Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 7.
(1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
(4) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
Schlagworte
Staatsbürger, Kirche, Gleichheitssatz, Adel, Frau, Mann, Grundrecht,
Freiheitsrecht, Soldat, Militär, Heeresangehöriger, Steuerklasse,
Religion, Beamter, Zensusklasse, Diskriminierungsverbot, Wahlrecht,
öffentlicher Dienst, status activus, Konfession, Staatsreligion,
öffentlicher Bediensteter, öffentlich Bediensteter
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2013
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045877