Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1967

Geschäftszahl

0016/66

Rechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs führt als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte.(Es ist somit das materielle Vorbringen zu prüfen.)