(4)Absatz 4In den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 8 B-VG haben der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinne des Abs. 5 keinen Anspruch auf Aufwandersatz.In den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 und Absatz 8, B-VG haben der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinne des Absatz 5, keinen Anspruch auf Aufwandersatz.