Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden

Parteien

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
  2. Absatz 2,Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.

Schlagworte

Amtswegigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011206

Alte Dokumentnummer

N11985178630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P21/NOR12011206

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