Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009045

Entscheidungsdatum

19.01.1972

Geschäftszahl

1Ob3/72; 8Ob204/73; 1Ob564/83; 4Ob116/19s

Norm

ABGB §19; ABGB §1295 Ia4

Rechtssatz

Putativnotwehr liegt vor, wenn aus einem entschuldbaren Tatsachenirrtum eine Notwehrlage angenommen wurde. Auch ein Handeln in Putativnotwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus, aber nur dann, wenn der Gegner einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung sowohl als solche als auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine Schadenersatzpflicht ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich der Schädiger in einem fahrlässig verschuldeten Irrtum über eine Notwehrsituation befand. Dies gilt auch, wenn der Schädiger die Grenzen der Notwehr nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritt, aber einzusehen vermochte, dass er den Angreifer in höherem Maße gefährde als zur Abwehr des Vorgehens des Gegners notwendig war.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-01-19 1 Ob 3/72

EvBl 1972/219 S 433

TE OGH 1973-11-06 8 Ob 204/73

TE OGH 1983-03-09 1 Ob 564/83

Vgl auch

TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s

Veröff: SZ 2019/106

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009045