach objektiven Kriterien (die psychische Beschaffenheit des Angegriffenen ist im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 2, StGB von Bedeutung).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 126/78
    Entscheidungstext OGH 30.11.1978 13 Os 126/78
  • 10 Os 182/80
    Entscheidungstext OGH 27.01.1981 10 Os 182/80
    Vgl; Beisatz: Beurteilung auch aus der Sicht des Angegriffenen ex ante, ob die Verteidigungshandlung zur verläßlichen Abwehr des Angriffs erforderlich war. (T1)
  • 12 Os 110/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 12 Os 110/84
    Veröff: SSt 55/60
  • 14 Os 118/06v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 14 Os 118/06v
    Vgl auch; Beisatz: Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung ex ante aus der Sicht des Angegriffenen. (T2); Beisatz: Hier im Zusammenhang mit der Belehrung der Geschworenen über Putativnotwehr beziehungsweise Putativnotwehrüberschreitung. (T3)
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T4); Veröff: SZ 2019/106
  • 4 Ob 191/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
    vgl; Beisatz: Da die Notwendigkeit der Abwehrhandlung ex ante zu beurteilen ist, kann die Unzulässigkeit der Reaktion des Angegriffenen nicht aus der beim Angreifer letztlich eingetretenen Verletzungsfolge abgeleitet werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089125

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19781130_OGH0002_0130OS00126_7800000_001

Rechtssatz für 8Ob508/81; 6Ob572/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009046

Geschäftszahl

8Ob508/81; 6Ob572/89; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i; 4Ob191/24b

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung hat zur Voraussetzung, daß sie nicht über die nötige Verteidigung ( Paragraph 3, StGB ) hinausgeht. Es muss daher jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt. Für die Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung und damit der Frage der Angemessenheit der Gegenwehr kommt es nicht auf die Waffengleichheit an.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 508/81
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 508/81
  • 6 Ob 572/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 572/89
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Veröff: SZ 2019/106
  • 1 Ob 137/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2024 1 Ob 137/24i
    nur: Es muss jene Abwehr gewählt werden, die mit möglichst geringer Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziel führt. (T1)
  • 4 Ob 191/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009046

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19810326_OGH0002_0080OB00508_8100000_002

Rechtssatz für 1Ob15/86; 1Ob9/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023098

Geschäftszahl

1Ob15/86; 1Ob9/95; 6Ob201/98x; 1Ob225/07f; 4Ob116/19s; 1Ob47/22a; 9Ob54/21p; 4Ob191/24b

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Norm

ABGB §1295 Abs1 Ia9
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Behauptungslast und Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund trifft denjenigen, der in fremdes Rechtsgut eingreift.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/86
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 15/86
    Veröff: SZ 59/113
  • 1 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 9/95
    Veröff: SZ 68/155
  • 6 Ob 201/98x
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
    Auch; Veröff: SZ 72/55
  • 1 Ob 225/07f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 225/07f
    Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren also den beklagten Rechtsträger. (T1)
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Beisatz: Für das Vorliegen einer Notwehrsituation liegt die Beweislast beim Notwehr übenden Schädiger. (T2)
    Veröff: SZ 2019/106
  • 1 Ob 47/22a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 1 Ob 47/22a
  • 9 Ob 54/21p
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 Ob 54/21p
    Beis wie T2; Beisatz: Gelingt dem Schädiger dieser Beweis nicht oder beruft er sich auf Putativnotwehr, muss er beweisen, dass ihm kein Verschulden an der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation vorzuwerfen ist. (T3)
  • 4 Ob 191/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
    vgl; Beisatz wie T2
    Beisatz: Das Vorliegen eines Notwehrexzesses hat der Geschädigte zu beweisen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0023098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19860625_OGH0002_0010OB00015_8600000_001

Rechtssatz für 10Os124/86; 12Os14/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088842

Geschäftszahl

10Os124/86; 12Os14/87; 6Ob572/89; 11Os91/90 (11Os92/90); 8Ob608/92; 14Os180/95; 14Os118/06v; 14Os73/06a; 4Ob143/09x; 14Os72/12p; 11Os45/18d; 4Ob116/19s; 12Os86/22x; 1Ob137/24i; 11Os16/25z; 4Ob191/24b

