Verwaltungsgerichtshof
30.01.1967
0016/66
Der Sinn der Paragraphen 3 und 9 des Salzburger Bauerleichterungsgesetzes 1959 ist es Härten zu vermeiden, die sich durch die Verhinderung von Bauabsichten bei strikter Anwendung der in der Bauordnung oder in dem auf ihr beruhenden Normen enthaltenen Bauvorschriften ergeben würden. Die Gewährung der Bauerleichterung berücksichtigt die Billigkeit zugunsten der Baufreiheit, wobei aber sowohl die öffentlichen Interessen, als auch die der Anrainer einer Prüfung zu unterziehen sind; dadurch wird klargestellt, ob das Interesse an größerer Baufreiheit oder das die Norm begründende öffentliche oder private Interesse überwiegen. (Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit)