Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0089390

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Geschäftszahl

11Os144/83; 10Os149/84; 11Os117/84; 10Os124/86; 13Os135/88; 15Os154/92; 13Os146/93; 15Os128/18i; 4Ob116/19s; 15Os23/26k

Norm

StGB §3 A3

StGB §8

Rechtssatz

Notwehrüberschreitung aus sthenischen Affekten macht den Täter bei Putativnotwehr - ebenso wie im Fall einer tatsächlich gegebenen Notwehrsituation - für sein vorsätzliches Handeln verantwortlich. Bei Putativnotwehrexzess aus asthenischen Affekten kann Haftung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes eintreten, mag auch der Irrtum über den rechtfertigenden Sachverhalt an sich nicht fahrlässig bewirkt worden sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-09-19 11 Os 144/83

Veröff: EvBl 1984/152 S 609 = SSt 54/69

TE OGH 1984-11-13 10 Os 149/84

Vgl auch; Veröff: SSt 55/79

TE OGH 1984-12-20 11 Os 117/84

nur: Notwehrüberschreitung aus sthenischen Affekten macht den Täter bei Putativnotwehr - ebenso wie im Fall einer tatsächlich gegebenen Notwehrsituation - für sein vorsätzliches Handeln verantwortlich. (T1) Beisatz: (Putativnotwehrüberschreitung) Notwehrüberschreitung auch aus einem sthenischen Affekt. (T2) Veröff: SSt 55/88

TE OGH 1986-09-30 10 Os 124/86

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Tatbegehung in Ausübung notwendiger Verteidigung ist Voraussetzung sowohl des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr als auch des Entschuldigungsumstandes der Putativnotwehr. (T3) Veröff: RZ 1989/57 S 141 (Kienapfel)

TE OGH 1988-11-10 13 Os 135/88

nur T1

TE OGH 1993-03-11 15 Os 154/92

Vgl auch; nur T1

TE OGH 1993-11-10 13 Os 146/93

Vgl; Beisatz: Sowohl Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (Paragraph 3, Absatz 2, StGB) als auch Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) und demzufolge auch Putativnotwehrexzess schließen jedenfalls die Strafbarkeit für vorsätzliche Tatbegehung aus und bewirken Straflosigkeit des Täters, soweit nicht dessen strafrechtliche Haftung für ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht kommt. (T4) Veröff: EvBl 1994/64 S 282

TE OGH 2018-11-21 15 Os 128/18i

Vgl; Beisatz: Paragraph 8, StGB unterscheidet hinsichtlich der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht nach den Gründen des Tatsachenirrtums und schließt die Vorsatzstrafbarkeit auch bei einem auf sthenischen Affekt beruhenden Irrtum aus. (T5)

TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zivilrechtliche Haftung bei Notwehrüberschreitung. (T6); Veröff: SZ 2019/106

TE OGH 2026-05-06 15 Os 23/26k

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089390