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Rechtssatz

Notwendig ist stets nur jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff sofort und endgültig abzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 124/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 10 Os 124/86
    Veröff: RZ 1989/57 S 141 (zustimmend Kienapfel)
  • 12 Os 14/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 12 Os 14/87
    Vgl auch; Beisatz: Notwendig im Sinne des § 3 Abs 1 StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verläßlich abgewehrt werden kann. (T1) Veröff: SSt 58/20
  • 6 Ob 572/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 572/89
    Veröff: JBl 1990,104
  • 11 Os 91/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 91/90
    Beisatz: Bei dieser Betrachtung ist - im Fall einer Auseinandersetzung ohne Waffe - auch die körperliche Überlegenheit eines Kontrahenten gegenüber dem anderen in Betracht zu ziehen (EvBl 1987/158; ÖJZ-LSK 1979/306 ua), desgleichen eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung (15 Os 119/88). (T2)
  • 8 Ob 608/92
    Entscheidungstext OGH 04.06.1993 8 Ob 608/92
    Auch
  • 14 Os 180/95
    Entscheidungstext OGH 19.03.1996 14 Os 180/95
    Vgl auch
  • 14 Os 118/06v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 14 Os 118/06v
    Vgl auch; Beisatz: Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung ex ante aus der Sicht des Angegriffenen. (T3); Beisatz: Hier im Zusammenhang mit der Belehrung der Geschworenen über Putativnotwehr beziehungsweise Putativnotwehrüberschreitung. (T4)
  • 14 Os 73/06a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 73/06a
    Auch; Beisatz: Das Maß notwendiger Verteidigung ist begrenzt mit jenem Eingriff, der den unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff verlässlich iS von sofort und endgültig abwehrt (WK-StGB - 2 § 3 Rz85ff). (T5); Beisatz: Hier: Zur Putativnothilfe iSd § 8 StGB. (T6)
  • 4 Ob 143/09x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 143/09x
  • 14 Os 72/12p
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 14 Os 72/12p
    Vgl
  • 11 Os 45/18d
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 11 Os 45/18d
    Vgl
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T7); Veröff: SZ 2019/106
  • 12 Os 86/22x
    Entscheidungstext OGH 18.08.2022 12 Os 86/22x
    Vgl
  • 1 Ob 137/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2024 1 Ob 137/24i
  • 11 Os 16/25z
    Entscheidungstext OGH 01.04.2025 11 Os 16/25z
    vgl
  • 4 Ob 191/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
    vgl; Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T8)
    Beisatz: Einer im Nahkampf ausgebildeten Person werden in der Regel zwar mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auch sie darf aber ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich, dh sofort und endgültig beendet, und muss sich nicht mit einer Abwehrhandlung begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088842

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0100OS00124_8600000_001

Rechtssatz für 12Os14/87; 15Os27/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089309

Geschäftszahl

12Os14/87; 15Os27/89; 13Os67/90 (13Os68/90); 14Os73/06a; 11Os45/18d; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i; 4Ob191/24b

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Rechtssatz

Notwendig im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 12 Os 14/87
    Veröff: SSt 58/20
  • 15 Os 27/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 15 Os 27/89
    Beisatz: Verläßlich heißt sofort und endgültig. (T1) Veröff: JBl 1990,388 = SSt 60/28
  • 13 Os 67/90
    Entscheidungstext OGH 03.07.1990 13 Os 67/90
    Beis wie T1; Veröff: RZ 1991/9 S 47
  • 14 Os 73/06a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 73/06a
    Ähnlich; Beisatz: Das Maß notwendiger Verteidigung ist begrenzt mit jenem Eingriff, der den unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff verlässlich iS von sofort und endgültig abwehrt (WK2 § 3 Rz85ff). (T2); Beisatz: Hier: Zur Putativnothilfe iSd § 8 StGB. (T3)
  • 11 Os 45/18d
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 11 Os 45/18d
    Vgl
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T4); Veröff: SZ 2019/106
  • 1 Ob 137/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2024 1 Ob 137/24i
    vgl
  • 4 Ob 191/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)
    Beisatz: Einer im Nahkampf ausgebildeten Person werden in der Regel zwar mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auch sie darf aber ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich, dh sofort und endgültig beendet, und muss sich nicht mit einer Abwehrhandlung begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. (T6)
    Beisatz: Da die Notwendigkeit der Abwehrhandlung ex ante zu beurteilen ist, kann die Unzulässigkeit der Reaktion des Angegriffenen nicht aus der beim Angreifer letztlich eingetretenen Verletzungsfolge abgeleitet werden. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089309

