Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.08.2017
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Notwehr
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsNicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2)Absatz 2Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Absatz eins,) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Schlagworte
Rechtfertigungsgrund, Putativnotwehr, Notwehrüberschreitung, Rechtsgutgefährdung, Rechtswidrigkeit, Notwehrfähigkeit, Nothilfe, Unangemessenheit
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029544
Alte Dokumentnummer
N2197414996T