Parteistellung und Beschwerdeberechtigung sind, sofern nichts anderes in einem Gesetz ausdrücklich gesagt ist, jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende durch die Wirkungen eines Bescheides unmittelbar, also nicht etwa nur mittelbar durch Auswirkungen berührt wird, die der Bescheid auf andere Rechtssubjekte hat, und wenn, (hier Salzburger Stadtbauordnung) aus dem allgemeinen, dieselbe Materie regelenden Gesetz eine Parteistellung hervorgeht (hier §§ 13 und 70 Abs 3 der Stadtbauordnung für Salzburg 1958). Kann eine Person, die im Bauverfahren Parteistellung und einen Anspruch auf Einhaltung des Seitenabstandes hat, der sich aus der Bauordnung oder aus auf Grund derselben erlassenen Bebauungsbestimmungen ableitet, in dieser Position durch Behördenausspruch über eine Bauerleichterung eine Verschlechterung erleiden, so muß sie Subjekt des betreffenden Verfahrens sein.Parteistellung und Beschwerdeberechtigung sind, sofern nichts anderes in einem Gesetz ausdrücklich gesagt ist, jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende durch die Wirkungen eines Bescheides unmittelbar, also nicht etwa nur mittelbar durch Auswirkungen berührt wird, die der Bescheid auf andere Rechtssubjekte hat, und wenn, (hier Salzburger Stadtbauordnung) aus dem allgemeinen, dieselbe Materie regelenden Gesetz eine Parteistellung hervorgeht (hier Paragraphen 13 und 70 Absatz 3, der Stadtbauordnung für Salzburg 1958). Kann eine Person, die im Bauverfahren Parteistellung und einen Anspruch auf Einhaltung des Seitenabstandes hat, der sich aus der Bauordnung oder aus auf Grund derselben erlassenen Bebauungsbestimmungen ableitet, in dieser Position durch Behördenausspruch über eine Bauerleichterung eine Verschlechterung erleiden, so muß sie Subjekt des betreffenden Verfahrens sein.