Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Kosten

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der Paragraphen 47 bis 60.
  2. Absatz 2Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides;
    2. Ziffer 2
      die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer unterlegene Partei im Falle der Abweisung der Beschwerde.
  3. Absatz 3Mitbeteiligte sind in keinem Falle als unterlegene Partei anzusehen; als obsiegende Partei sind sie im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser anzusehen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Artikel 81 a, Absatz 4 und des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG findet für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.
  5. Absatz 5Für den Aufwandersatz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes von einer Behörde zu leisten ist, hat der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesen Rechtsträgern fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangte Behörden zu leisten ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40054247

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P47/NOR40054247

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