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0120OS00014_8700000_001

Rechtssatz für 14Os180/95; 12Os49/09m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095988

Geschäftszahl

14Os180/95; 12Os49/09m; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i; 4Ob191/24b

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Rechtssatz

Unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 180/95
    Entscheidungstext OGH 19.03.1996 14 Os 180/95
  • 12 Os 49/09m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 49/09m
    Vgl; Beisatz: Bei vom Täter selbst begonnene Aggressionshandlungen (hier Rauferei mit dem späteren Tatopfer und nachfolgende Sachbeschädigung zu dessen Nachteil) muss er eine Minderung seiner Notwehrbefugnisse hinnehmen. (T1)
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T2); Veröff: SZ 2019/106
  • 1 Ob 137/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2024 1 Ob 137/24i
    vgl
  • 4 Ob 191/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
    Beisatz: Einer im Nahkampf ausgebildeten Person werden in der Regel zwar mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auch sie darf aber ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich, dh sofort und endgültig beendet, und muss sich nicht mit einer Abwehrhandlung begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095988

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19960319_OGH0002_0140OS00180_9500000_002

Rechtssatz für 4Ob116/19s; 4Ob191/24b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132943

Geschäftszahl

4Ob116/19s; 4Ob191/24b

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Rechtssatz

Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Veröff: SZ 2019/106
  • 4 Ob 191/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
    Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132943

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20191126_OGH0002_0040OB00116_19S0000_001

Rechtssatz für 2Ob268/06k; 2Ob20/11x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122728

Geschäftszahl

2Ob268/06k; 2Ob20/11x; 5Ob212/10b; 9Ob64/11v; 2Ob92/11k; 7Ob169/14z; 2Ob58/15s; 7Ob127/15z; 7Ob165/16i; 7Ob207/17t; 7Ob46/19v; 1Ob112/18d; 4Ob116/19s; 2Ob26/20t; 4Ob96/20a; 6Ob64/22p; 7Ob125/22s; 2Ob66/24f; 7Ob51/25p; 1Ob166/24d; 7Ob25/25i; 7Ob108/25w; 7Ob195/25i; 7Ob15/26w

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Norm

AußStrG 2005 §36 Abs2
ZPO §393 Abs1
  1. ZPO § 393 heute
  2. ZPO § 393 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 393 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Zum Grund des Anspruches gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 268/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k
  • 2 Ob 20/11x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 20/11x
  • 5 Ob 212/10b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
    Vgl auch; Beisatz: Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten. (T1)
  • 9 Ob 64/11v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 Ob 64/11v
    Auch
  • 2 Ob 92/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
    Veröff: SZ 2012/81
  • 7 Ob 169/14z
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 169/14z
  • 2 Ob 58/15s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 58/15s
    Vgl; Beisatz: Im Verfahren über den Grund des Anspruchs sind alle Anspruchsvoraussetzungen und alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, so auch jene des fehlenden Verschuldens, des Mitverschuldens des Geschädigten oder allfälliger Haftungsbeschränkungen zu klären. (T2)
  • 7 Ob 127/15z
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 127/15z
  • 7 Ob 165/16i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
  • 7 Ob 207/17t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 207/17t
    Auch
  • 7 Ob 46/19v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 46/19v
  • 1 Ob 112/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
    Beisatz: Die Formulierung "Grund des Anspruchs" ist im Außerstreitverfahren nicht wesentlich anders zu verstehen als im Bereich der ZPO. (T3)
    Veröff: SZ 2019/37
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mitverschulden. (T4)
    Veröff: SZ 2019/106
  • 2 Ob 26/20t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 26/20t
    Beisatz: Also auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen. (T5)
  • 4 Ob 96/20a
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 96/20a
  • 6 Ob 64/22p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 64/22p
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Frage, welche Verletzungen der Kläger auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Beklagten erlitten hätte und welche darüber hinausgehenden Verletzungen er durch das sorgfaltswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat, gehört somit zum Grund des Anspruchs. (T6)
  • 7 Ob 125/22s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 125/22s
  • 2 Ob 66/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.10.2024 2 Ob 66/24f
    vgl
  • 7 Ob 51/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.04.2025 7 Ob 51/25p
  • 1 Ob 166/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 1 Ob 166/24d
  • 7 Ob 25/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 7 Ob 25/25i
  • 7 Ob 108/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 108/25w
  • 7 Ob 195/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 195/25i
  • 7 Ob 15/26w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.04.2026 7 Ob 15/26w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122728

