Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 47, tagesaktuelle Fassung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 47

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

21.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Aufwandersatz

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben einen Anspruch auf Aufwandersatz nach Maßgabe der Paragraphen 47 bis 59.
  2. Absatz 2Unbeschadet der folgenden Bestimmungen hat einen Anspruch auf Aufwandersatz
    1. Ziffer eins
      der Revisionswerber im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder der Entscheidung in der Sache selbst;
    2. Ziffer 2
      der Rechtsträger im Sinne des Absatz 5, im Fall der Abweisung der Revision.
  3. Absatz 3Mitbeteiligte haben einen Anspruch auf Aufwandersatz im Fall der Abweisung der Revision.
  4. Absatz 4In den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 und Absatz 8, B-VG haben der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinne des Absatz 5, keinen Anspruch auf Aufwandersatz.
  5. Absatz 5Der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leisten ist.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40254656

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P47/NOR40254656