OGH
RS0023941
31.01.1985
6Ob507/85; 6Ob115/99a; 1Ob195/07v; 4Ob116/19s
ABGB §1295 IId2; ABGB §1295 römisch zwei e; ABGB §1195 IIf7g; ABGB §1313a römisch drei f
Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Saalveranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Soweit Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen sollten, hat der Veranstalter hiefür nach Paragraph 1313, a ABGB einzustehen.
TE OGH 1985-01-31 6 Ob 507/85
TE OGH 1999-05-20 6 Ob 115/99a
Auch; Beisatz: Durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Besucher und dem Veranstalter entsteht ein Vertragsverhältnis und es besteht die vertragliche Nebenpflicht, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren. (T1)
TE OGH 2007-11-29 1 Ob 195/07v
Vgl aber; Beisatz: Hier: Kirtagveranstaltung - Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis verneint. (T2)
TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s
Veröff: SZ 2019/106
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023941