Verwaltungsgerichtshof
19.03.1991
90/08/0139
Der in der Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg (BGBl 1970/113) vorgesehene Umrechnungsschlüssel von "eine Deutsche Mark gleich fünf Schilling" ist im Zusammenhang mit Paragraph 73, Absatz 4, ASVG nicht anzuwenden, weil dies in der genannten Verordnung nicht angeordnet ist, darüberhinaus aber auch nicht sachgerecht wäre:
der "Aufwand an Pensionen" (Paragraph 73, Absatz 3, ASVG) berechnet sich ja nach dem von der Österreichischen Nationalbank gem Paragraph 2, Absatz 2, Devisengesetz verlautbarten Wechselkurs der tatsächlich anzuschaffenden Fremdwährung. Nach diesen "realen Werten" ist daher die Pensionslast sowohl bei der Ermittlung der Beitragslast des Pensionsversicherungsträgers (Paragraph 73, Absatz 3, ASVG) als auch bei ihrer Gewichtung zwecks Feststellung des Verteilungsschlüssels (Paragraph 73, Absatz 4, ASVG) anzusetzen.