Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009040

Entscheidungsdatum

22.02.1950

Geschäftszahl

2Ob109/50; 4Ob116/19s

Norm

ABGB §19; ABGB §1306a

Rechtssatz

Selbst in einer rechtswidrigen Putativnotwehr kann eine schuldhafte Handlung dann nicht erblickt werden, wenn der Irrtum des Verletzers durch das Verhalten des Verletzten verursacht wurde, der einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1950-02-22 2 Ob 109/50

EvBl 1950/415

TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s

Veröff: SZ 2019/106

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0009040