Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

römisch II. ABSCHNITT

Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden

Parteien

Paragraph 21,
  1. Absatz einsParteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
  2. Absatz 2Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 330/1990, Art. III Abs. 3

Schlagworte

Amtswegigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12013201

Alte Dokumentnummer

N1199011223H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P21/NOR12013201

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