Im RIS seit

29.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJR_20070830_OGH0002_0020OB00268_06K0000_002

Rechtssatz für 11Os144/83; 10Os149/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089390

Geschäftszahl

11Os144/83; 10Os149/84; 11Os117/84; 10Os124/86; 13Os135/88; 15Os154/92; 13Os146/93; 15Os128/18i; 4Ob116/19s; 15Os23/26k

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Rechtssatz

Notwehrüberschreitung aus sthenischen Affekten macht den Täter bei Putativnotwehr - ebenso wie im Fall einer tatsächlich gegebenen Notwehrsituation - für sein vorsätzliches Handeln verantwortlich. Bei Putativnotwehrexzess aus asthenischen Affekten kann Haftung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes eintreten, mag auch der Irrtum über den rechtfertigenden Sachverhalt an sich nicht fahrlässig bewirkt worden sein.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 144/83
    Entscheidungstext OGH 19.09.1983 11 Os 144/83
    Veröff: EvBl 1984/152 S 609 = SSt 54/69
  • 10 Os 149/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 10 Os 149/84
    Vgl auch; Veröff: SSt 55/79
  • 11 Os 117/84
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 11 Os 117/84
    nur: Notwehrüberschreitung aus sthenischen Affekten macht den Täter bei Putativnotwehr - ebenso wie im Fall einer tatsächlich gegebenen Notwehrsituation - für sein vorsätzliches Handeln verantwortlich. (T1) Beisatz: (Putativnotwehrüberschreitung) Notwehrüberschreitung auch aus einem sthenischen Affekt. (T2) Veröff: SSt 55/88
  • 10 Os 124/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 10 Os 124/86
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Tatbegehung in Ausübung notwendiger Verteidigung ist Voraussetzung sowohl des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr als auch des Entschuldigungsumstandes der Putativnotwehr. (T3) Veröff: RZ 1989/57 S 141 (Kienapfel)
  • 13 Os 135/88
    Entscheidungstext OGH 10.11.1988 13 Os 135/88
    nur T1
  • 15 Os 154/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 15 Os 154/92
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 146/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 13 Os 146/93
    Vgl; Beisatz: Sowohl Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB) als auch Putativnotwehr (§ 8 StGB) und demzufolge auch Putativnotwehrexzess schließen jedenfalls die Strafbarkeit für vorsätzliche Tatbegehung aus und bewirken Straflosigkeit des Täters, soweit nicht dessen strafrechtliche Haftung für ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht kommt. (T4) Veröff: EvBl 1994/64 S 282
  • 15 Os 128/18i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 128/18i
    Vgl; Beisatz: § 8 StGB unterscheidet hinsichtlich der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht nach den Gründen des Tatsachenirrtums und schließt die Vorsatzstrafbarkeit auch bei einem auf sthenischen Affekt beruhenden Irrtum aus. (T5)
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zivilrechtliche Haftung bei Notwehrüberschreitung. (T6); Veröff: SZ 2019/106
  • 15 Os 23/26k
    Entscheidungstext OGH 06.05.2026 15 Os 23/26k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19830919_OGH0002_0110OS00144_8300000_002

Entscheidungstext 4Ob116/19s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

JBl 2020,164 (Reischauer) = EvBl‑LS 2020/46 = ZVR 2020/51 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2020,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = SZ 2019/106

