OGH
RS0089309
24.06.2025
12Os14/87; 15Os27/89; 13Os67/90 (13Os68/90); 14Os73/06a; 11Os45/18d; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i; 4Ob191/24b
StGB §3 Abs1 A2
Notwendig im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann.
TE OGH 1987-03-26 12 Os 14/87
Veröff: SSt 58/20
TE OGH 1989-04-18 15 Os 27/89
Beisatz: Verläßlich heißt sofort und endgültig. (T1) Veröff: JBl 1990,388 = SSt 60/28
TE OGH 1990-07-03 13 Os 67/90
Beis wie T1; Veröff: RZ 1991/9 S 47
TE OGH 2006-12-18 14 Os 73/06a
Ähnlich; Beisatz: Das Maß notwendiger Verteidigung ist begrenzt mit jenem Eingriff, der den unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff verlässlich iS von sofort und endgültig abwehrt (WK2 Paragraph 3, Rz85ff). (T2); Beisatz: Hier: Zur Putativnothilfe iSd Paragraph 8, StGB. (T3)
TE OGH 2018-07-19 11 Os 45/18d
Vgl
TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s
Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T4); Veröff: SZ 2019/106
TE OGH 2024-10-09 1 Ob 137/24i
vgl
TE OGH 2025-06-24 4 Ob 191/24b
Beisatz wie T1
Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T5)
Beisatz: Einer im Nahkampf ausgebildeten Person werden in der Regel zwar mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auch sie darf aber ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich, dh sofort und endgültig beendet, und muss sich nicht mit einer Abwehrhandlung begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. (T6)
Beisatz: Da die Notwendigkeit der Abwehrhandlung ex ante zu beurteilen ist, kann die Unzulässigkeit der Reaktion des Angegriffenen nicht aus der beim Angreifer letztlich eingetretenen Verletzungsfolge abgeleitet werden. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089309