Die Abgrenzung zwischen Bescheid und Verordnung ist grundsätzlich danach vorzunehmen, ob sich der Verwaltungsakt an "individuell bestimmte Personen" richtet, und sich darin auch seine Wirkung erschöpft, oder ob sich die Wirkung des Rechtsaktes darüberhinaus auf einen nach generellen Merkmalen bestimmten Adressatenkreis erstreckt (Hinweis VfGH E 18.3.1981, B 386/76, VfSlg 9072/1981), in welchem Fall auch dann eine Verordnung vorliegt, wenn sie formell (nur) an einen oder mehrere bestimmte Adressaten ergangen sein sollte (Hinweis VfGH B 29.11.1983, B 539/82, VfSlg 9873/1983).Die Abgrenzung zwischen Bescheid und Verordnung ist grundsätzlich danach vorzunehmen, ob sich der Verwaltungsakt an "individuell bestimmte Personen" richtet, und sich darin auch seine Wirkung erschöpft, oder ob sich die Wirkung des Rechtsaktes darüberhinaus auf einen nach generellen Merkmalen bestimmten Adressatenkreis erstreckt (Hinweis VfGH E 18.3.1981, B 386/76, VfSlg 9072 aus 1981,), in welchem Fall auch dann eine Verordnung vorliegt, wenn sie formell (nur) an einen oder mehrere bestimmte Adressaten ergangen sein sollte (Hinweis VfGH B 29.11.1983, B 539/82, VfSlg 9873 aus 1983,).