Verwaltungsgerichtshof
19.03.1991
90/08/0139
Im Hinblick auf den in den Verwaltungsverfahrensgesetzen institutionalisierten, mit einer Reihe von Rechtsschutzgarantien für die Partei ausgestatteten Rechtserzeugungsvorgang ist bei einem Verwaltungsakt im Zweifel von einem Bescheid als dem rechtsschutzfreundlicheren Rechtssetzungsinstrument auszugehen (Hinweis Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht 1, 151).