Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1967

Geschäftszahl

0016/66

Rechtssatz

Die Hebung der Bautätigkeit war wohl das Motiv des Gesetzgebers, doch kann aus der Angabe dieses Motives keineswegs abgeleitet werden, nur unumgänglich Notwendiges könne durch Bauerleichterungen ermöglicht werden.