Geschäftszahl

4Ob116/19s

Entscheidungsdatum

26.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden Partei M***** Ö*****, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F***** S*****, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in Sankt Pölten, und 2. Sportverein W*****, vertreten durch Mag. Gernot Steier und Mag. Günter Kieberger, Rechtsanwälte in Neulengbach, jeweils wegen 29.020,86 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2019, GZ 13 R 34/19v-46, mit dem das Urteil des Landesgerichts Sankt Pölten vom 11. Dezember 2018, GZ 2 Cg 48/17w-41, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger besuchte nach Zahlung von Eintritt ein vom zweitbeklagten Verein veranstaltetes Zeltfest, bei dem der Erstbeklagte im Auftrag des Zweitbeklagten als einer von acht Ordnern tätig war, ohne über eine diesbezügliche Ausbildung zu verfügen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stellte sich der Kläger gegen zwei Uhr morgens dem gerade einen anderen Gast vom Gelände entfernenden Erstbeklagten mit erhobenen Fäusten und „tänzelnden Boxbewegungen“ gegenüber, deutete ihm herzukommen und kam ihm näher. Der Erstbeklagte wich zurück, doch der Kläger folgte ihm „Boxbewegungen imitierend“. Der Erstbeklagte geriet in Panik und versetzte dem Kläger mit einer 37 cm langen und (ohne vier Doppel-D-Batterien bereits) ein halbes Kilogramm wiegenden Stablampe aus Metall einen Schlag ins Gesicht, wodurch der Kläger kurz zu Boden ging, dann aber wieder aufsprang, dem Erstbeklagten gegenüber aggressive Gesten machte und „zurückgehalten werden [musste], um die Situation zu deeskalieren“. Der Kläger erlitt durch den Schlag Brüche des Nasenbeins, des Jochbeins, des Oberkiefers, der Augenhöhle und im Bereich des linken Schläfenbeins, eine Gehirnerschütterung sowie massive Schwellungen und großflächige Hämatome im Gesichtsbereich; er musste am linken Auge operiert werden, es wurde ihm eine Platinplatte im Jochbein eingesetzt, die nach einem weiteren operativen Eingriff wieder entfernt wurde. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeklagten wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB wurde gemäß Paragraph 194, Absatz 2, StPO eingestellt, weil er in Notwehr gehandelt habe und ihm Notwehrüberschreitung nicht anzulasten sei.

Der Kläger begehrt von jedem der beiden Beklagten Schmerzengeld, Pflegekosten, Verunstaltungsentschädigung und diverse Barauslagen sowie die mit 1.000 EUR bewertete Feststellung, dass die Beklagten ihm für alle künftigen unfallskausalen Schäden hafteten. Der Erstbeklagte habe ihn grundlos geschlagen. Eine Notwehrsituation habe nicht vorgelegen; allenfalls liege eine Notwehrüberschreitung vor. Der Zweitbeklagte, den aufgrund eines Vertragsverhältnisses Schutz- und Sorgfaltspflichten ihm gegenüber träfen, habe für das Verhalten des Erstbeklagten als Erfüllungsgehilfen einzustehen. Der Zweitbeklagte habe, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, die Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes nicht eingehalten und hätte nicht den unausgebildeten Erstbeklagten, sondern zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einen nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugten Ordnerdienst einsetzen müssen.

Der Erstbeklagte wandte ein, er habe in Notwehr zugeschlagen. Der Kläger habe ihm ein Bein gestellt und sei ihm wiederholt in Boxkampfstellung drohend gegenübergetreten, wodurch er einen unmittelbar drohenden Angriff gefürchtet habe.

Der zweitbeklagte Verein brachte vor, er sei weder Schädiger noch treffe ihn ein Auswahlverschulden, er sei daher nicht passiv legitimiert. Er habe die gesetzlichen Vorgaben und bescheidmäßigen Auflagen erfüllt. Gründe, die gegen den ehrenamtlichen Einsatz des Erstbeklagten als Helfer im Ordnerdienst gesprochen hätten, seien nicht bekannt gewesen. Er hafte nicht für deliktisches Verhalten und habe keine Gefahrenquelle geschaffen.

Das Erstgericht wies beide Klagen ab. Der Erstbeklagte habe in Notwehr gehandelt; ein Notwehrexzess liege nicht vor. Der Zweitbeklagte habe die zumutbaren und erforderlichen sowie vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen getroffen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Zwar lasse sich den Feststellungen nicht entnehmen, ob ein Angriffswille des Klägers und damit objektiv eine Notwehrsituation vorgelegen sei. Jedoch lasse sich ableiten, dass entweder eine Notwehrsituation oder eine Putativnotwehrsituation vorgelegen sei, die der Erstbeklagte zu Recht und ohne fahrlässigen Irrtum angenommen habe. Seine Reaktion habe das zulässige Maß der Abwehr nicht überschritten. Eine Übernahmsfahrlässigkeit dahin, dass der Erstbeklagte eine Aufgabe übernommen habe, zu der er nicht geeignet gewesen sei, liege nach den Feststellungen nicht vor. Der Zweitbeklagte sei nicht unmittelbarer Täter; das Handeln des Erstbeklagten sei nicht rechtswidrig gewesen und dem Zweitbeklagten daher auch nicht nach Paragraph 1313 a, ABGB zurechenbar.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Die Revision des Klägers beantragt, den Klagen stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in den ihnen vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortungen jeweils, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Der Kläger macht geltend, dass einerseits Tatsachen, aus denen eine rechtfertigende Notwehrsituation ableitbar wäre, nicht festgestellt seien, und dass andererseits das Berufungsgericht eine Haftung des Zweitbeklagten mit dem Argument verneinte, dass der Erstbeklagte nicht rechtswidrig gehandelt habe. Eine vom Berufungsgericht als möglich angesehene Putativnotwehr beseitige jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Tat. Dem Erstbeklagten sei zudem Übernahmsfahrlässigkeit anzulasten.

