Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 447g
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Gesundheitsförderungsfonds nach § 19 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes - G-ZGGesundheitsförderungsfonds nach Paragraph 19, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes - G-ZG
§ 447g.Paragraph 447 g,
(1)Absatz eins,Die Sozialversicherungsträger als Träger der Krankenversicherung haben sich an den in den jeweiligen Landesgesundheitsfonds nach § 19 G-ZG eingerichteten Gesundheitsförderungsfonds zu beteiligen.Die Sozialversicherungsträger als Träger der Krankenversicherung haben sich an den in den jeweiligen Landesgesundheitsfonds nach Paragraph 19, G-ZG eingerichteten Gesundheitsförderungsfonds zu beteiligen.
(2)Absatz 2,Die Mittel werden durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres aufgebracht. Dieses Verhältnis ist von der Trägerkonferenz festzustellen. Die Mittel sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Hauptverbandes im Verhältnis der zu Grunde gelegten Versichertenzahlen an den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu überweisen. Die Beträge der gesetzlichen Krankenversicherungsträger an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind so zu überweisen, dass sie am jeweils vorletzten Bankarbeitstag vor dem Überweisungstermin bei diesem eingetroffen sind.
Im RIS seit
31.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40150966