OGH
RS0009040
22.02.1950
2Ob109/50; 4Ob116/19s
ABGB §19; ABGB §1306a
Selbst in einer rechtswidrigen Putativnotwehr kann eine schuldhafte Handlung dann nicht erblickt werden, wenn der Irrtum des Verletzers durch das Verhalten des Verletzten verursacht wurde, der einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt.
TE OGH 1950-02-22 2 Ob 109/50
EvBl 1950/415
TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s
Veröff: SZ 2019/106
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0009040