Dazu wurde erwogen:

1.1. Nach Paragraph 19, ABGB steht es jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient, oder wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich.

Nach Paragraph 3, Absatz eins, StGB (der auch für das bürgerliche Recht unmittelbar relevant ist: vergleiche Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 [2018] Paragraph 19, Rz 16 mwH) handelt nicht rechtswidrig, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem Anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

Die Notwehrlage entsteht durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut; ob tatsächlich ein Angriff vorliegt, ist objektiv aus der hypothetischen Ex-ante-Perspektive eines besonnenen Beobachters (und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Angegriffenen) zu beurteilen (Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 Paragraph 19, Rz 24 ff; Koch in KBB5 [2017] Paragraph 19, Rz 5; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2015] Paragraph 19, Rz 7 f mwN; Egger in Schwimann, ABGB-TaKom3 [2015] Paragraph 19, Rz 8; Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 [2014] Paragraph 19, Rz 39). Ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gegeben, so gebührt dem durch die Notwehrhandlung des Angegriffenen beeinträchtigten Angreifer kein Schadenersatz vergleiche Reischauer aaO Rz 89).

1.2. Nach Paragraph 3, Absatz 2, StGB ist, wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, StGB bedient, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

Nur das notwendige Maß und nur die geringste zielführende Beeinträchtigung und nur jene Verteidigungshandlung sind zulässig, die unter den verfügbaren Mitteln die schonendsten sind, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren vergleiche RIS-Justiz RS0088842); unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen (RS0095988). Auch die Notwendigkeit einer Verteidigungshandlung ist ex ante aus der Situation des Angegriffenen unter Beachtung objektiver Kriterien zu beurteilen vergleiche RS0089125; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 19, Rz 46 f).

Notwendig ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen (ex ante) gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann vergleiche RS0089309). Es muss jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt (RS0009046). Das Maß der Abwehr bestimmt sich somit regelmäßig nach der Art, der Wucht und der Intensität des (zur Notwehr berechtigenden) Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln (RS0089259; Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 Paragraph 19, Rz 57 f).

Standen dem Angegriffenen – objektiv gesehen – zu einer wirksamen Abwehr des Angriffs auch weniger gefährliche Maßnahmen zur Verfügung, konnte der Angegriffene weiters – ungeachtet seiner bedrängten Lage und des ihn beherrschenden asthenischen Affekts (Furcht) – auch subjektiv erkennen, dass er in der Wahl der Abwehrhandlungen zu weit ging, und war ihm diese Einsicht auch zumutbar, dann liegt (soweit die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist) eine Notwehrüberschreitung vor vergleiche 10 Os 80/78; RS0089349). Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten daher zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist (Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 Paragraph 19, Rz 31 und 34; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 19, Rz 96; Egger in Schwimann, ABGB-TaKom3 Paragraph 19, Rz 11; Koch in KBB5 Paragraph 19, Rz 6; Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 Paragraph 19, Rz 42).

1.3. Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann nach Paragraph 8, StGB wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

Putativnotwehr liegt vor, wenn aus einem entschuldbaren Tatsachenirrtum eine Notwehrlage angenommen wurde. Auch ein Handeln in Putativnotwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus, aber nur dann, wenn der Gegner einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung sowohl als solche als auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine Schadenersatzpflicht ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich der Schädiger in einem fahrlässig verschuldeten Irrtum über eine Notwehrsituation befand. Dies gilt auch, wenn der Schädiger die Grenzen der Notwehr nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritt, aber einzusehen vermochte, dass er den Angreifer in höherem Maße gefährde als zur Abwehr des Vorgehens des Gegners notwendig war (RS0009045). Wer irrtümlich eine Notwehrlage annimmt, hat daher die Handlung (Putativnotwehr) schadenersatzmäßig nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu vertreten, wenn ihm bezüglich dieses Irrtums keine Sorgfaltsverletzung unterlaufen oder diese ihm nicht vorwerfbar ist (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 19, Rz 97 mwN).

