Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009046

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

8Ob508/81; 6Ob572/89; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i; 4Ob191/24b

Norm

ABGB §19

StGB §3 A1

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung hat zur Voraussetzung, daß sie nicht über die nötige Verteidigung ( Paragraph 3, StGB ) hinausgeht. Es muss daher jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt. Für die Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung und damit der Frage der Angemessenheit der Gegenwehr kommt es nicht auf die Waffengleichheit an.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-03-26 8 Ob 508/81

TE OGH 1989-06-29 6 Ob 572/89

TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s

Veröff: SZ 2019/106

TE OGH 2024-10-09 1 Ob 137/24i

nur: Es muss jene Abwehr gewählt werden, die mit möglichst geringer Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziel führt. (T1)

TE OGH 2025-06-24 4 Ob 191/24b

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009046