Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 447g

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 447g

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG

Paragraph 447 g,
  1. Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bringen die Mittel für Beiträge nach Paragraphen 9, Absatz eins und 9 a Absatz eins, G-ZG im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres auf. Dieses Verhältnis stellt die Konferenz (Paragraph 441 a,) durch Beschluss fest.
  2. Absatz 2,Die Konferenz (Paragraph 441 a,) legt durch Beschluss die für Beiträge nach Paragraph 9 a, Absatz 2, G-ZG von den einzelnen Trägern der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aufzubringenden Mittel fest.
  3. Absatz 3,Die Beiträge sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Dachverbandes zu überweisen. Die jeweils zu leistenden Beträge sind von den Trägern der Kranken- und Pensionsversicherung so an den Dachverband zu überweisen, dass sie am vorletzten Bankarbeitstag vor diesem Termin eingetroffen sind.

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40259078

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P447g/NOR40259078

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