Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.07.2004
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
II. ABSCHNITTrömisch II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden
Parteien
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsParteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
(2)Absatz 2Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
Anmerkung
ÜR:
BGBl. Nr. 330/1990, Art. III Abs. 3
Schlagworte
Amtswegigkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12013201
Alte Dokumentnummer
N1199011223H