OGH
RS0095988
24.06.2025
14Os180/95; 12Os49/09m; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i; 4Ob191/24b
StGB §3 A2
Unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen.
TE OGH 1996-03-19 14 Os 180/95
TE OGH 2009-05-28 12 Os 49/09m
Vgl; Beisatz: Bei vom Täter selbst begonnene Aggressionshandlungen (hier Rauferei mit dem späteren Tatopfer und nachfolgende Sachbeschädigung zu dessen Nachteil) muss er eine Minderung seiner Notwehrbefugnisse hinnehmen. (T1)
TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s
Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T2); Veröff: SZ 2019/106
TE OGH 2024-10-09 1 Ob 137/24i
vgl
TE OGH 2025-06-24 4 Ob 191/24b
Beisatz: Einer im Nahkampf ausgebildeten Person werden in der Regel zwar mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auch sie darf aber ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich, dh sofort und endgültig beendet, und muss sich nicht mit einer Abwehrhandlung begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095988