Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
05.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden
Parteien
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 1)Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,) (2)Absatz 2,Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
Schlagworte
Amtswegigkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12011206
Alte Dokumentnummer
N11985178630