Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0095988

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

14Os180/95; 12Os49/09m; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i; 4Ob191/24b

Norm

StGB §3 A2

Rechtssatz

Unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-03-19 14 Os 180/95

TE OGH 2009-05-28 12 Os 49/09m

Vgl; Beisatz: Bei vom Täter selbst begonnene Aggressionshandlungen (hier Rauferei mit dem späteren Tatopfer und nachfolgende Sachbeschädigung zu dessen Nachteil) muss er eine Minderung seiner Notwehrbefugnisse hinnehmen. (T1)

TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s

Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T2); Veröff: SZ 2019/106

TE OGH 2024-10-09 1 Ob 137/24i

vgl

TE OGH 2025-06-24 4 Ob 191/24b

Beisatz: Einer im Nahkampf ausgebildeten Person werden in der Regel zwar mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auch sie darf aber ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich, dh sofort und endgültig beendet, und muss sich nicht mit einer Abwehrhandlung begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095988