Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
05.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.07.2004
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Kosten
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz einsDie vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60.Die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der Paragraphen 47 bis 60.
(2)Absatz 2Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Abs. 1Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Absatz eins,
der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 15)der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 15,) die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer unterlegene Partei im Falle der Abweisung der Beschwerde.
(3)Absatz 3Mitbeteiligte sind in keinem Falle als unterlegene Partei anzusehen; als obsiegende Partei sind sie im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser anzusehen.
(4)Absatz 4In den Fällen des Art. 81a Abs. 4 und des Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG findet für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 16)In den Fällen des Artikel 81 a, Absatz 4 und des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG findet für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 16,) (5)Absatz 5Für den Aufwandersatz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes von einer Behörde zu leisten ist, hat der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesen Rechtsträgern fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangte Behörden zu leisten ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12011232
Alte Dokumentnummer
N11985178890