Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

90/08/0139

Rechtssatz

Ungeachtet des gesetzlich normierten Antragsrechtes des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger kommt diesem bloß die Verteilung der Krankenversicherungsbeiträge und damit die Funktion einer Ausgleichsstelle zwischen den beitragspflichtigen Pensionsversicherungsträgern einerseits und den (in Wahrheit) beitragsberechtigten Krankenversicherungsträgern andererseits zu.