für Zeiten der Leistung des Ausbildungsdienstes gemäß § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes, § 116 Abs. 1 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 107 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ein Betrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage von 454,13 € für jeden Monat dieser Wehrdienstleistung der in Betracht kommenden Personen aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung; an die Stelle des Betrages von 454,13 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag;für Zeiten der Leistung des Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes, Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ein Betrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage von 454,13 € für jeden Monat dieser Wehrdienstleistung der in Betracht kommenden Personen aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung; an die Stelle des Betrages von 454,13 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag;