OGH
RS0089349
03.07.1970
10Os85/70; 1Ob3/73; 10Os120/73; 9Os134/73; 10Os80/78; 10Os70/79; 4Ob116/19s
StGB §3 A2; StGB §6 G; StGB §80 C; StGB §88 C
Wenn - objektiv gesehen - auch weniger gefährliche, dem Angegriffenen zur Verfügung stehende Abwehrmaßnahmen genügt hätten, um den Angriff abzuwehren, und wenn der Angegriffene - subjektiv - ungeachtet seiner bedrängten Lage imstande war, eine für den Angreifer weniger gefährliche Art der Verteidigung zu wählen, dann trifft ihn, wenn er nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken seine Gefahrenlage überschätzte oder, ohne die schon nach der Größe des Verletzungsrisikos erkennbare Inadäquanz seines Gegenangriffes zu bedenken, mehr tat, als zu seiner Verteidigung nötig war, der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 335, StG vergleiche nunmehr Paragraphen 6, 80, 88, StGB).
TE OGH 1970-07-03 10 Os 85/70
Veröff: EvBl 1971/81 S 128
TE OGH 1972-01-19 1 Ob 3/73
Veröff: EvBl 1972/219 S 433
TE OGH 1973-10-09 10 Os 120/73
Vgl auch; Beisatz: Eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr ist immer rechtswidrig. Erfolgt sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, tritt Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 431, 335, StG (nunmehr Paragraphen 6, 80, 88, StGB) ein, wenn der Täter trotz seiner Gemütsbewegung imstande gewesen wäre, einzusehen, daß er zu weit gehe. (T1)
TE OGH 1974-02-13 9 Os 134/73
Ähnlich
TE OGH 1978-06-14 10 Os 80/78
Beisatz: Hier: Weniger gefährliche Stichführung gegen einen unbewaffneten Angreifer. (T2) Veröff: EvBl 1979/16 S 49
TE OGH 1979-09-19 10 Os 70/79
TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s
Vgl; Beisatz: Hier: Abwehr eines Zeltfestbesuchers, der sich mit erhobenen Fäusten und "tänzelnden Boxbewegungen" einem Ordner gegenüber stellte, durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht mit einer Stablampe aus Metall; Notwehrüberschreitung bejaht. (T3)
Veröff: SZ 2019/106
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089349