OGH
RS0009046
24.06.2025
8Ob508/81; 6Ob572/89; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i; 4Ob191/24b
ABGB §19
StGB §3 A1
Die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung hat zur Voraussetzung, daß sie nicht über die nötige Verteidigung ( Paragraph 3, StGB ) hinausgeht. Es muss daher jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt. Für die Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung und damit der Frage der Angemessenheit der Gegenwehr kommt es nicht auf die Waffengleichheit an.
TE OGH 1981-03-26 8 Ob 508/81
TE OGH 1989-06-29 6 Ob 572/89
TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s
Veröff: SZ 2019/106
TE OGH 2024-10-09 1 Ob 137/24i
nur: Es muss jene Abwehr gewählt werden, die mit möglichst geringer Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziel führt. (T1)
TE OGH 2025-06-24 4 Ob 191/24b
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009046