OGH
RS0009045
19.01.1972
1Ob3/72; 8Ob204/73; 1Ob564/83; 4Ob116/19s
ABGB §19; ABGB §1295 Ia4
Putativnotwehr liegt vor, wenn aus einem entschuldbaren Tatsachenirrtum eine Notwehrlage angenommen wurde. Auch ein Handeln in Putativnotwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus, aber nur dann, wenn der Gegner einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung sowohl als solche als auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine Schadenersatzpflicht ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich der Schädiger in einem fahrlässig verschuldeten Irrtum über eine Notwehrsituation befand. Dies gilt auch, wenn der Schädiger die Grenzen der Notwehr nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritt, aber einzusehen vermochte, dass er den Angreifer in höherem Maße gefährde als zur Abwehr des Vorgehens des Gegners notwendig war.
TE OGH 1972-01-19 1 Ob 3/72
EvBl 1972/219 S 433
TE OGH 1973-11-06 8 Ob 204/73
TE OGH 1983-03-09 1 Ob 564/83
Vgl auch
TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s
Veröff: SZ 2019/106
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009045