Wenn es für einen besonnenen Beobachter objektiv unmöglich zu erkennen ist, dass entgegen dem äußeren Anschein keine konkrete Gefahr besteht, ist eine Notwehrsituation gegeben; eine Notwehrlage ist dem Bedrohten zuzugestehen, wenn der die scheinbare Notwehrlage Herbeiführende den Angriffswillen glaubhaft vortäuscht (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 19, Rz 48 f); eine rechtswidrige Putativnotwehr ist dann keine schuldhafte Handlung, wenn der Irrtum des Verletzers durch das Verhalten des Verletzten verursacht wurde, der einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt vergleiche RS0009040). Tatbegehung in Ausübung notwendiger Verteidigung ist aber Voraussetzung sowohl der Notwehr als auch der Putativnotwehr (RS0089390 [T3]).

1.4. Die Behauptungs- und Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund trifft generell denjenigen, der in fremdes Rechtsgut eingreift (RS0023098). Die Beweislast für das Vorliegen einer Notwehrsituation liegt daher beim Notwehr übenden Schädiger (6 Ob 572/89; Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 Paragraph 19, Rz 63 mwN; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 19, Rz 183), hier somit beim Erstbeklagten. Gelingt dem Schädiger dieser Beweis nicht oder beruft er sich auf Putativnotwehr, muss er beweisen, dass ihm kein Verschulden an der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation vorzuwerfen ist (Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 Paragraph 19, Rz 33; Meissel aaO Rz 63; Reischauer aaO Rz 184).

Das Vorliegen eines Notwehrexzesses hat wiederum der Geschädigte zu beweisen (Meissel aaO Rz 63; Egger in Schwimann, ABGB-TaKom3 Paragraph 19, Rz 10; vergleiche Reischauer aaO Rz 185).

2. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Erstbeklagte im Zuge der Abwehr eines nach den vorliegenden Feststellungen tatsächlich oder irrtümlich angenommenen Angriffs des Klägers aus einem asthenischem Affekt (Bestürzung, Furcht oder Schrecken) einer Verteidigung bedient hat, die aber das gerechtfertigte Maß der Abwehr eines gegenwärtig oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes ganz offensichtlich überschritten hat.

Nach den vorliegenden Feststellungen war es bis zum Schlag des Erstbeklagten zu keinem körperlichen Kontakt und zu keinerlei Wortwechsel gekommen. In einer hypothetischen Ex-ante-Perspektive eines besonnenen Beobachters (und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Angegriffenen) und auch bei zu Gunsten des Erstbeklagten großzügiger Interessenabwägung vergleiche Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 Paragraph 19, Rz 58 mwN) ist ein derart ansatzloser, wuchtiger und schon für sich die massiven Verletzungen des Klägers verursachender Schlag ins Gesicht unter Verwendung eines in der konkreten Verwendung gefährlichen Gegenstands wie der metallenen (mit vier Batterien insgesamt wohl mehr als ein Kilogramm wiegenden) Stablampe als einseitige Eskalation vergleiche Lewisch in WK2 Paragraph 3, StGB [2003] Rz 33; Meissel aaO Rz 49) anzusehen. Eine solche Verteidigung entsprach damit keinesfalls der Art, Wucht, Intensität oder Aktualität eines wirklichen oder vermeintlichen Angriffs des Klägers vergleiche RS0088842). Dass es für den Erstbeklagten nicht vorhersehbar gewesen wäre, dass dem Angreifer mit einem solchen Schlag unter Verwendung der konkreten Metallleuchte schon an sich in höherem Maße als zur Abwehr notwendigen Schäden zugefügt werden, erschließt sich nicht.

Dem Erstbeklagten ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen jedenfalls Notwehrexzess anzulasten, sodass er für den dadurch verursachten Schaden des Klägers – grundsätzlich unabhängig davon, ob Notwehr oder Putativnotwehr vorlag vergleiche Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 19, Rz 98) – einzustehen hat. Auch auf die Frage der Übernahmsfahrlässigkeit kommt es damit nicht an.

