Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1295, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1295

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1295

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

1) von dem Schaden aus Verschulden;

Paragraph 1295,
  1. Absatz einsJedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
  2. Absatz 2Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.

Schlagworte

Vertragsverletzung, Delikt, Schikane

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019037

Alte Dokumentnummer

N2181111519Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1295/NOR12019037