Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0023941

Entscheidungsdatum

31.01.1985

Geschäftszahl

6Ob507/85; 6Ob115/99a; 1Ob195/07v; 4Ob116/19s

Norm

ABGB §1295 IId2; ABGB §1295 römisch zwei e; ABGB §1195 IIf7g; ABGB §1313a römisch drei f

Rechtssatz

Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Saalveranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Soweit Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen sollten, hat der Veranstalter hiefür nach Paragraph 1313, a ABGB einzustehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-01-31 6 Ob 507/85

TE OGH 1999-05-20 6 Ob 115/99a

Auch; Beisatz: Durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Besucher und dem Veranstalter entsteht ein Vertragsverhältnis und es besteht die vertragliche Nebenpflicht, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren. (T1)

TE OGH 2007-11-29 1 Ob 195/07v

Vgl aber; Beisatz: Hier: Kirtagveranstaltung - Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis verneint. (T2)

TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s

Veröff: SZ 2019/106

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023941