3. Schadensteilung ist vorzunehmen, wenn der Angriff durch den Verletzten provoziert oder durch sein vorsätzliches Verhalten ausgelöst wurde vergleiche Posch in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 Paragraph 19, Rz 34); dies gilt auch, wenn dem Verletzer ein Notwehrexzess anzulasten ist vergleiche RS0027341). Ein Zwischenurteil kann in einem solchen Fall nur gefällt werden, wenn gleichzeitig über die Frage des Mitverschuldens und über das Ausmaß der Schadensteilung entschieden wird (RS0106185; vergleiche RS0040750; RS0122728 [insb T2]; RS0040725).

Hier stehen dem Notwehrexzess mit massiven Folgen auf Seite des Erstbeklagten die nach den bislang vorliegenden Feststellungen grundlosen und unprovozierten Handlungen des Klägers gegenüber, die jedenfalls die Berücksichtigung eines ins Gewicht fallenden Eigenverschuldens indizieren. Für die abschließende Beurteilung des zur Bewertung des Ausmaßes der Schadensteilung erforderlichen Eigenverschuldensgrads des Klägers fehlen jedoch Feststellungen dazu, ob, wie und warum der Kläger tatsächlich einen Angriff ausführen wollte und ausgeführt hätte. Die sofortige Fällung eines Zwischenurteils kommt damit nicht in Frage.

4. Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Veranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Soweit Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen sollten, hat der Veranstalter hierfür nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen (

RS0023941).

Zufolge der Entrichtung von Eintrittsgeld zum Zeltfest bestand zwischen Kläger und Zweitbeklagtem eine Vertragsbeziehung. Dieser Vertrag endete erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses (RS0019248); bis dahin gehörte es zur vertraglichen Schutzpflicht des Zweitbeklagten, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren vergleiche RS0023941 [T1]), im Besonderen einen sich auf dem Gelände des Zeltfestes aufhaltenden, wenn auch ungebührlich benehmenden Gast nicht zu verletzen vergleiche 1 Ob 150/09d mwN). Bediente sich der Zweitbeklagte dabei des Erstbeklagten als Gehilfen, haftet er für die durch den Erstbeklagten zugefügte Körperverletzung nach Paragraph 1313 a, ABGB, wenn das Verhalten des Erstbeklagten in den ihm vom Zweitbeklagten zugewiesenen Aufgabenbereich fiel und für diesen vorhersehbar war vergleiche RS0023482; RS0028626).

Nach den Feststellungen hatte der Erstbeklagte als Ordner die Aufgabe, darauf zu achten, dass keine gefährlichen Gegenstände mitgebracht werden, dass das Alterslimit eingehalten wird, keine Alkoholika zur Veranstaltung mitgebracht werden, Besucher nicht mit Getränken hinausgehen und dass keine gewalttätigen Aktionen stattfinden sowie störende Personen oder Personen, die sehr betrunken sind, entfernt werden.

Die Auseinandersetzung eines Festzeltordners während der Erfüllung seiner Aufgaben (nach den Feststellungen geleitete er einen anderen, betrunkenen Gast gerade zum Festausgang) mit einem sich ihm dabei entgegenstellenden Gast ist zwanglos als vorhersehbar und zum zugewiesenen Aufgabenbereich gehörend zu qualifizieren. Auch der Zweitbeklagte haftet daher dem Kläger für die ihm vom Erstbeklagten zugefügten Schäden, wobei auch hier das zur Schadensteilung Gesagte (oben Pkt 3.) gilt.

5. Auf die Frage des NÖ Veranstaltungsgesetzes und dessen Auslegung kommt es damit nicht an.

6. Der dem Geschädigten deliktisch haftende Erfüllungsgehilfe vergleiche RS0022801) und der gemäß Paragraph 1313 a, ABGB ex contractu haftende Geschäftsherr haften solidarisch vergleiche RS0017495). Der Kläger wird daher seine in den verbundenen Verfahren gegen die Beklagten jeweils erhobenen Begehren zu verdeutlichen haben.

7. Zusammengefasst wird das Erstgericht, – ausgehend von der abschließend erledigten (Paragraph 496, Absatz 2, ZPO; RS0042031; vergleiche auch RS0042441; RS0042458) Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten – Feststellungen zur Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers sowie zur Höhe des Klagebegehrens zu treffen und auf dieser Grundlage eine neuerliche Entscheidung zu fällen haben. Eine gänzliche Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen war daher unvermeidlich.

8. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E126999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00116.19S.1126.000

Im RIS seit

13.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20191126_OGH0002_0040OB00116_19S0000_000