Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1295
Inkrafttretensdatum
01.01.1917
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
1) von dem Schaden aus Verschulden;
§ 1295.Paragraph 1295,
(1)Absatz einsJedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
(2)Absatz 2Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Vertragsverletzung, Delikt, Schikane
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019037
Alte Dokumentnummer
N2181111519Z